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Vergütung von Nachtarbeit - wie ist das bei Halbtagskräften?

M
McLeod
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe eine Frage zur Vergütung von Nachtarbeit. §2(4) ArbZG lautet:

"Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt."

In §6(5) ArbZG heißt es dann:

"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."

Angenommen, ein Arbeitnehmer arbeite von 16:00 bis 00:30 Uhr. Er leistet nach 23:00 Uhr, dem Beginn des Nachtzeitraumes, weniger als zwei Stunden, verrichtet nach §2(4) ArbZG also keine Nachtarbeit. Steht ihm dennoch ein Zuschlag auf seinen Lohn zu? §6(5) ArbZG spricht ja gar nicht von Nachtarbeit, sondern von "während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden".

Nach meinem Verständnis erwächst der Anspruch auf Nachtzuschläge also daraus, dass man Nachtarbeitnehmer ist. Das wird man, wenn man an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Nachtarbeit liegt wiederum dann vor, wenn diese Arbeit mehr als zwei Stunden des Nachtzeitraums umfasst. Ist diese Voraussetzung aber gegeben, wird jede während des Nachtzeitraums geleistete Arbeit zuschlagpflichtig, auch wenn sie nur bis zu zwei Stunden dauert.

Ist diese Annahme so richtig? Kann da jemand etwas dazu sagen? Es gibt im besagten Betrieb weder eine BV noch einen gültigen TV.

EDIT: Erweiterung der Fragestellung: Wie wird eine Halbtagskraft behandelt? Muss diese ebenfalls die in §2(5) 2. ArbZG genannten 48 Tage im Jahr Nachtarbeit leisten, um Nachtarbeitnehmer zu sein oder wird für Teilzeiter hier nur anteilig gefordert?

Danke McLeod

3.85003

Community-Antworten (3)

N
Nachthase

24.04.2006 um 04:40 Uhr

Hallo McLeod,

Du hast schon alle relevanten Gesetze geschrieben, doch stehen nur einem Nachtarbeitnehmer Zuschläge oder Freizeit für in Nachtarbeit angefallene Stunden zu.

Die von Dir beschriebenen AN sind keine Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG, folglich gibt es auch keinen Ausgleich.

Leider.

Sollte irgendwann einmal die Arbeitszeit der von Dir beschriebenen AN weiter in die Nachtarbeitszeit versetzt werden, so dass man von Nachtarbeitnehmern reden kann, steht jedem Nachtareitnehmer ein Ausgleich für jede geleistete Arbeitszeit während der Nachtarbeitszeit ein Zuschlag zu, auch Teilzeitkräften. Soviel noch zum EDIT.

Mit frdl. Grüßen Nachthase

M
McLeod

24.04.2006 um 13:33 Uhr

OK, da muss ich nochmal ein wenig präzisieren: der besagte Arbeitnehmer arbeitet nicht regelmäßig zu der genannten Zeit. Vielmehr leistet er auch an mindestens 48 Tagen im Jahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden des Nachtzeitraums umfasst, mithin Nachtarbeit.

Meine erste Frage bezog sich darauf, ob unter diesen Umständen auch für Zeiträume Nachtzuschläge zu zahlen sind, die kürzer oder gleich zwei Stunden sind.

Zur Veranschaulichung: gehen wir einfach davon aus, dass der AN im Dreischichtbetrieb arbeitet; Schicht 1 gehe von 00:00-08:30, Schicht 2 von 08:00-16:30, Schicht 3 von 16:00 bis 00:30. Der AN sei an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr in Schicht 1 eingesetzt worden. Bekommt er 1,5 h Nachtzuschlag, wann immer er in Schicht 3 arbeitet?

Zur zweiten Frage: ich meinte einen Teilzeitarbeitnehmer, der aufgrund der Arbeitszeitgestaltung nicht kürzer arbeitet, sondern an weniger Tagen. In unserem Beispielbetrieb seien das abwechselnd zwei bzw. drei Tage pro Woche, während die Vollzeiter immer an fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Hat er ebenfalls erst dann Anspruch auf Nachtzulagen, wenn er mindestens 48 mal in Schicht 1 eingesetzt wird, oder reduziert sich diese Forderung für ihn auf 24 Einsätze?

McLeod

N
Nachthase

25.04.2006 um 05:17 Uhr

Hallo McLeod, jetzt habe ich Deine Frage richtig verstanden. Zu 1. : Selbstverständlich erhalten die AN dann auch für die 1,5 Std. Zuschläge. Selbst für nur eine halbe Stunde oder weniger, je nach Arbeitszeiterfassungsmodus. Zu2. : Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berechnet. Bsp. eine Halbtagskraft benötigt 24 Tage Nachtarbeit im Jahr, eine Drittelkraft entsprechend 16 Tage. Auch denen steht dann der Zuschlag auch für 1,5 Std oder weniger zu. Siehe dazu TzBfG §4 (1) Satz 2 Gruß Nachthase

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