Bedingt durch Erziehungsurlaub eines ordentlichen Mitglieds des Betriebsrates ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Auch nachdem das ordentliche Mitglied die Berufstätigkeit in der Firma wieder stundenweise ausgeübt hat, war weiterhin das Ersatzmitglied im Betriebsratsgremium. Nun ist das Ersatzmitglied zurückgetreten. Daraufhin wurde das ordentliche Mitglied wieder in das Betriebsratsgremium geholt und nicht der nächste Nachrücker. Hätte das ordentliche Mitglied nicht gleich nach Arbeitsantritt seine Betriebsratstätigkeit wieder aufnehmen müssen?

Müssen zu allen Betriebsratssitzungen Ersatzmitglieder eingeladen werden, wenn eine Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds vorliegt oder nur zu Sitzungen, in denen Beschlüsse gefasst werden?