W.A.F. LogoSeminare

Arbeitsrecht

M
Mondlicht
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen, ein MA aus unserem Unternehmen (110 MA) hat seinen festen Arbeitsplatz in der Abt. Atelier - Handandruck.Er hat keinen Außendienst und keine Bereitschaft.Nun ist er von der GL gefragt worden , ob er für ca. 3 Wo. in einem anderen Unternehmen "AUSHELFEN " möchte.Beide Unternehmen sind völlig eigenständige Unternehmen. Der gefragte MA hat natürlich dem Wunsch der GL entsprochen.Der Br wurde hier nicht einbezogen. Ist dieses " AUSHELFEN " rechtens?

99505

Community-Antworten (5)

G
gironimo

04.12.2013 um 10:15 Uhr

Ich würde hier auf Versetzung tippen (Definition siehe § 95 Abs. 3 BetrVG) - also Beteiligung des BR nach § 99 BetrVG.

Auch wenn der AN es dann "freiwillig" macht

T
tommyh

04.12.2013 um 13:30 Uhr

Ganz klare Mitbestimmung des abgebenden Betriebes (Ihr) da ja feststeht, dass der AN wiederkommt. Auch Mitbestimmung nach §99 für den aufnehmenden Betrieb. Dies gilt auch wenn die Maßnahme kürzer als ein Monat ist! Ob der AN einverstanden ist oder nicht spielt bei der Mitbestimmung keine Rolle.

P
Pjöööng

04.12.2013 um 14:03 Uhr

Zitat (tommyh): "Auch Mitbestimmung nach §99 für den aufnehmenden Betrieb."

Nicht, falls es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass genau dieses Vertragskonstrukt gewählt wird.

T
tommyh

04.12.2013 um 19:50 Uhr

Stimmt Null wenn dies Ausleihen mit Dienst oder Werkvertrag geschieht bleibts bei der informationspflicht. :-)

P
Pjöööng

05.12.2013 um 00:18 Uhr

Tommyh,

mit Menschen die nicht einmal den Unterschied zwischen Mitbestimmung und Informationspflicht kennen (wollen) werde ich keine Diskussion anfangen.

Ihre Antwort