Kündigung BR-Mitglied. Wie soll ich mich verhalten?
Hallo, ich habe eine Frage: Ich (als BR-Mitglied) soll gekündigt werden. Zur letzte Woche übergebenden Anhörung hat der BR widersprochen, da dies ja lt. §15 KschG nicht möglich ist - Auch habe ich nichts schlimmes verbrochen. Es ist nur, dass mein Arbeitsplatz wegen eines Betriebsübergangs (dem ich widersprochen habe) weggefallen ist. So nun meine Frage: ich soll gleich ins Personalbüro kommen und meine Kündigung abholen - wie soll ich mich verhalten? Soll/muss ich den Empfang quittieren? Danke für die HIlfe LG Anny
Community-Antworten (20)
31.05.2006 um 15:30 Uhr
Die Kündigung nicht entgegennehmen!!! Dann ist sie nämlich wirksam zugegangen!!! Wenn du dann nicht innerhalb von drei Wochen klagst, ist sie rechtswirksam!!!!
31.05.2006 um 15:35 Uhr
Das wäre wohl eine Zugangsvereitelung. Das würde außerdem nichts nutzen, denn dann wird sich der Personalchef mit einer neutralen Person (als Zeuge) ins Auto setzen und die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen. Damit wäre sie dann wirksam zugegangen.
31.05.2006 um 15:36 Uhr
Also - was würdet Iht tun?
31.05.2006 um 15:45 Uhr
Es spricht nichts dagegen, die Kündigung abzuholen. Es ist auch unschädlich, den Empfang zu quittieren. Mit deiner Unterschrift bestätigst du nur den Erhalt des Schriftstückes. Wenn du der Meinung bist, dass ein Weiterbeschäftigung im Betrieb auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist, geh zu einem Anwalt für Arbeitsrecht und reiche eine Kündigungsschutzklage ein.
Wie genau wurde die Kündigung aufgesetzt? Ist es eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung?
31.05.2006 um 15:52 Uhr
Es ist eine ausserordentliche Kündigung (also jedenfalss im Anhörungsverfahren) - sie kam allerdings 6 Wochen nach meinem Widerspruch - also eigentlich viel zu spät für ausserordentlich.
31.05.2006 um 15:58 Uhr
Nein, das ist nicht zu spät. BR-Mitglieder können ordentlich nicht gekündigt werden. Daher muß außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, also fristlos mit sozialer Auslauffrist (die entspricht dann der regulären Kündigungsfrist). Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist ein solcher "wichtiger" Grund. In diesen Fällen kommt es aber nicht darauf an, dass die Kündigung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Kündigungsgrundes stehen muß. Das gilt für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen. Formal hat dein Arbeitgeber scheinbar alles richtig gemacht.
Warum hast du denn dem Betriebsübergang widersprochen?
31.05.2006 um 16:02 Uhr
Ja, das hatte mehrere Gründe - die "Neue Firma" in die der Betriebsübergng stattgefunden hat, machte nicht gerade einen zuverlässigen Eintruck:1. weil der Prozess des Übergangs mehr als schlecht angelaufen ist 2. Neue Firmengründung mit 10 Mitarbeitern 3. Meine alte/jetzige Firma hat mehr als 180 4. Die "Sicherheit" meines Arbeitsplatzes wärend meiner Amtszeit
Ist doch Grund genug oder?
31.05.2006 um 16:07 Uhr
Wie gesagt: wenn du der Ansicht bist, dass es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz gibt, dann solltest du klagen.
31.05.2006 um 16:09 Uhr
Also Zugangsvereitelung ist ziemlich weit hergeholt!
31.05.2006 um 16:10 Uhr
"Formal hat dein Arbeitgeber scheinbar alles richtig gemacht."
Sicher?`
"Zur LETZTE WOCHE übergebenden Anhörung hat der BR widersprochen". ==> DA hat der Arbeitgeber sicherlich nicht alles richtig gemacht!
Annyn,
auch wenn hier der Arbeitgeber vermutlich eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat (fehlende Zustimmung des Betriebsrates): Ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht!
31.05.2006 um 16:13 Uhr
spekuliermodusan Bei 180 Mitarbeitern dürfte der AG ggf. aber in Erklärungsnot kommen, keine Weiterbeschäftigung im Betrieb auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten zu können. spekuliermodusaus
31.05.2006 um 16:16 Uhr
Frank B.,
"ziemlich weit hergeholt" ist vor allem Dein ziemlich dümmlicher Rat. Auch wenn Annyn die Kündigung nicht "entgegen nimmt" kann sie sehr wohl doch zugehen. Sich hier auf den Standpunkt zu stellen "Ich habe die Kündigung nicht entgegen genommen, also ist sie auch nicht zugegangen." ist sehr sehr dumm und unter Umständen extrem teuer!
