Erstellt am 04.12.2013 um 09:15 Uhr von gironimo
Ich würde hier auf Versetzung tippen (Definition siehe § 95 Abs. 3 BetrVG) - also Beteiligung des BR nach § 99 BetrVG.
Auch wenn der AN es dann "freiwillig" macht
Erstellt am 04.12.2013 um 12:30 Uhr von tommyh
Ganz klare Mitbestimmung des abgebenden Betriebes (Ihr) da ja feststeht, dass der AN wiederkommt. Auch Mitbestimmung nach §99 für den aufnehmenden Betrieb.
Dies gilt auch wenn die Maßnahme kürzer als ein Monat ist!
Ob der AN einverstanden ist oder nicht spielt bei der Mitbestimmung keine Rolle.
Erstellt am 04.12.2013 um 13:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (tommyh):
"Auch Mitbestimmung nach §99 für den aufnehmenden Betrieb."
Nicht, falls es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass genau dieses Vertragskonstrukt gewählt wird.
Erstellt am 04.12.2013 um 18:50 Uhr von Tommyh
Stimmt Null wenn dies Ausleihen mit Dienst oder Werkvertrag geschieht bleibts bei der informationspflicht.
:-)
Erstellt am 04.12.2013 um 23:18 Uhr von Pjöööng
Tommyh,
mit Menschen die nicht einmal den Unterschied zwischen Mitbestimmung und Informationspflicht kennen (wollen) werde ich keine Diskussion anfangen.