Erstellt am 02.05.2018 um 23:10 Uhr von celestro
welche weiteren Maßnahmen wollt Ihr stoppen, wenn sich der AG angeblich noch in der Planungsphase befindet ?
"Die andere Frage: Unser Gremium ist nicht mehr vollständig und bei unserer nächsten Sitzung werden Neuwahlen veranlasst, können wir überhaupt noch eine außerordentliche Sitzung einberufen?"
Ja, das geht.
Erstellt am 03.05.2018 um 07:35 Uhr von SGS-Schweden
Guten Morgen
Oh da habe ich einen Info vergessen zu erwähnen.
Es kam ein schreiben von der GF das die betriebliche Umstrukturierung ab Juni oder Juli stattfindet.
Auf Nachfrage wurde gesagt dass dies mit dem BRV abgesprochen wurde. Unser BRV befindet sich im Urlaub und reagiert nicht auf Anrufe oder Mails.
Jetzt wollen wir als Gremium eine Stellungnahme von der GF und dem BRV.
Geht das auch ohne Sitzung?
Brauche ich da die Stützunterschriften von den anderen Mitglieder?
Erstellt am 03.05.2018 um 07:57 Uhr von hansimglueck
Wie kann es sein, dass da etwas mit dem BRV abgesprochen sein soll, ohne das das Gremium etwas weiß? Geht so was bei euch?
Ansonsten: Gerade wenn die Geschäftsleitung noch in der Planung ist, hat sie den BR zu informieren. Die Ansichten des BR sollen ja noch in die weitere Planung einfließen. Nur so läuft § § 90,92,111 BetrVG nicht ins Leere.
Wenn ihr eine Betriebsänderung vermutet, solltet ihr umgehend einen Interessenausgleich und Sozialplan fordern.
Zu einer Sitzung kann jederzeit auch der stellvertretende Vorsitzende einladen und selbst wenn der nicht da ist, ein BR -Mitglied. Die Einladung muss aber korrekt sein.
Änderungskündigung eines BR? Das geht nicht so ohne weiteres.
Vielleicht zieht ihr zur Unterstützung den Kollegen von der Gewerkschaft hinzu oder konsultiert einen Fachanwalt.
Erstellt am 03.05.2018 um 11:49 Uhr von Nordling
Änderungskündigung eines BRM finde ich persönlich immer sehr spannend. Eine Änderungskündigung ist eine normale Kündigung mit einem Weiterbeschäftigungsangebot des AG zu anderen Konditionen. Die Kündigung eines BRM ist aber nur nach §103 BetrVG möglich. Somit muss der BR zustimmen. Und wenn das betreffende BRM nach 103 mit Zustimmung des BR fristlos entlassen wird, was bedeutet, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem BRM und der Firma nicht mehr möglich ist, stellt sich unweigerlich die Frage, warum er zu anderen Konditionen weiter beschäftigt werden soll obwohl das Verhältnis zwischen den Parteien zerrüttet ist. Ist doch dann irgendwie paradox, oder?
Ach ja, wenn das BRM der Änderungskündigung zustimmt, fliegt es automatisch mit dem Zeitpunkt der Kündigung aus dem Betriebsrat raus. Zu diesem Zeitpunkt endet ja das Arbeitsverhältnis und somit auch sein Mandat
Erstellt am 03.05.2018 um 12:09 Uhr von moreno
...Ach ja, wenn das BRM der Änderungskündigung zustimmt, fliegt es automatisch mit dem Zeitpunkt der Kündigung aus dem Betriebsrat raus....wie kommst Du darauf?
Erstellt am 03.05.2018 um 12:52 Uhr von Nordling
@ moreno: Siehe §24 Nr.3 BetrVG. Da eine Änderungskündigung eine ordentliche Kündigung ist, ist das Arbeitsverhältnis somit beendet und die Mitgliedschaft im BR erloschen.
Erstellt am 03.05.2018 um 13:06 Uhr von celestro
"Zu diesem Zeitpunkt endet ja das Arbeitsverhältnis"
erm ... NEIN !
Erstellt am 03.05.2018 um 13:10 Uhr von moreno
Ach durch eine Änderungskündigung endet das Arbeitsverhältnis....das war mir aber neu! Ich dachte immer eine Änderungskündigung ist ein Angebot das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen weiter zu führen. Man lernt doch nie aus :-) :-) :-)
Erstellt am 03.05.2018 um 14:22 Uhr von Nordling
Bitte berichtigt mich, aber:
Änderungskündigung =
1.Kündigung des Arbeitsvertrages
2. Angebot eines neuen Vertrages
Verweigerung der Zustimmung = Umwandlung in eine ordentliche Kündigung
Nun sehe ich das so: Wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wird und ein neuer abgeschlossen werden soll kommt das aus meiner Sicht einem Verlust des Arbeitsplatzes gleich. Denn bei einer Änderungskündigung bekommt der BR:
1. Einen Anhörungsbogen zur Kündigung
2. Einen Anhörungsbogen für eine Neueinstellung
für ein und dieselbe Person. Somit wird aus meiner Sicht das alte Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Und somit sehe ich §24 BetrVG ins Spiel gebracht
Erstellt am 03.05.2018 um 15:23 Uhr von moreno
Na ich glaube Du kapierst den Unterschied zwischen einer normalen Kündigung und einer Änderungskündigung nicht. Bei einer Änderungskündigung wird der Arbeitsvertrag perspektiv weiter geführt jedoch unter geänderten Bedingungen. Das heißt der Ursprungsvertrag besteht weiter inkl. der Betriebszugehörigkeit und deswegen endet auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht.
Erstellt am 03.05.2018 um 15:29 Uhr von Pjöööng
Verwunderlich dass noch niemand den Joker in die Runde geworfen hat...
Erstellt am 03.05.2018 um 15:40 Uhr von celestro
aber ... aber ... die juristische Sekunde ! ^^
Erstellt am 03.05.2018 um 15:50 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 03.05.2018 um 16:39 Uhr von celestro
Joker WINS ! *wie ein cooler Gangsta Rapper dasteh*