Wenn sich der AN auf den Standpunkt stellt eine Kündigung sei ihm nicht zugegangen, dann kann er gegen diese Kündigung (logischerweise) auch nicht klagen. Sollte in einem späteren Arbeitsgerichtsverfahren (typischerweise geht es da dann um die nicht ausgezahlten Lohnansprüche) der Arbeitsrichter der Darstellung des Arbeitgebers folgen, dass die Kündigung doch zugegangen ist, so ist dann die Klagefrist in aller Regel bereits abgelaufen. Es wäre also extrem dumm auf Deinen Rat zu hören.
Allerdings: "Abholen" muss sich Annyn seine Kündigung nicht, das ist eine Bringschuld.
31.05.2006 um 16:17 Uhr
Rollie,
die Fälle in denen der Arbeitgeber keine Erklärungsnot hatte füllen aber auch die Gerichtsakten...
Ein Systemprogrammierer ist nun mal kein Maurer.
31.05.2006 um 16:26 Uhr
Hallo Leute, schon passiert - die Kollegin von der Personalabteilung ist eben gekommen und hat mit die Kündigung gebracht - ich habe den Empfang quittiert. Es ist eine ausserordentliche Kündigung und es gibt keinen Hinweis auf eine Zustimmung vom Amtsgericht. Ich denke mal da ist das Verfahren gegen die Kündigung für meinen Anwalt kein Problem.
31.05.2006 um 16:48 Uhr
@ Ramses II: Ein Zustimmungserfordernis gem. § 103 BetrVG im Falle der Betriebsstillegung bzw. Stillegung von Betriebsabteilungen soll nicht gegeben sein (BAG 20.1.1984 NZA 1984,34). Nach BAG handelt es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung, so dass die Zustimmung nach § 103 BetrVG nicht erforderlich sei. (...) Dem Arbeitgeber soll die Möglichkeit genommen werden, sich unbequemer Mandatsträger durch eine unberechtigte oder gar willkürliche Kündigung zu entledigen. Von einer derartigen Gefährung könne aber bei Betriebsstillegung nicht ausgegangen werden.
Die Lager sind gespalten...., es gibt hier einen Meinungsstreit.
bei Interesse: Backmeister/Trittin/Mayer: Kommetar zum KSchG, § 15 Rn 127
31.05.2006 um 17:12 Uhr
Z. Ickig,
hier geht es doch um einen BetriebsÜBERGANG und nicht um eine BetriebsSTILLEGUNG...
Ich bezweifle, dass der Arbeitgeber mit der Argumentation, der Betriebsteil sei übergegangen und dann bei ihm stillgelegt worden (was ja ein Widerpsruch in sich ist) sich auf den § 15 (4 und 5) KSchG berufen kann.
31.05.2006 um 17:36 Uhr
Habe eben meinen Anwalt erreicht - er wird jetzt eine Kündigungsschutzklage erheben und den AG nach der Zustimmung zur Kündigung vom Amtsgericht fragen.
31.05.2006 um 17:37 Uhr
Tja...
Ich muss zugeben dass sich hier offensichtlich das BAG meiner Meinung ausnahmsweise nicht anschliessen will...
Sonderkündigungsschutz, Unkündbarkeit: Kündigung eines tariflich unkündbaren Betriebsratsmitglieds anläßlich einer Betriebsteilstillegung (BAG, Bes. v. 18.09.1997 – 2 ABR 15/97)
-
Ist gegenüber einem Betriebsratsmitglied aufgrund einer tariflichen Vorschrift die ordentliche Kündigung unzulässig (sog. tarifliche Unkündbarkeit), kann einem solchen Betriebsratsmitglied bei einer Stillegung eines Betriebsteils gleichwohl gekündigt werden. Es ist eine außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist, die der Kündigungsfrist entspricht, zulässig. Dies außerordentliche Kündigung wegen Betriebsteilstillegung tritt an die Stelle einer sonst möglichen ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG und bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG; es genügt eine Anhörung nach § 102 BetrVG.
-
Widerspricht bei einem rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebsteils auf den Erwerber ein in dem Betriebsteil beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer des Betriebsteils bestehen. Kann dieser aber den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen, weil in den anderen Betriebsteilen keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer vorhanden ist, kann der Veräußerer das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied wie bei einer Betriebsteilstillegung ordentlich kündigen, auch wenn das Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG freigestellt ist.
BAG, Bes. v. 18.09.1997 – 2 ABR 15/97, AP Nr. 35 zu § 103 BetrVG 1972 = AR-Blattei ES 1010.2 Nr. 43 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 46 [Kraft] = AiB 1998, 344 [Thannheiser] = EWiR 1998, 245 [Henssler/Schaffner] = NJW 1998, 2238 = NZA 1998, 189 = RzK II 1g Nr. 13 = ZAP ERW 1998, 86 [Berscheid]
31.05.2006 um 17:39 Uhr
*schmunzel
31.05.2006 um 19:13 Uhr
@RamsesII
Ich hatte schon an deiner Menschlichkeit gezweifelt.
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