Erstellt am 24.04.2006 um 13:00 Uhr von Werner
Hallo Katie,
die Verhandlungen sind m.E. schon nicht o.k. §77 Abs.3 BetrVG.
Sprich mal mit der GW.
Man sollte immer vor einer BetrVers den Termin mit dem AG absprechen, wenn er daran teilnehmen soll.
Erstellt am 24.04.2006 um 13:51 Uhr von katie
Hallo WErner,
danke für die Info. Die GW sitzt mit am Tisch.
Unsere GF ist ungehalten, dass diese Außerordentliche Betriebsversammlung ohne vorherige Terminabsprache stattfinden soll. Man hat uns mitgeteilt, dass die GF diese untersagen kann, da sie nicht abgstimmt ist und während der Arbeitszeit stattfinden wird.
Gruß
Katie
Erstellt am 24.04.2006 um 20:31 Uhr von Z.Ickig
"danke für die Info. Die GW sitzt mit am Tisch. "
Die GW sitzt mit am Tisch und hilft euch BR aktiv dabei mit, gegen geltendes Recht zu verstoßen (§ 77 Abs. 3 BetrVG)?
Na, das ist ja mal ein dickes Ding! Erkundigt euch doch mal bei der GW, was denn geschehen soll, wenn einer der Arbeitnehmer sich auf dem Klagewege gegen diese BV wendet?
Oder sollte wider Erwarten der für euch einschlägige Tarifvertrag gerade an der Stelle eine Öffnungsklausel haben, wo die meisten keine haben?
Erstellt am 24.04.2006 um 20:40 Uhr von Ramses II
Ziege,
wenn die Gewerkschaft "mit am Tisch sitzt", dann könnte das auf das Vorhandensein einer Öffnungsklausel hindeuten...
Erstellt am 24.04.2006 um 21:34 Uhr von Fayence
Ich finde es toll, wie die Beantwortung der ursprünglich gestellten Frage abdriftet!
Katie,
im Fitting Kommentar, 22. Aufl., steht unter §44, RN 20:
Außerordentliche Betriebsversammlungen, die der BR auf Grund eigener Entschließung einberuft, sind außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten.
Das gilt nicht, wenn der AG der Durchführung während der Arbeitszeit zustimmt. Die Zustimmung steht im Ermessen des AG, er kann dazu nicht gezwungen werden.
Der AG kann die Abhaltung durch eine einstweilige Verfügung untersagen lassen.
Gruß
Fayence