Erstellt am 16.07.2014 um 20:53 Uhr von Kölner
Jeder kann darauf bestehen, seinen genehmigten Urlaub auch antreten zu können...
Erstellt am 16.07.2014 um 20:58 Uhr von brsvneu
Der Chef meint wenn die Mitarbeiter sich nicht einigen dann plant er einfach. Also sprich nimmt dann einfach Urlaub weg. Man kann sich nicht untereinander einigen. Einige haben schon Urlaub gebucht. Die anderen brauchen den Urlaub zur Kinderbetreuung. Daher meine Frage. Was kann man tun wenn er den Urlaub streicht? Wie kann man da am besten was erreichen?
Erstellt am 16.07.2014 um 21:04 Uhr von Kölner
Das geht gar nicht...
BR vorhanden?
Erstellt am 16.07.2014 um 21:19 Uhr von Pjöööng
Mit der Erteilung des Urlaubs hat derArbeitgeber sein Direktionsrecht verbraucht. Erdarf den Urlaub nicht mehr zurückziehen.
Das ist wie mit dem Champagnerkorken: Der geht auch nicht mehr in die Flasche zurück.
Ausnahme: Unvorhersehbare Naturkatatstrophen oderhnliches. Mengelnde Planung jedoch nicht.
Erstellt am 16.07.2014 um 23:43 Uhr von AlterMann
Ihr seid in der Mitbestimmung auch im Einzelfall.
Tja, da hat der AG jetzt ein Problem. UNd wie das bei den meisten "unwichtigen" Problemen so ist: Die meisten lassen sich mit Geld aus der Welt schaffen. Kommt ja letztlich darauf an, was der AG springen lässt. Irgendwann wird jemand unter Mitnahme von Kohle vom Urlaubsanspruch zurück treten.
Erstellt am 17.07.2014 um 00:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (AlterMann):
"Ihr seid in der Mitbestimmung auch im Einzelfall"
Nö! Da ist nichts mehr mt "Mitbestimmung"!
Erstellt am 17.07.2014 um 09:57 Uhr von gironimo
>Nö! Da ist nichts mehr mt "Mitbestimmung"!<
stimmt natürlich. Wenn Urlaub genehmigt ist, gibt's nichts mehr mitzubestimmen.
(Obwohl der BR im Vorfeld bei Streitigkeiten in Urlaubsfragen die Mitbestimmung hat).
Der BR sollte dennoch den Streitfall klären und ggf. den Chef "aufklären". Schließlich gilt hier § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Also unterstützt den betroffenen AN.
Erstellt am 17.07.2014 um 10:09 Uhr von BRTom
Fakt ist, die AN haben ihre unterschriebenen Urlaubsanträge (hoffe ich doch) und damit hat der AG sehr schlechte Karten.
Er kann nur die AN bitten, den Urlaub zu verschieben, er kann aber niemanden zwingen.
Der AG kann dem AN die Entscheidungerleichtern, in dem er einen Bonus anbietet, den Urlaubsanspruch abkaufen geht nicht.
Wenn ihr einen BR habt, sollte dieser den Chef wirklich aufklären.
>Mitbestimmung des BR bei Urlaubstreitigkeit
Ja, das ist so, wenn sich AN und AG nicht einigen kommt der BR ins Spiel. Man muss sich das aber einmal genau durchlesen. Wenn die sich nicht einigen, entscheidet der BR !
Habe ich schon gehabt, keine angenehme Situation.
Erstellt am 17.07.2014 um 17:12 Uhr von brsvneu
Ich soll meinen Urlaub auch verschieben. Habe gesagt das es nicht geht. Er meinte nur wenn die Mitarbeiter sich nicht einigen können. Dann plant er wie er es braucht. Finde es etwas unverschämt, schließlich ist der Urlaub seit Januar genehmigt gewesen. Wenn der br entscheiden darf sieht es für den Chef nicht gut aus.
Erstellt am 17.07.2014 um 17:49 Uhr von nicoline
*Wenn die sich nicht einigen, entscheidet der BR!*
Wenn die sich nicht einigen, entscheidet nicht der BR sondern am Ende die Einigungsstelle, wenn die Festsetzung des Zeitpunktes durch den BR dem AG nicht passt. Und hier gab es ja schon eine Einigung! Es kann nur so laufen:
***Er kann nur die AN bitten, den Urlaub zu verschieben, er kann aber niemanden zwingen.
Der AG kann dem AN die Entscheidungerleichtern, in dem er einen Bonus anbietet, den Urlaubsanspruch abkaufen geht nicht.***
Denn Fakt ist:
***die AN haben ihre unterschriebenen Urlaubsanträge (hoffe ich doch) und damit hat der AG sehr schlechte Karten***
Wobei die Frage für mich wäre, ob es hier überhaupt noch eines unterschriebenen Urlaubsantrages bedarf, um das Recht auf den geplanten Urlaub zu haben, wenn es einen mit dem AG geeinigten und unterschriebenen Urlaubsplan gibt.
Erstellt am 18.07.2014 um 10:50 Uhr von Tulpe
Richtiger weg- bei Urlaubsgehnemigung-
In diesem Falle muss zunächst das Arbeitsgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung angerufen werden, damit der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Erholungsurlaub zu gewähren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann wegen der besonderen Dringlichkeit auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
NIE einfach in Urlaub gehen.
Erstellt am 18.07.2014 um 12:17 Uhr von blackjack
Der Vollzug einer auf Urlaubsgewährung gerichteten einstweiligen Verfügung erweist sich oft nicht als effektiv.
Hier sollte das Begehren nicht auf Gewährung von Urlaub, sondern auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit gerichtet sein.
Aber auch bei einer einstweiligen Verfügung wäre der vorsitzende Richter gemäß § 139 Absatz I 1 ZPO verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, seinen Antrag statt auf Urlaubsgewährung bloß auf die Gestattung zu richten, der Arbeit fernzubleiben.