Nachrücker im Betriebsrat (Ersatzmitglied)
Bedingt durch Erziehungsurlaub eines ordentlichen Mitglieds des Betriebsrates ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Auch nachdem das ordentliche Mitglied die Berufstätigkeit in der Firma wieder stundenweise ausgeübt hat, war weiterhin das Ersatzmitglied im Betriebsratsgremium. Nun ist das Ersatzmitglied zurückgetreten. Daraufhin wurde das ordentliche Mitglied wieder in das Betriebsratsgremium geholt und nicht der nächste Nachrücker. Hätte das ordentliche Mitglied nicht gleich nach Arbeitsantritt seine Betriebsratstätigkeit wieder aufnehmen müssen?
Müssen zu allen Betriebsratssitzungen Ersatzmitglieder eingeladen werden, wenn eine Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds vorliegt oder nur zu Sitzungen, in denen Beschlüsse gefasst werden?
Community-Antworten (5)
16.10.2013 um 17:20 Uhr
Mit Arbeitsaufnahme des ordentlichen Mitglieds hatte das Ersatzmitglied in den Sitzungen nichts mehr zu suchen. Auch wenn das o. Mitglied nicht erscheint, ist das in der Regel keine Verhinderung und somit kein Ersatz zu laden. Wenn ein Mitglied verhindert ist, rückt automatisch das Ersatzmitglied nach. Nicht nur zu Sitzungen, es ist dann für die Verhinderungszeit BR-Mitglied! Es ist dann auch immer zu laden, egal, ob Beschluss oder nicht.
16.10.2013 um 21:06 Uhr
Was bedeutet das jetzt für die Betriebsratssitzungen, die mit dem Ersatzmitglied stattgefunden haben? Das hätte ja dann gar nicht dabei sein dürfen, sofern das ordentliche Mitglied sein Amt nicht niedergelegt hat. Aber da es jetzt wieder im Gremium ist, kann das ja nicht sein.
Zur grundsätzlichen Frage der Einladung der Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung war die Auskunft des Vorsitzenden, dass es zu mühsam wäre jedesmal ein Ersatzmitglied einzuladen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist, da jede Woche eine Sitzung stattfindet. Und da fehlt ja fast immer jemand. Nur wenn Beschlüsse anliegen wird auf Vollzähligkeit geachtet.
16.10.2013 um 21:27 Uhr
zu mühsam? Es ist Aufgabe des BRV jedes Mal zu prüfen, ob ein ordentliches BR-Mitglied im Sinne des BetrVG und der einschlägigen Rechtsprechung verhindert ist. Dann IST ein Ersatzmitglied zu laden. Dem Vorsitzenden muss man da schon ein wenig Dampf machen.
16.10.2013 um 21:35 Uhr
Wie soll man ihm denn Dampf machen? Sich an das Arbeitsgericht wenden, obwohl es offensichtlich die anderen Betriebsratsmitglieder nicht interressiert bzw. von diesen toleriert wird?
17.10.2013 um 12:48 Uhr
Wenn der Vorsitzende absolut uneinsichtig ist, dann hilft nur die Abwahl. Das kann man diskutieren und auch machen. ABER: Es sollte auch einen geben, der das Amt dann übernimmt. ;))
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