Erstellt am 07.05.2018 um 14:06 Uhr von Krambambuli
Es kommt immer auf das WIE an. Wird ein formalisierter Fragebogen verwendet, der den Rückschluss auf einzelne AN ermöglicht, dann Mitbestimmung über § 94 BetrVG. Wie wird was beurteilt (gute Leistung, Minderleistung usw ) , dann geht es u.U. um Beurteilungsgrundsätze (auch 94). Und wenn die gewonnenen Informationen in einem PC erfasst und ggf. ausgewertet werden, dann 87.1.6. BetrVG.
Und wenn es um Leistung geht, geht es nicht nur um Geld, sondern auch um Qualifizierung (§§ 96-98 BetrVG.
Und wer weiß, vielleicht denkt der AG auch an Rationalisierung.
Also - fühlt ihm erst einmal auf den Zahn.
Erstellt am 08.05.2018 um 07:05 Uhr von Lofoten
Erst mal danke für deine Antwort.
Also, sie soll den Bogen selbst führen und handschriftlich. Inhalte sollen sein, was gemacht wurde und welches AZ Volumen dafür. Nix am PC, aber eine Auswertung wird es geben.
Wiederum wissen wir jetzt immer noch nicht, was wir hinterfragen sollten. Und aus unserer Sicht unterliegt es wohl eher nicht der MB.
Gibt es doch noch ne andere Meinung?
Vielen Dank schon mal für eure hilfreichen Antworten.
Erstellt am 08.05.2018 um 09:38 Uhr von celestro
"Nix am PC, aber eine Auswertung wird es geben."
Und wenn der AG die Daten in den PC gibt ....
Erstellt am 08.05.2018 um 11:02 Uhr von lofoten
Hallo,
nein, soll definitiv nicht passieren.
Würde darauf auch vertrauen. Der AG kennt uns und weiß, wenn das rauskommen würde, sind wir ganz ungemütlich.
Was sollten wir den sinnvoll hinterfragen?