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Einberufung von Betriebsratsitzung - wenn nicht durch BRV oder Stellvertreter?

B
Bayer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo !

ich habe noch eine Frage zu meiner Nachfrage von heute Morgen. Wenn die Sitzung am Montag sein muss wegen Fristverstreichung, kann der Stelv. BRV in seinem Urlaub (Freizeit) die Sitzung einberufen und an ihr teilnehmen?

5.305010

Community-Antworten (10)

D
DonJohnson

29.01.2010 um 15:49 Uhr

Selbstverständlich

N
nicoline

29.01.2010 um 15:50 Uhr

Bayer, wenn in einer Geschäftsordnung für so einen Fall keine Vorsorge getroffen wurde, hat der BR ein Selbstzusammentrittsrecht.

Guckst Du hier:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 29 Einberufung der Sitzungen Rn 15

Etwas anderes gilt, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Hat der BR für diesen Fall durch Beschluss oder Geschäftsordnung Vorsorge getroffen, hat das danach ermächtigte BR-Mitglied einzuladen. Wurde keine Vorsorge getroffen, kann jedes BR-Mitglied die Initiative ergreifen (Selbstzusammentrittsrecht, zu den Voraussetzungen einer Beschlussfassung vgl. Rn. 7) und zu einer BR-Sitzung einladen, wenn Beratungsgegenstände, z. B. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Kündigungen, der sofortigen Erledigung bedürfen (Fitting, Rn. 24; GK-Raab, a. a. O.; ErfK-Eisemann, a. a. O.; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 9; enger Richardi-Thüsing, Rn. 17, der eine Beschlussfassung nur für zulässig hält, wenn der vollständige BR dies nach dem Selbstzusammentritt so beschlossen hat; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 16, deren Begründung, dass nur der Vorsitzende eine entsprechende Vertretungs- und Handlungsbefugnis hat, nicht überzeugt) und/oder trotz Antrag nach Abs. 3 keine Sitzung anberaumt wird bzw. der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind. Ohne Ladung kann im Übrigen eine Sitzung nur stattfinden, wenn alle BR-Mitglieder – für verhinderte die zuständigen Ersatzmitglieder (vgl. § 25 Rn. 14 ff., 26) – mit Zeit, Ort und Tagesordnung einverstanden sind (LAG Saarbrücken 11. 11. 64, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG; LAG Düsseldorf 7. 3. 75, DB 75, 743; LAG Hamm 9. 3. 75, DB 75, 1851; Fitting, Rn. 45; GK-Raab, Rn. 36; HSWGN-Glock, Rn. 17; Richardi-Thüsing, Rn. 17; vgl. auch BAG 28. 10. 92, BB 93, 580; 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972). In diesem Fall ist ein Mitglied des BR mit der Sitzungsleitung zu beauftragen (GK-Raab, Rn. 26).

D
DonJohnson

29.01.2010 um 15:53 Uhr

nicoline Tja, deine Antwort passt sehr gut zu der ersten Frage. ;-)))

N
nicoline

29.01.2010 um 15:54 Uhr

DJ ich finde, sie passt zu beiden ;-))))

D
DonJohnson

29.01.2010 um 15:57 Uhr

nicoline Echt?

"Wenn die Sitzung am Montag sein muss wegen Fristverstreichung, kann der Stelv. BRV in seinem Urlaub (Freizeit) die Sitzung einberufen und an ihr teilnehmen?"

weißt du worauf ich hinaus will? ;-)))

N
nicoline

29.01.2010 um 16:03 Uhr

weißt du worauf ich hinaus will? ;-))) äääähhhmmmmm,, nö, gerade nicht wirklich, wahrscheinlich, weil Freitag ist ;-)))

P
Petrus

29.01.2010 um 16:13 Uhr

DJ: Fragt euer Personalreferent auch immer beim BRV nach, wenn er Nachholbedarf beim Thema Arbeitnehmerrechte hat?

D
DonJohnson

29.01.2010 um 16:48 Uhr

@Petrus Das habe ich nciht verstanden

nicoline Wie er schrieb hat er ja noch eine zusätzliche Frage. Hierin geht es wohl drum ob der im Urlaub befindliche Stelli überhaupt einladen und kommen darf...

P
Petrus

29.01.2010 um 17:13 Uhr

DJ: Es soll ArbGeb geben, die es zu nutzen wissen, wenn der BRV auf Dienstreise und der Stelli im Urlaub ist. Und manche wollen es nutzen und wissen nicht, wie es geht. Unser Personalreferent hat es tatsächlich mal fertiggebracht, in einer solchen Situation unseren BRV zu fragen... Andere sind schlauer und versuchen ihr Glück im BR-Forum ;-)

D
DonJohnson

29.01.2010 um 17:21 Uhr

@Petrus Ja, möglich ;-)

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