Hallo,

ich habe eine Frage zur Vergütung von Nachtarbeit. §2(4) ArbZG lautet:

"Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt."

In §6(5) ArbZG heißt es dann:

"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."

Angenommen, ein Arbeitnehmer arbeite von 16:00 bis 00:30 Uhr. Er leistet nach 23:00 Uhr, dem Beginn des Nachtzeitraumes, weniger als zwei Stunden, verrichtet nach §2(4) ArbZG also keine Nachtarbeit.
Steht ihm dennoch ein Zuschlag auf seinen Lohn zu? §6(5) ArbZG spricht ja gar nicht von Nachtarbeit, sondern von "während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden".

Nach meinem Verständnis erwächst der Anspruch auf Nachtzuschläge also daraus, dass man Nachtarbeitnehmer ist. Das wird man, wenn man an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Nachtarbeit liegt wiederum dann vor, wenn diese Arbeit mehr als zwei Stunden des Nachtzeitraums umfasst. Ist diese Voraussetzung aber gegeben, wird jede während des Nachtzeitraums geleistete Arbeit zuschlagpflichtig, auch wenn sie nur bis zu zwei Stunden dauert.

Ist diese Annahme so richtig? Kann da jemand etwas dazu sagen? Es gibt im besagten Betrieb weder eine BV noch einen gültigen TV.

EDIT: Erweiterung der Fragestellung: Wie wird eine Halbtagskraft behandelt? Muss diese ebenfalls die in §2(5) 2. ArbZG genannten 48 Tage im Jahr Nachtarbeit leisten, um Nachtarbeitnehmer zu sein oder wird für Teilzeiter hier nur anteilig gefordert?

Danke
McLeod