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Beteiligung von Ersatzmitgliedern am Betriebsrat

R
Regenbogen
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein 5er-Betriebsrat und haben drei Ersatzmitglieder. Wie weit dürfen wir die Ersatzmitglieder in die laufende Betriebsratsarbeit mit einbeziehen, dürfen wir Ihnen alles zur Kenntis mitteilen (Protokolle von Betriebsratssitzungen, Anfragen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber...) und sie ständig in unseren Betriebsrats-E-Mail-Verteiler aufnehmen, damit sie auf dem Laufenden sind, wenn sie in einer Sitzung einspringen müssen? Haben sie einen Schulungsanspruch auf ein Betriebsrats-Einführungsseminar, denn wenn sie vertreten müssen, sollten sie doch auch einen entsprechenden Hintergrund haben?

3.05008

Community-Antworten (8)

K
Kölner

07.06.2006 um 19:28 Uhr

@Regenbogen Sie dürfen nur in die laufende Arbeit des BR eingebunden werden, wenn sie odentliches Mitglied sind - das wiederum ist nur im Vertretungsfall gegeben. Keine Aufnahme in den eMail-Verteiler, bzw. nur im Fall der Vertretung.

Zumindest das erste Ersatzmitglied hat einen Schulungsanspruch.

R
Regenbogen

07.06.2006 um 19:44 Uhr

@Kölner

Vielen Dank für die schnelle Antwort!!

S
stinker

08.06.2006 um 10:46 Uhr

Da möchte ich gleich noch eine Frage hinterherschieben. Die Konstellation wie oben beschrieben gibt es auch bei uns. Wir haben 5 BRs (3M, 2F - F sind Minderheitengeschlecht).

Kölner schreibt, "Zumindest das erste Ersatzmitglied hat einen Schulungsanspruch."

Nun gibt es ja 2 "mögliche" erste Ersatzmitglieder. Fehlt M1, M2 oder M3, dann rückt das erste Ersatzmitglied nach (ich, M - ich rücke hier als erster nach weil ich mehr Stimmen hab als das erste weiblich Ersatzmitglied). Fehlt aber F1 oder F2, dann rückt das erste weiblich Ersatzmitglied nach.

Müssten da dann nicht beide "erste" Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch haben?

K
Kölner

08.06.2006 um 10:50 Uhr

@stinker Das würde ich dann im Bedarfsfall auch so mit dem AG argumentieren. Noch spannender ist die Frage, wenn auch noch diverse Listen und Minderheitsgeschlecht berücksichtigt werden müssen.

Vielleicht hätte ich in meiner gestrigen Aussage den Plural verwenden sollen: "Zumindest die ersten Ersatzmitglieder haben einen Schulungsanspruch."

R
Regenbogen

08.06.2006 um 11:33 Uhr

Ach ja, das Geschlecht muss ja auch noch berücksichtigt werden...bei uns ist es umgekehrt, mehr Frauen als Männer und das Verhältnis im BR grad umgekehrt, 2 M und 3 F. Bei den drei Nachrückern sind die ersten beiden Frauen, der männliche Nachrücker hat die wenigsten Stimmen. Muss trotzdem er nachrücken, wenn ein männliches BR-Mitglied ausfällt...? Dann hätte er, auch wenn er das Schlusslicht ist, auch Schulungsanspruch? Also versuchen wir doch, am besten alle hinzuschicken, dann kann nichts schief gehen...;-)

S
stinker

08.06.2006 um 13:31 Uhr

@Regenbogen

Ja, das männliche Ersatzmitglied rückt für ein verhindertes, männliches BRMitglied nach. (§25 BetrVG) Daher müsste gerade er auch geschult werden.

H
Heini

08.06.2006 um 23:41 Uhr

Hallo Regenbogen, Ersatzmitglieder und auch "normale" Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen, in Form von Arbeitsgruppen, vom Betriebsrat in dessen Arbeit mit eingebunden werden.

S
stinker

09.06.2006 um 01:33 Uhr

@Heini

Sicher? Ein 5er Betriebsrat gibt es weil es zwischen 51-100 Arbeitnehmer gibt. Beziehen sich nicht diese Arbeitsgruppen erst ab einer Arbeitnehmerzahl >100?

Natürlich sind hier in diesem Falle die LAs und Dauerleiharbeinehmer mit bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer.

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