Guten Morgen,

Ein Schweigen des BR gilt bei einer Maßnahme nach 103 BetrVG nicht als Zustimmung zur Kündigung, sondern als Zustimmungsverweigerung.

Ich meine, das das Schweigen d. BR zu einer Maßnahme in anderen Fällen aber als Zustimmung zu werten ist.

Wer kann helfen?

Danke!
Gruß floh