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Wiedereinstellung

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EINSOSCAR
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin (TZ) hat zum 30.6.10 gekündigt und ist nun zum 15.02.11 als Aushilfe wieder für drei Monate (TZ) eingestellt.BR hat zugestimmt. Fragen dazu : Gibt zwischen Beendigung und Wiedereintritt Befristungen, die z.B.eine unbefristete Einstellung mit Wiedereintritt begründen? Wäre dann damit eine Befristung nicht von vornherein unmöglich? Wo finde ich etwas darüber ?

Danke schon vorab !

1.61507

Community-Antworten (7)

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pitsieben

09.03.2011 um 11:27 Uhr

@ EINSOSCAR, eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit dem selben AG schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Die Kollegin hat jetzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

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DocPille

09.03.2011 um 11:37 Uhr

@Pit

wo steht denn das es keinen Sachgrund gibt?

EINOSOSCAR ,was steht steht denn im AV

P
pitsieben

09.03.2011 um 11:52 Uhr

@docpille, der Umkehrschluss meiner Aussage bedeutet doch, das eine Befristung mit Sachgrund zulässig ist.

D
DocPille

09.03.2011 um 11:57 Uhr

mich hat dein letzter satz gestört :

Die Kollegin hat jetzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag.<

P
pitsieben

09.03.2011 um 12:18 Uhr

@docpille, das war die Schlussfolgerung daraus, wenn die Befristung nicht zulässig wäre.

E
EINSOSCAR

09.03.2011 um 16:55 Uhr

Hallo pitsieben und Hallo docpille,

danke fürs Aufdröseln.Die Kollegin hat jetzt ein unbefristetes AV gem:§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG , kein Sachgrund im AV, nur die Zeit ist ausdrücklich benannt und war vorher schonmal unbefristet beschäftigt.Passt!!

Glück auf einsoscar

S
Südmann

09.03.2011 um 17:15 Uhr

aufgepasst vor vorschnellen Schlüssen !

  1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund. BAG, Urteil vom 23. 6. 2004 - 7 AZR 636/ 03 (Lexetius.com/2004,2567)

soll heißen : der Sachgrund muß nicht im AV angegeben sein, deshalb wäre es u.U. ein Trugschluß anzunehmen, weil im AV keiner drinsteht, gibt es auch keinen

allerdings müsste er dem BR im Rahmen einer ordentlichen Anhörung mitgeteilt werden

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