Erstellt am 04.05.2006 um 09:18 Uhr von spider
§ 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen entgegenstehen." Es kommt also darauf an, wem unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, der Urlaub zu gewähren ist.
Lt. § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betr.VG kann der BR bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mitbestimmen, so auch bei den Auswahlkriterien wenn mehrere AN Urlaub wollen.
Erstellt am 04.05.2006 um 19:43 Uhr von Greenhorn
Hallo BLUE
War in der gleichen Situation, im ersten Betr.zugehörigkeitsjahr,habe ich die
Urlabsverschiebung noch hingenommen,im 2ten Jahr auch, im 3ten jahr
wollte ich zum angegebenen Zeitpunkt Url. haben . der AG sagte nein,
kuzerhand reichte ich eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht ein,
Am tag der Verhandlung ging alles schnell der Vetreter der GL legte ein
Papier vor , der Richter sagte ich kann in Urlaub gehen und die Sache war
erledigt. Zurück im Betrieb Unterschrieb mir Mein Vorgesetzter ohne Probleme
meinen Urlaubsantrag, Keiner hat je etwas gegen mich unternommen.
Ich hatte die Zähne gezeigt.
Gruß
Greenhorn