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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wiedereinstellung

J
julius
Jan 2018 bearbeitet

Bin im Betriebsrat,eine Kollegin die befristet beschäftigt war bekam mündliche Zusage auf Wiedereinstellung.Zählt diese mündliche Zusage und kann sie bei Nichteinstellung rechtlich dagegen angehen? Was kann Ich der Kollegin antworten?

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Community-Antworten (7)

M
monalisa

05.05.2010 um 15:26 Uhr

@julius, vielleicht - wenn sie einen Zeugen hat? Ist aber sehr fraglich, ob die Kollegin vor Gericht damit recht bekäme.... Fakt ist, wenn sie nix schriftliches hat, zählt dieses "mündliche" null und nichts.

F
Forentroll

05.05.2010 um 15:49 Uhr

@ MonaLisa Sie zählt nicht als null und nichts sondern ist nur schwer zu beweisen. Vor Gericht würde die Partei gewinnen, die glaubwürdiger wirkt.

K
Kölner

05.05.2010 um 17:03 Uhr

@Forentroll Wenn Du schon einmal ArbG-Verfahren diesbezüglich miterlebt hättest, dann würdest Du bestätigen, dass sich ein Richter zumeist nicht annähernd die Mühe macht, die 'Glaubwürdigkeit' der ein oder anderen Partei zu prüfen. Plausibilität und Schlüssigkeit (in der Beweisführung) sind da schon gewichtiger.

R
rkoch

05.05.2010 um 17:15 Uhr

Abgesehen davon das es ohne Zeugen schwierig wird irgendwas zu beweisen (c) MonaLisa:

Arbeitsverträge bedürfen im Deutschen Recht nicht der Schriftform. In diesem Sinne könnte (je nach Wortwahl) diese Zusage bereits einen verbindlichen Arbeitsvertrag darstellen. Der allerdings zu beweisen wäre....

K
Kölner

05.05.2010 um 17:20 Uhr

@rkoch Hast (auch) Du ein solches Verfahren jemals miterlebt?

I
Indigo

05.05.2010 um 18:02 Uhr

Wir hatten einen solchen Fall: Einer Kollegin, die eine Mutterschutzvertretung übernommen hatte, wurde in einem Vier-Augen-Gespräch gesagt, sie solle auch die Elternzeitvertretung erhalten. Dem war dann aber nicht so, und die Vorgesetzte bestritt vehement auch nur andeutungsweise eine Aussage in diese Richtung gemacht zu haben. Ein Fachanwalt für Arbeitsrechte riet der Kollegin ab, dagegen vorzugehen (s. Antworten von Kölner).

R
rkoch

05.05.2010 um 18:03 Uhr

@Kölner

Ich habe ja nicht gesagt, das es einfach wäre, wie schon vor meinem Beitrag diskutiert.

Ich wollte nur darauf hinweisen, das alleine ein derartiges Versprechen bereits einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag darstellen könnte. Haben die Kolleg(in)en zwar mit Sicherheit auch gemeint, aber nicht gesagt.....

BTW: mir ist gerade ein Detail aufgefallen. > "befristet beschäftigt war", also ist sie aktuell gar nicht mehr beschäftigt. Macht die Sache nicht gerade leichter...... Im Zweifelsfalle wäre damit das Versprechen mangels konkretem Einslösungsdatum selbst bei Beweisbarkeit auf unbestimmte Zeit verschoben oder unter Unterstellung des Mangels an gegenseitigem Willen nicht eingelöst worden und damit vom Tisch (Ich hätte sie ja eingestellt wenn sie gewollt hätte, aber mittlerweile ...).

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