Erstellt am 07.04.2006 um 08:13 Uhr von Olaf0412
Ja, genau so ist es.
Bei dem im § 103 genannten Personenkreis handelt es sich um die besonders schützenswerten Mitglieder des BR, der JAV, des Wahlvorstands und Wahlbewerber.
Da ist ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung unbedingt erforderlich! Wenn sich der BR nicht äußert, gilt das als Verweigerung der Zustimmung.
Bei den anderen von dir erwähnten Maßnahmen (z.b. § 102 BetrVG) gilt tatsächlich: wenn sich der BR nicht äußert, kann das vom AG als Zustimmung gewertet werden.
Erstellt am 07.04.2006 um 08:16 Uhr von floh
hallo olaf,
danke für deine antwort. könntest du mir noch sagen, wo das steht, dass bei den anderen entscheidungen (ausser 103) ein stillschweigen des br als zustimmung zu werten ist.
vielen dank!
gruß floh
Erstellt am 07.04.2006 um 08:20 Uhr von Olaf0412
Im § 102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen) heisst es direkt im Abs. 2, Satz 2:
"Äußert er (der Betriebsrat) sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt."
Erstellt am 07.04.2006 um 08:24 Uhr von floh
Danke Olaf!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
gruß floh
Erstellt am 07.04.2006 um 09:29 Uhr von merlin
Nichtäußern innerhalb der Wochenfrist gilt auch bei § 99 als Zustimmung
Erstellt am 07.04.2006 um 09:46 Uhr von Tom
... und steht fast immer im betreffenden § selbst!!!
Erstellt am 04.05.2006 um 17:44 Uhr von bernd
Das Schweigen des Betriebsrates gilt nur bei ("ordentlichen" ) fristgerechten Kündigungen als Zustimmung.
Bei außerordentlichen Kündigungen fehlt der Zusatz im §102(2) Betr.V.G.
Das Schweigen des Betriebsrates hier bedeutet also eher eine Zustimmungsverweigerung.