Bayer,
wenn in einer Geschäftsordnung für so einen Fall keine Vorsorge getroffen wurde, hat der BR ein Selbstzusammentrittsrecht.
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BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 29 Einberufung der Sitzungen Rn 15
Etwas anderes gilt, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Hat der BR für diesen Fall durch Beschluss oder Geschäftsordnung Vorsorge getroffen, hat das danach ermächtigte BR-Mitglied einzuladen. Wurde keine Vorsorge getroffen, kann jedes BR-Mitglied die Initiative ergreifen (Selbstzusammentrittsrecht, zu den Voraussetzungen einer Beschlussfassung vgl. Rn. 7) und zu einer BR-Sitzung einladen, wenn Beratungsgegenstände, z. B. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Kündigungen, der sofortigen Erledigung bedürfen (Fitting, Rn. 24; GK-Raab, a. a. O.; ErfK-Eisemann, a. a. O.; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 9; enger Richardi-Thüsing, Rn. 17, der eine Beschlussfassung nur für zulässig hält, wenn der vollständige BR dies nach dem Selbstzusammentritt so beschlossen hat; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 16, deren Begründung, dass nur der Vorsitzende eine entsprechende Vertretungs- und Handlungsbefugnis hat, nicht überzeugt) und/oder trotz Antrag nach Abs. 3 keine Sitzung anberaumt wird bzw. der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind. Ohne Ladung kann im Übrigen eine Sitzung nur stattfinden, wenn alle BR-Mitglieder – für verhinderte die zuständigen Ersatzmitglieder (vgl. § 25 Rn. 14 ff., 26) – mit Zeit, Ort und Tagesordnung einverstanden sind (LAG Saarbrücken 11. 11. 64, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG; LAG Düsseldorf 7. 3. 75, DB 75, 743; LAG Hamm 9. 3. 75, DB 75, 1851; Fitting, Rn. 45; GK-Raab, Rn. 36; HSWGN-Glock, Rn. 17; Richardi-Thüsing, Rn. 17; vgl. auch BAG 28. 10. 92, BB 93, 580; 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972). In diesem Fall ist ein Mitglied des BR mit der Sitzungsleitung zu beauftragen (GK-Raab, Rn. 26).