Erstellt am 04.07.2018 um 11:26 Uhr von Pjöööng
Ich gehe davon aus, dass Du nicht erst dieses Jahr bei Deinem Arbeitgeber angefangen hast.
Mit dem ersten Januar hast Du den Anspruch auf Jahresurlaub in voller Höhe erworben. Da Du in der zweiten Jahreshälfte ausscheidest darf dieser auch nicht mehr gekürzt werden.
Siehe Bundesurlaubsgesetz §§ 5 und 6
Erstellt am 04.07.2018 um 11:33 Uhr von outofmemory
Gibt es bei euch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag der Urlaubsansprüche regelt? Oder steht hierzu etwas in deinem Arbeitsvertrag?
Erstellt am 04.07.2018 um 11:35 Uhr von outofmemory
@Pjöööng
30 Tage sind aber definitiv mehr als der gesetzliche Anspruch, daher sollte man schon berücksichtigen, ob für den übertariflichen Urlaub Regelungen existieren.
Erstellt am 04.07.2018 um 11:51 Uhr von Eliya
Ich in bei dieser Firma seit Anfang 2015.
wir haben 30 Urlaubstage pro Jahr, und eine Kündigungsfrist von 3 Monate zu Monatesende, deshalb hatte ich am 28.06 gekündigt, damit ich Ende September von der Firma ausscheide.
Erstellt am 04.07.2018 um 12:07 Uhr von moreno
Jetzt muss Du nur schreiben ob durch Arbeitsvertrag oder Tarif eine 12 Regelung existiert ansonsten steht Dir der volle Urlaub zu.
Erstellt am 04.07.2018 um 12:12 Uhr von Eliya
Im Vertrag steht:
Der vertragliche Urlaub wird im Jahr des Ein-/Austritts anteilig, d.h. pro Monat ein Zwölftel gewährt.
Erstellt am 04.07.2018 um 12:32 Uhr von Pjöööng
Diese Regelung wird wohl unwirksam sein.
Erstellt am 04.07.2018 um 12:59 Uhr von samira
Was ist günstiger zu haben. Den Urlaiub über einen Rechtstreit oder 5 Tage unbezahlt.
Selbst wenn der volle Urlausanspruch nach dem Gesetz besteht - das Jahr ist ja noch nicht um und der neue Arbeitgeber kann ihn erfüllen.
Erstellt am 04.07.2018 um 13:00 Uhr von Pickel
Interessant Pjöng,
aus deinem "darf dieser" wird schon ein "wird wohl".
Vermutlich wird durch eine salvatorische Klausel auch der Fehler behoben, dass die 12.-Regelung nicht explizit nur den außergesetzlichen Anspruch erwähnt.
Prozessieren wird für die 2 Tage ohnehin kein vernünftiger Mensch.
Erstellt am 04.07.2018 um 13:30 Uhr von rtjum
wenn das im Arbeitsvertrag steht dann sind nur die Urlaubstage für die 8 Monate zu gewähren.
auch wenn es eine IHK-Seite ist, hier wird's gut erklärt
https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/Urlaub/Urlaubsanspruch/2552870
Erstellt am 04.07.2018 um 13:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"Vermutlich wird durch eine salvatorische Klausel auch der Fehler behoben, dass die 12.-Regelung nicht explizit nur den außergesetzlichen Anspruch erwähnt."
Du gehst davon aus, dass dieser Arbeitsvertrag individuell ausgehandelt wurde? Kein sogenannter Formulararbeitsvertrag? Was veranlasst Dich zu dieser Annahme?
Zitat (rtjum):
"wenn das im Arbeitsvertrag steht dann sind nur die Urlaubstage für die 8 Monate zu gewähren.
auch wenn es eine IHK-Seite ist, hier wird's gut erklärt"
Zitat (IHK):
"Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, [b]wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird[/b].""
Ohne diese Einschränkung bezüglich des gesetzlichen Minesturlaubs dürfte die Regelung unwirksam sein, sprich: sie ist rechtlich nicht enthalten!
Zitat (IHK):
" Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten,
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind beispielsweise 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen."
Erstellt am 04.07.2018 um 13:57 Uhr von rtjum
Einfach nur eine andere Formulierung.ich bin da nicht deiner Meinung, ich denke die ist auch gültig, zumal es ja auch nur ein Beispiel einer Formulierung ist.
