Erstellt am 22.08.2018 um 10:14 Uhr von celestro
"Begründung, man könnte damit die Kosten des BR ermitteln, was nicht zulässig sei."
Der BR bzw. der WV soll mal bitte die Grundlage nennen, aus der sich die Unzulässigkeit der Kostenermittlung ergibt. Da dürften BR / WV ziemlich schnell auserzählt sein.
Erstellt am 22.08.2018 um 10:20 Uhr von BRHamburg
Ein Betriebsratsmitglied meldet sich bei seinem Vorgesetzten ab und nach Ende der BR Tätigkeit zurück. Da es sich um ein Ehrenamt handelt das wie Arbeitszeit zu werten ist muss nicht gestempelt werden. Wenn der Vorgesetzte oder Arbeitgeber die Zeiten erfassen möchte kann er das gern tun. Auch wie der Arbeitgeber die Zeiten für BR Tätigkeiten auf Projekte umlegt ist seine Sache. Und da die BR Tätigkeit wärend der Arbeitszeit statt finden soll und der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, das die BRM soweit entlasstet werden das sie BR Tätigkeiten machen können, dürfte es keine Überstunden geben.
Erstellt am 22.08.2018 um 10:32 Uhr von soso
Evtl. kam meine Frage falsch an. Alle Mitarbeiter erfassen ihre Arbeitszeiten vollständig. Im Prinzip ergibt sich daraus auch ein Zeitkonto, so dass die Mitarbeiter sollten sie an einem Tag 9h anstatt 8h gearbeitet haben, den nächsten tag nur 7h arbeiten müssten.
Erfasst der BR nun seine Tätigkeit nicht, funktioniert dieses Arbeitszeitmodell nicht mehr. Außerdem wäre er dann gegenüber anderen mitarbeitern bevorteilt, da er bestimmte Zeiten nicht erfasst. BR Zeiten werden auch nicht auf Projekt umgelegt.
Es geht wirklich nur darum, dass pro Mitarbeiter nachvollziehbar ist, ob er seine SOLL Arbeitszeit geleistet hat oder nicht. Erfasst der BR also als Beisiel 6h Projektarbeit, aber seine 2h BR Tätigkeit nicht, wie soll der Arbeitsgeber am Monatsende feststellen, ob der BR seine SOLL Arbeitszeit geleistet hat? SOLL Arbeitszeit schließt für mich die Zeit für BR Tätigkeit mit ein.
Erstellt am 22.08.2018 um 10:44 Uhr von Pjöööng
Projektzeiterfassung für die Kontrolle der Arbeitszeiten zu verwenden war schon immer eine dumme Idee und wird auch nie richtig funktionieren. Beides sollte man tunlichst getrennt halten.
Wenn es hier die Notwendigkeit gibt, seine Arbeitszeit vollständig auf irgendwelche Projekte oder Kostenstellen aufzudröseln, dann fällt da natürlich auch die WV bzw. BR-Tätigkeit drunter. Auf welche Code man das dann schlüsselt, darüber sollte man sich einigen können.
Es ist jedenfalls nicht verboten BR-Kosten zu ermitteln. Warum auch?
Erstellt am 22.08.2018 um 11:35 Uhr von Challenger
Zitat soso :
Der BR bzw. der derzeitige Wahlvorstand weigern sich, die Zeiten für diese Tätigkeiten zu erfassen. Begründung, man könnte damit die Kosten des BR ermitteln, was nicht zulässig sei.
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Natürlich darf der AG die Kosten des BR ermitteln. Er darf sie auch im engen Rahmen veröffentlichen, aber nicht mit dem Ziel, Kritik an der kostenverursachenden Betriebsratstätigkeit zu üben.
Vergleich :
Die Bekanntgabe der Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats kann betriebsverfassungswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Das BetrVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt oder untersagt, die durch die Amtsausübung des Betriebsrats entstandenen Kosten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG beinhalten. Aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu sichern, leitet das Bundesarbeitsgericht einen selbstständig einklagbaren Unterlassungsanspruch (Nebenleistungspflicht) ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Ergibt sich aus den Umständen, dass der Arbeitgeber mit der Bekanntgabe das Ziel verfolgt, Kritik an der kostenverursachenden Betriebsratstätigkeit zu üben, stellt dies eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit durch herabsetzende Äußerungen auch im Zusammenhang mit Kostenfragen (z. B. in einem Aushang "BR hat sich auf unsere und Ihre Kosten externe Berater sozusagen gekauft") kann auch Unterlassungsansprüche des Betriebsrats auslösen. Es ist aber auch denkbar, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Arbeitnehmer eine aussagekräftige Offenlegung von Betriebsratskosten sachgerecht erscheinen lässt. Diese Grundsätze gelten auch für die Bekanntgabe der Betriebsratskosten auf einer Betriebsversammlung.
Quelle : https://www.haufe.de › Personal › Personal Office Premium
Erstellt am 22.08.2018 um 12:30 Uhr von BRHamburg
Ist bei uns im Betrieb genauso geregelt wie Pjöööng es beschreibt. Bei den Mitgliedern des GBR ist die Aufteilung X% GBR X% BR und X % Arbeit und bei den Anderen BR Mitglieder X% BR und X% Arbeit. Ob diese Aufteilung realistisch ist kann ich nicht sagen. Einschränkungen in der BR Tätigkeit gibt es aber nicht.
Erstellt am 22.08.2018 um 12:53 Uhr von kratzbürste
Der BR ist doch bei der Zeiterfassung voll mitbestimmungspflichtig. Also - regelt es mit dem Arbeitgeber.
Erstellt am 27.08.2018 um 12:42 Uhr von soso
Nach erneutem Hinweis der Zeiterfassung, ist der Br/Wahlvorstand mit seinem Anwalt der Meinung, dass Aufgrund des folgenden Urteils eine Zeiterfassung nicht vorgeschrieben werden kann. Aus meiner Sicht versuchen die Kollegen sich hier gerade zu profilieren und erzeugen vermeidbare Kosten durch Hinzunahme eines Anwalts. https://www.meyer-koering.de/meldungen/2110/zeiterfassungssysteme-gelten-nicht-fuer-betriebsratsmitglieder-26-05-2015
Wenn ich dad Urteil aber richtig verstehe, geht es darin lediglich um An/Abmeldeprozesse für die BR Tätigkeit und nicht um eine generelle Erfassung von Zeiten.
Erstellt am 27.08.2018 um 14:54 Uhr von celestro
"Aus meiner Sicht versuchen die Kollegen sich hier gerade zu profilieren und erzeugen vermeidbare Kosten durch Hinzunahme eines Anwalts."
Wenn der AG sich nicht auf die Sichtweise des BR / WV einläßt und somit die Sache nicht geklärt wird, gibt es Ihrer Meinung nach genau welche Handlungsoption abgesehen von der Einschaltung eines Rechtsanwaltes ?
Und es kann durchaus sein, daß man sich am Anfang schon einmal mit dem AG "anlegen muss", wenn man ernst genommen werden will.