Erstellt am 09.03.2011 um 10:27 Uhr von pitsieben
@ EINSOSCAR,
eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit dem selben AG schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Die Kollegin hat jetzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Erstellt am 09.03.2011 um 10:37 Uhr von docpille
@Pit
wo steht denn das es keinen Sachgrund gibt?
EINOSOSCAR ,was steht steht denn im AV
Erstellt am 09.03.2011 um 10:52 Uhr von pitsieben
@docpille,
der Umkehrschluss meiner Aussage bedeutet doch, das eine Befristung mit Sachgrund zulässig ist.
Erstellt am 09.03.2011 um 10:57 Uhr von docpille
mich hat dein letzter satz gestört :
>Die Kollegin hat jetzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag.<
Erstellt am 09.03.2011 um 11:18 Uhr von pitsieben
@docpille,
das war die Schlussfolgerung daraus, wenn die Befristung nicht zulässig wäre.
Erstellt am 09.03.2011 um 15:55 Uhr von EINSOSCAR
Hallo pitsieben und Hallo docpille,
danke fürs Aufdröseln.Die Kollegin hat jetzt ein unbefristetes AV gem:§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG , kein Sachgrund im AV, nur die Zeit ist ausdrücklich benannt und war vorher schonmal unbefristet beschäftigt.Passt!!
Glück auf
einsoscar
Erstellt am 09.03.2011 um 16:15 Uhr von Südmann
aufgepasst vor vorschnellen Schlüssen !
1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund.
BAG, Urteil vom 23. 6. 2004 - 7 AZR 636/ 03 (Lexetius.com/2004,2567)
soll heißen : der Sachgrund muß nicht im AV angegeben sein, deshalb wäre es u.U. ein
Trugschluß anzunehmen, weil im AV keiner drinsteht, gibt es auch keinen
allerdings müsste er dem BR im Rahmen einer ordentlichen Anhörung mitgeteilt werden