Erstellt am 04.07.2018 um 14:26 Uhr von outofmemory
@rtjum nein, das ist nicht so, es muss schon explizit unterschieden werden. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs NACH DER WARTEZEIT ist nicht erlaubt.
Wenn da jetzt nur "Der vertragliche Urlaub wird im Jahr des Ein-/Austritts anteilig, d.h. pro Monat ein Zwölftel gewährt." steht und der vertragliche Urlaub mit 30 Tagen beziffert wird. Dann ist die Klausel unwirksam und es besteht der komplette Anspruch. Wäre der vertragliche Urlaub jedoch 10 Tage zusätzlich zu den 20 gesetzlichen Tagen. Dann ist die Klausel wirksam und es besteht ein Teilanspruch. (hier 10 / 12 * 9 = 7,5 gerundete 8)
Erstellt am 04.07.2018 um 15:20 Uhr von rtjum
der gesetzliche natürlich nicht, 20 Tage müssen auf jeden Fall gewährt werden das hätte ich in meinen ersten Post mit schreiben sollen ja.
Eliya wie ist der genaue Wortlaut in deinem AV?
Erstellt am 04.07.2018 um 15:24 Uhr von Pjöööng
Davon ausgehend dass an unbekannter Stelle nicht tatsächlich noch irgendwo steht "Es werden 20 Tage gesetzlicher urlaub und 10 Tage vertraglicher Urlaub gewährt.":
Die Regelung verstößt gegen ein Gesetz.
Die Regelung ist intransparent.
Erstellt am 04.07.2018 um 16:09 Uhr von Eliya
So steht im Arbeitsvertrag:
{
1. Ihr jährlicher Erholungsurlaub beträgt bei 5 Arbeitstagen pro Woche insgesamt 30Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen zusammen.
}
Bitte in Kenntnis nehmen, dass ich schon im Laufe des Jahres 8 Urlaubstage separat bekommen habe, heißt das trotzdem, dass ich Anspruch auf die ganzen 20 Urlaubstage habe?
Falls ja, wie wird dies mit dem neuen Arbeitgeber geregelt? Habe ich denn nur 2 Urlaubstage ab Anfang Oktober? Richtig?
Danke euch!
Erstellt am 04.07.2018 um 16:39 Uhr von Pickel
Halten wir fest:
Der Arbeitsvertrag definiert gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch.
für den vertraglichen Urlaub regelt er die 12.-Regelung.
Pjöngs erste Antwort ist damit endgültig falsch.
Vielmehr ist richtig, dass du einen Vertrag unterschrieben hast den du jetzt nicht mehr erfüllen möchtest.
Erstellt am 04.07.2018 um 16:47 Uhr von outofmemory
Richtig, 20 Tage gesetzlich und 7,5 Tage vertraglich stehen Dir zu.
Über die 20 Tage kann dir dein aktueller Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, die du dann bei deinem neuen Arbeitgeber einreichen kannst. Somit könnte dieser nachvollziehen, dass du deinen kompletten gesetzlichen Urlaub bereits genommen hast.
Ob dieser das sehen möchte ist eine andere Frage :-)
Erstellt am 04.07.2018 um 17:17 Uhr von Eliya
@outofmemory: Danke für deine Antwort! und danke euch allen für eure Beiträge!
@Alle: Ist das so gesetzlich gesehen der finale und rechtliche Entscheid, oder hat jemand andere Meinung?
Erstellt am 05.07.2018 um 10:57 Uhr von rsddbr
Naja, ich will ja nicht kleinlich sein, aber halbe Urlaubstage gibt es so nicht. Du hättest also 20 + 8 Tage Urlaubsanspruch. (§5 Abs.2 BUrlG)
Erstellt am 05.07.2018 um 11:17 Uhr von Pjöööng
Ich will jetzt kleinlich sein:
Das kann sich doch eigentlich nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch beziehen?
Erstellt am 05.07.2018 um 13:44 Uhr von outofmemory
Also zum Runden sagt Arnold/Tillmanns folgendes:
"3.1 Bruchteile von mindestens einem halben Tag
Rz. 33
Bei einer Berechnung von Urlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG gebietet § 5 Abs. 2 BUrlG die Aufrundung auf volle Urlaubstage, wenn der Bruchteil mindestens einen halben Tag ergibt. Ab 0,5 Urlaubstagen ist aufzurunden, und zwar unabhängig davon, ob der Urlaub gewährt oder abgegolten wird. Abzustellen ist auf die erste Dezimalstelle. Bei berechneten 3,496 Urlaubstagen erfolgt keine Aufrundung der zweiten oder dritten Dezimalstelle. Eine Aufrundung auf 4 Urlaubstage nach § 5 Abs. 2 BUrlG scheidet aus.
