Erstellt am 29.05.2006 um 09:24 Uhr von Rollie
Wer will ihn denn disziplinieren ? Will der AG ihm Punkte in Flenzburg geben ?
Erstellt am 29.05.2006 um 09:39 Uhr von Mona-Lisa
mompel,
von wem wurde dieser Missetäter denn "erwischt"?
Ob beide "Vergehen" zusammen in Summe geahndet werden, wird er auf seinem Bussgeldbescheid lesen können....
@Rollie,
allein die Vorstellung, dass ein AG in Flensburg bei der Punkteverteilung mitmischen könnte......
Zum Glück nicht!
Erstellt am 29.05.2006 um 10:22 Uhr von Ramses II
"Bußgeldbescheid"? Wie sollte es denn zu einem solchen kommen?
Erstellt am 29.05.2006 um 10:57 Uhr von Mona-Lisa
@Ramses II,
mompel schreibt von "Punkte" und "Strafe". Es klingt danach, dass der MA angezeigt wurde!
Erstellt am 29.05.2006 um 12:27 Uhr von mompel
Hallo, zusammen
also, der Mitarbeiter wurde vom Werksschutz erwischt.
Es gibt eine betriebsinterne Vorschrift, daß entsprechende Verstöße betriebsintern gemäß Straßenverkehrsordnung geahndet werden, allerdings nicht über Flensburg, sondern über persönliche Punktekonten (keine Geldstrafen) der Mitarbeitern, die dann zu Nachschulungspflicht oder sogar Abmahnungen führen sollen.
Die Frage ist, ob man die Mitarbeiter wegen verschiedener "Taten" auf einer Fahrt belangen kann.
Erstellt am 29.05.2006 um 12:31 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
ich wage zu bezweifeln dass sich irgendeine Strassenverkehrsbehörde mit Verstößen auf nichtöffentlichem Grund beschäftigt.
mompel,
was steht denn in der Betriebsvereinbarung dazu?
Erstellt am 29.05.2006 um 12:31 Uhr von Fayence
Die StVO gilt übrigens auf jedem Betriebsgelände!
Ich frage mich allerdings, wie die erhöhte Geschwindigkeit des Fahrers bewiesen und dann auch noch mit einem amtlichen Bußgeldbescheid belegt werden soll.
1. Möglichkeit
3 Augenzeugen geben ihren persönlichen Schätzwert an, der geschätzte Mittelwert wird dann für die Höhe eines Bußgeldbescheides herangezogen.
2. Möglichkeit
Ein Fahrzeug hat die Verfolgung aufgenommen und filmt seinen Tachostand -von wegen Beweis- und natürlich den Verfolgten. Um die Beweiskraft zu erhöhen, wird auch der Tageskilometerzähler abgefilmt, um eine Vorfolgungsstrecke von 300m dokumentieren zu können.
3. Möglichkeit
Der Fahrer wird zum Anhalten gezwungen, mit einer modernen Digitalkamera wird direkt dokumentiert, dass dieser nicht angeschnallt war. Da die Kamera auch über eine Diktiergerätfunktion verfügt, kann der Fahrer sein Vergehen, zu schnell gefahren zu sein, direkt in´s Mikrofon sprechen. Selbstverständlich unter Angabe der genauen km/h Zahl.
Erstellt am 29.05.2006 um 12:39 Uhr von mompel
Hallo, Ramses II
eine Betriebsvereinbarung ist (leider) nicht vorhanden.
Erstellt am 29.05.2006 um 12:40 Uhr von Mona-Lisa
@Fayence, Ramses II,
okay, ihr hab mich überzeugt!
Erstellt am 29.05.2006 um 12:46 Uhr von Ramses II
Fayence,
ich meine mich zu erinnern dass die StVO nicht automatisch auf jedem Betriebsgelände gilt. Das hätte ja auch erhebliche finanzielle Konsequenzen für die deutschen Automobilmanufakturen...
mompel,
keine BV => keine Betriebsbußen!
Erstellt am 29.05.2006 um 13:06 Uhr von Fayence
Ramses II,
da ich mir diesbezüglich auch nicht sicher war, habe ich vor meiner Antwort die grosse Welt des Internet befragt.
Erstellt am 29.05.2006 um 13:12 Uhr von Ramses II
Hat die große Welt des Internets denn auch die Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichem Privatgelände (nicht abgeschrankt, z. B. Supermarktparkplatz) und nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände (abgeschrankt / Torkontrolle, z.B. Betriebsgelände BND Pullach) gemacht?
Erstellt am 29.05.2006 um 13:26 Uhr von Fayence
Ja, hat sie! :-))
Der einzige Unterschied ist, dass im letzten Fall (nicht öffentlich zugängliches Gelände...) von der StVO abweichende Regelungen aufgestellt werden können; z. .B. Radlader hat immer Vorfahrt!
Erstellt am 29.05.2006 um 13:36 Uhr von Ramses II
Wieso haben dann die Push-Back Fahrzeuge auf den Flughäfen keine Kfz-Kennzeichen?
Erstellt am 29.05.2006 um 14:42 Uhr von Fayence
Ich habe eine gewisse Ahnung, dass Du Dir diese Antwort auch selber geben könntest. :-)
Gegen Schalk im Nacken helfen kalte Umschläge...!
Erstellt am 29.05.2006 um 16:14 Uhr von Ramses II
Ich bin nach wie vor der Ansicht dass das daran liegt dass es sich um nicht öffentlich zugägliches Gelände handelt und daher die StVO nicht gilt.
Erstellt am 29.05.2006 um 16:26 Uhr von BMW
Hallo mompel
Auf privaten Grund (der kein öffentlicher Verkehrsraum ist, z.B. durch Schranken abgesperrt) kann der Grundstückseigentümer die Straßenverkehrsordnung als öffentlich rechtliche Vorschrift auch nicht durch ein Schild in Kraft setzen.
Solche Schilder haben dann nur den Charakter von zivilrechtlichen "allgemeinen Geschäftsbedingungen", d.h. bei Unfällen hat derjenige, der sich nicht an die entsprechenden Vorschriften der STVO gehalten hat, schlechte Karten. Verstöße gegen die private "STVO" können aber nicht durch Bussgeld geahndet werden, sondern nur durch Hausverbote etc.
Gruß BMW
Erstellt am 29.05.2006 um 19:23 Uhr von Fayence
Ramses II,
ich seh Dich schon jetzt breit grienend vor dem Bildschirm sitzen!
Überall da, wo die StVO zwingend greift, muss an Fahrzeugen auch ein KFZ-Kennzeichen angebracht sein! Und deshalb auch Deine gezielte Frage nach den Push-Back-Fahrzeugen.
Ich habe mich einfach dadurch in die Irre leiten lassen, dass die Suchergebnisse damit begonnen haben "Auf dem Betriebsgelände gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO)".
Auf die Idee, dass diese "Regelung" im Fall von "nicht öffentlichen Betriebsgeländen" aktiv eingesetzt werden muss, bin ich erst jetzt gekommen.
Mir bleibt nur der Trost, dass mein "Frühwarnsystem" in Bezug auf deine Antworten selten so jämmerlich versagt!
Gruß
Fayence