Erstellt am 05.02.2009 um 12:59 Uhr von Lotte
Hetti,
ich hoffe, dass dieses noch und für alle gilt (abgesehen vom DM Betrag):
"Anders als bei der Berechnung des Mindestnettobetrages ist aber bei der Berechnung des individuellen Nettoentgelts bei Altersteilzeit im Zusammenhang mit Einmalzahlungen § 39 b Abs. 3 EStG zu beachten. Danach sind neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlte sonstige Bezüge, die insgesamt 300 DM nicht übersteigen, dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, d.h. mit dem Gesamtbetrag kann unmittelbar in die Monats-Steuertabelle gegangen werden (§ 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG). Bei insgesamt 300 DM übersteigenden sonstigen Bezügen ist zur Ermittlung der von dem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt, d.h. hier ist die Jahres-Steuertabelle maßgeblich (vgl. auch Abschnitt 119 der Lohnsteuerrichtlinien)."
gefunden unter: http://www.dstgd.de/Tarifbereich/Altersteilzeit.htm