Die Aufrundung ist auch vorzunehmen, wenn der Berechnung ein höherer vertraglicher oder tariflicher Urlaubsanspruch zugrunde liegt, sofern keine wirksame abweichende Regelung gilt."
Ich habe bis jetzt keine Abweichung gelesen. Daher ist nach deren Auffassung eine Aufrundung vorzunehmen.
Erstellt am 05.07.2018 um 13:48 Uhr von Pjöööng
Sorry, aber man kann doch nicht hier erst zwischen gesetzklichem Urlaub (der nicht gekürzt werden kann) und vertraglichem Urlaub (der gekürzt wird) unterscheiden, dann aber die gesetzliche Regelung für den gesetzlichen Urlaub auf den vertraglichen Urlaub ausdehnen.
Das ist doch Rosinenpickerei.
Ergänzung:
Zitat (outofmemory):
"Bei einer Berechnung von Urlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG ..."
Weiter muss man hier gar nicht lesen. Es handelt sich hier nicht um § 5 Abs. (1) ...
Erstellt am 05.07.2018 um 14:04 Uhr von outofmemory
Ich war mir da auch nicht so sicher. Jedoch macht es schon Sinn, eine grundsätzliche Regelung zur Rundung von Urlaubstagen zu haben. Jedenfalls verweisst Schaub/Koch auch darauf, dass zu zusätzlichen vertraglichen oder tariflichen Urlaub eine Abweichende Regelung getroffen werden kann.
Da die Parteien keine abweichende Regelung bzgl. der Rundung getroffen haben, gilt halt die gesetzliche.
Zitat Pjöööng
"Ergänzung:
Zitat (outofmemory):
"Bei einer Berechnung von Urlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG ..."
Weiter muss man hier gar nicht lesen. Es handelt sich hier nicht um § 5 Abs. (1) ..."
Nicht, wenn am Ende der Randziffer explizit auf vertraglichen Urlaub eingegangen wird.
Erstellt am 05.07.2018 um 16:16 Uhr von rsddbr
"Bei einer Berechnung von Urlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG ..."
Anhand verschiedener Urteile ist festzustellen, dass es hier nicht um den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch geht, sondern darum, dass ein gezwölftelter Jahresurlaub pro vollem Beschäftigungsmonat aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit (6 Monate), des Ausscheidens vor Erfüllung der Wartezeit und des Ausscheidens innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht.
Erstellt am 05.07.2018 um 16:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (outofmemory):
"Jedoch macht es schon Sinn, eine grundsätzliche Regelung zur Rundung von Urlaubstagen zu haben."
Naja, hier haben wir weniger über Sinn oder Unsinn einer Regelung zu streiten. Und ob diese Regelung so sinnvoll getroffen wurde, da habe ich immer wieder meine Zweifel.
Zitat (outofmemory):
"Da die Parteien keine abweichende Regelung bzgl. der Rundung getroffen haben, gilt halt die gesetzliche."
Sie haben eine eigenständige Regelung für die Berechnung des vertraglichen Urlaubs getroffen. Dabei ist es nicht notwendig eine Rundungsregelung zu treffen. Die Berechnung des Urlaubsanspruches funktioniert auch ohne Rundung.
Zitat (outofmemory):
"Nicht, wenn am Ende der Randziffer explizit auf vertraglichen Urlaub eingegangen wird."
Danke für den Hinweis! Es handelt sich also tatsächlich nach wie vor um die selbe Randnummer! Also gehört es zu dem am Beginn der Randnummer genannten Sachverhalt. Für die Berechnung nach § 5 Abs. 1 liegt hier aber nur der gesetzliche Urlaubsanspruch zu Grunde. Der vertragliche Urlaubsanspruch ist davon abgekoppelt und mit einer eigenen Rechenmethode versehen.
Anders wäre das möglicherweise zu interpretieren wenn der Satz "Die Aufrundung ist auch vorzunehmen ..." bereits Rn 34 wäre. Dann könnte es sich um einen neuen Gedankengang handeln.