W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Definition Einsatzplan/Arbeitsplan

G
gestresster_BR
Jul 2019 bearbeitet

Hallo,

wo genau ist die Definition Einsatzplan/Arbeitsplan abschließend geklärt? Wir tun uns da im Gremium mit der Beurteilung ob das was wir vorliegen haben wirklich ein Einsatzplan ist.

Uns liegt eine Liste vor in der die Wochentage aufgelistet sind und welcher Mitarbeiter pro Tag welche Tätigkeit macht.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

859011

Community-Antworten (11)

T
takkus

15.07.2019 um 16:30 Uhr

Das könnte durchaus ein Einsatz- oder Arbeitsplan sein. Nach einem Dienstplan hört es sich nicht an.

A
AlterMann

15.07.2019 um 16:31 Uhr

Ihr seid ja in der Mitbestimmung. Also könnt Ihr dem AG mitteilen, welche Informationen Ihr braucht, um die Pläne zu "genehmigen".

P
Pjöööng

15.07.2019 um 16:39 Uhr

Wieso ist Euch der Name dieses Planes so wichtig und nicht der Inhalt?

C
Challenger

15.07.2019 um 18:11 Uhr

Welche Mitarbeiter pro Tag welche Tätigkeit auszuführen haben, unterliegt meiner Auffassung nach mitbestimmungsfrei dem alleinigen Direktionsrecht des AG.

N
nicoline

16.07.2019 um 10:27 Uhr

Challenger Welche Mitarbeiter pro Tag welche Tätigkeit auszuführen haben, unterliegt meiner Auffassung nach mitbestimmungsfrei dem alleinigen Direktionsrecht des AG. Wohl wahr, aber, wenn diesen Tätigkeiten Wochentage zugeordnet sind, ist es völlig egal, ob oben drüber Arbeits- , Einsatz- oder Dienstplan steht, der BR ist in der MB: Paragraph 87 Abs.1 Nr.2

gestresster_BR .wo genau ist die Definition Einsatzplan/Arbeitsplan abschließend geklärt? Nirgends!

P
Pjöööng

16.07.2019 um 13:41 Uhr

Zitat (nicoline): "Wohl wahr, aber, wenn diesen Tätigkeiten Wochentage zugeordnet sind, ist es völlig egal, ob oben drüber Arbeits- , Einsatz- oder Dienstplan steht, der BR ist in der MB: Paragraph 87 Abs.1 Nr.2"

Sehe ich nicht so. Ich sehe die Mitbestimmung nicht durch die Zuordnung von Wochentagen, sondern frühestens dann wenn geänderte Arbeitszeiten damit verbunden sind.

N
nicoline

16.07.2019 um 13:47 Uhr

Sehe ich nicht so. Ich sehe die Mitbestimmung nicht durch die Zuordnung von Wochentagen, sondern frühestens dann wenn geänderte Arbeitszeiten damit verbunden sind. Das Gesetz sagt, das die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitbestimmungspflichtig ist. Was verstehe ich jetzt wieder falsch, nach deiner Ansicht?

P
Pjöööng

16.07.2019 um 14:03 Uhr

"Wohl wahr, aber, wenn diesen Tätigkeiten Wochentage zugeordnet sind ..."

Das wäre für mich eine Liste in der Art:

Lackiervorbereitung: Mo Schneider, Di Meyer, Mi Müller, Do Schulze, Fr Franke Motorhauben lackieren: Mo Meyer, Di Müller, Mi Schulze, Do Franke, Fr. Schneider Türen lackieren: Mo Müller, Di Schulze, Mi Franke, Do. Schneider, Fr. Meyer Kofferaumdeckel lackieren: Mo Schulze, Di Franke, Mi. Schneider, Do. Meyer, Fr. Müller Qualitätskontrolle: Mo Franke, Di. Schneider, Mi. Meyer, Do. Müller, Fr. Schulze

Diese ist nach meiner Ansicht mitbestimmungsfrei.

N
nicoline

16.07.2019 um 14:07 Uhr

Hmmmm, Für Schneider gibt es also eine Verteilung seiner Arbeitszeit (irgend eine wird er ja haben) auf die Wochentage Mo, Fr, Do, Mi, Di Ich sehe das weiter anders als du!

T
takkus

16.07.2019 um 14:43 Uhr

Die von Pjöööng beschriebene Verteilung der Arbeitsaufgaben kann Montag bis Freitag durchaus in der Zeit von 06:00 Uhr bis 14:30 erfolgen. Von 14.30 Uhr bis 22:00 Uhr verteilen sich diese Aufgaben auf Schneyder, Meier, Mueller, Schultze und Frange. Dann wäre nur die Einteilung zu Früh- oder Spätschicht Mitbestimmungspflichtig. Ich bin bei der Einschätzung von Pjöööng.

N
nicoline

16.07.2019 um 15:54 Uhr

takkus Ich bin bei der Einschätzung von Pjöööng. Dein gutes Recht! Ich bleibe bei meiner Ansicht.

Ihre Antwort