Definition "Arbeitgeber"
Hallo Kollegen , habe in unserem Betrieb die dankbare Aufgabe einen bisher eher schlummernden Betriebsrat nach meiner Wahl zum Vorsitzenden nun zum Leben zu erwecken. Natürlich hab ich da mit der Führungsebene innerhalb unseres Betriebs eine interessante Aufgabe. Ein Anfangsproblem ist bereits die Definition "Arbeitgeber" . Dies ist nämlich nach Auffassung der Abteilungsleiter gleichbedeutend mit " Chef ". Und das ist ein Knackpunkt . Auf einem Seminar hat man mir irgendwann mal beigebracht daß sich die Definition " Arbeitgeber " auch auf einen Abteilungsleiter bezieht wenn ein Problem sich z.B. auf seine Abteilung und seinen Bereich bezieht. Der im BetrVG so oft zitierte "Arbeitgeber" kann also auch ein Abteilungsleiter sein. So hab ich das gelernt,und das war auch logisch für mich. Meine Frage an die Profis unter Euch : Seht Ihr das genauso und wo ist das nachzulesen ?
Gruß
Lennepirat
Community-Antworten (2)
17.05.2006 um 23:12 Uhr
Hallo Lennepirat,
schau Dir doch mal den § 5 an, da ist genau beschrieben, wer " Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" ist. Ein Abteilungsleiter kann nur Arbeitgeber sein, wenn er leitender Angestellter nach diesem § ist. Arbeitgeberinteressen kann er aber trotzdem verfolgen. Den Arbeitgeber verkörpert normalerweise die Geschäftsleitung.
17.05.2006 um 23:38 Uhr
Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats richten sich gegen den Arbeitgeber. Das ist in der Regel die Geschäftsleitung, es sei denn von der Geschäftsleitung wurde dem BR ein andere Ansprechpartner genannt.
Ein Abteilungsleiter ist kein Arbeitgeber und kann von sich aus nicht mit dem BR verhandeln, es sei den er hat die Legitimation des Arbeitgebers.
Gibt es bei euch Unklarheiten wer befugt ist, solltet ihr unbedingt die Geschäftsleitung anschreiben mit der bitte um Mitteilung der befugten Ansprech-/Verhandlungspartner. Die Antwort der Geschäftsleitung sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
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