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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fehlzeiten in der Ausbildung

H
Hr.Peppschmier
Dez 2021 bearbeitet

Hallo und vorab schon mal danke.

Folgende Konstellation: AZUBI steht jetzt kurz vor der Prüfung. In Folge einer Grunderkrankung kam es während der Ausbildung zu hohen Fehlzeiten. Im Ausbildungsvertrag der mit der Schule abgeschlossen wird steht folgender Passus:

"Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet Unterbrechungen durch Krankheit...bis zur Dauer von 60 Tagen während der gesamten Ausbildung."

Die Betroffene kommt hier deutlich drüber und liegt bei etwa dem Doppelten. Der Arbeitgeber verlangt nun mit Verweis auf den Ausbildungsvertrag dass die Differenz nach Ausbildungsende abgearbeitet werden soll, also nach Zeugnisvergabe und Überreichung Zertifikat.

Ist dies überhaupt möglich? Wenn überhaupt hätte doch die Schule die Berechtigung nicht zur Prüfung zuzulassen. Da gibt es aber anscheinend keine Probleme.

Grüße Hr. Peppschmier

1.55609

Community-Antworten (9)

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ickederdicke

14.05.2018 um 13:08 Uhr

Krank ist immer krank, da wird nichts nachgearbeitet. Du schreibst es schon selber, wenn die Schule mitspielt ist alles ok. Hat der Azubi ggf. ( da du von Grunderkrankung schreibst ) einen Grad der Behinderung ?

H
Hr.Peppschmier

14.05.2018 um 13:13 Uhr

Tatsächlich liegt ein Grad der Behinderung vor, bin jetzt aber überfragt wie hoch dieser ist.

H
Hr.Peppschmier

14.05.2018 um 13:14 Uhr

Ein Grad der Behinderung liegt vor. Höhe mir leider nicht bekannt.

W
wdliss

14.05.2018 um 14:21 Uhr

§21 BBiG: (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

D.h. auch wenn der AG meint, dass nach Ausbildungsvertrag nachgearbeitet werden müsste ist dieser Vertrag Geschichte. Wenn er den Betroffenen darüber hinaus beschäftigt könnte man vielmehr annehmen, dass der Ausbildungsvertrag in eine Festeinstellung übergegangen ist.

M
Moreno

14.05.2018 um 14:26 Uhr

Der Grad der Behinderung ist doch egal. Wenn zu viele Fehlzeiten vorliegen kann es sein, dass der Azubi nicht zur Prüfung zugelassen wird. Ein Nacharbeiten von krankheitsbedingten Fehltagen? Da würde ich mal den AG fragen ob er den Schuss nicht mehr gehört hat :-)

P
Pjöööng

14.05.2018 um 15:26 Uhr

Es ist hier völlig unklar was das für ein Ausbildungsverhältnis ist.

Wieso gibt es einen Ausbildungsvertrag mit der Schule? wer sind da die Vertragspartner?

I
ickederdicke

14.05.2018 um 16:46 Uhr

@ moreno, Bei manchen Behinderungen ergeben sich Erleichterungen der Prüfungen während einer Ausbildung.

M
Moreno

14.05.2018 um 18:01 Uhr

Na die Schule ist ja nicht das Problem!

H
Hr.Peppschmier

15.05.2018 um 11:30 Uhr

Es kam etwas Licht ins Dunkel. Die Sache mit dem Nacharbeiten ist nicht auf dem Mist des Ag gewachsen. Vielmehr hat die Schule den AG kontaktiert und dies als Lösung vorgeschlagen. Andernfalls wäre die betroffene Schülerin nicht zur Prüfung zugelassen worden. Der AG fühlt sich auch eher unwohl mit der Regelung. Bringt auch noch einiges mit sich. Was ist zum Beispiel wenn die Betroffene während der Nacharbeitszeit krank wird? Muss dies dann ebenfalls wieder nachgearbeitet werden? Insgesamt leider eine sehr unsaubere Lösung. Andererseits hat die Betroffene natürlich ein großes Interesse zur Prüfung zugelassen zu werden.

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