Erstellt am 31.05.2006 um 16:40 Uhr von HH
Bildungsurlaub fällt genauso unter die Mitbestimmung wie "normaler" Urlaub.
Also gilt BetrVG §81, 1, 5
... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Und ohne Einigung - Entscheid durch Einigungsstelle.
Bei uns wollte sich keiner der Bildungshungrigen so unbeliebt machen und den Präzedenzfall machen - also haben wir dem Arbeitgeber einen freundlichen Brief geschrieben - mit Verweis auf die Mitbestimmung/Einigungsstelle und der generellen Bitte bei Ablehnung von Urlaub/Bildungsurlaub aus betrieblichen Gründen den BR zu informieren. Das muss er nicht tun - tut er aber nun seither - und die Ablehnungen haben inzwischen Seltenheitswert
Erstellt am 01.06.2006 um 15:16 Uhr von aus Dortmund
... der AG verweist auf den folgenden Artikel http://www.vnr.de/vnr/recht/arbeitsrecht/praxistipp_04190.html und zersägt weiterhin. Gibt es hierzu neuere Urteile oder liegt eine Fehlinterpretation vor ?
Erstellt am 01.06.2006 um 16:02 Uhr von HH
Das Urteil von 2002 - dazu hatten wir unter arbeitsrecht.de einen Artikel gefunden
http://www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_03/200304/8.pdf
Da auf Seite 7 unten:
Ob ihm [Mitbestimmungsrecht] darüber hinaus auch die Gewährung von Bildungsurlaub (...) unterfällt ist streitig.
Nach er überwiegenden Meinung im Schrifttum ist dies zu bejahen. § 87 Abs. 1 Nr. 5 gelte für jeden Anspruch auf bezahlte und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, weil bei seiner Verwirklichung stets gegensätzliche individuelle und betriebliche Interessen auszugleichen seien.
Und dann folgen da Quellenangaben - aus z.B. Fitting.
Hier der Wortlaut der BAG Entscheidung
http://212.18.201.36/cgi-bin/entwicklung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=c8f7f2e311eb13ffa771db78fb461bcb&nr=8128&pos=10&anz=11
In dem Urteil ging es zentral um die Frage, ob die Einigungsstelle für Streitereien um die Lage von Bildungsurlaub zuständig ist - das wurde verneint (Abschnitt 66)
"Der Einigungsstelle ist es deshalb verwehrt, durch Spruch Regelungen über die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub für bestimmte Veranstaltungen (Nr. 1 Abs. 2) und die erforderlichen Anerkennungen (Nr. 1 Abs. 1) zu treffen sowie den Umfang des Urlaubs (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1) und den Kreis der Berechtigten (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen."
Unter Abschnitt 53 heisst es:
Daß die Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auf Bildungsurlaub geboten ist, folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Betriebsrat soll mitbestimmen bei der Harmonisierung der Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und beim Ausgleich dieser Wünsche mit den betrieblichen Interessen an der Kontinuität des Betriebsablaufs (Wiese GK-BetrVG aaO Rn. 443). Grund für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist das Bedürfnis nach einer kollektiven Regelung. Dieses mag sich zwar vor allem bei dem in der Regel von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ergeben. Es kann aber in gleicher Weise auch bei anderen Freistellungen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub auftreten. Auch hier können die Wünsche mehrerer Arbeitnehmer, die gleichzeitig um Bildungsurlaub nachsuchen, auszugleichen sein, und auch hier sind durch die Abwesenheit eines oder mehrerer Arbeitnehmer betriebliche Belange betroffen. Der Lösung solcher Interessenkonflikte soll die Mitwirkung des Betriebsrats dienen (v. Hoyningen-Huene NJW 1981, 713). Die danach gebotene Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Gewährung von Bildungsurlaub kann zur Aufstellung allgemeiner Harmonisierungsgrundsätze oder eines regelrechten Urlaubsplans führen oder auf die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung für Zwecke der Weiterbildung im Einzelfall bezogen sein.
Uns wurde damals erklärt, dass sich das Urteil auf die Gültigkeit eines konkreten Spruchs einer Einigungsstelle bezieht - und davon das Mitbestimmungsrecht für Bildungsurlaub unberührt bleibt. Und das wir auch im Streitfall - wie bei Erholungsurlaub - in letzter Instanz zur Einigungsstelle gehen könnten.
Diese Auffassung wurde vom Rechtsanwalt des Arbeitgebers geprüft und der hat uns letztlich recht gegeben.