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Betriebsratswahl - Wahlzettel mit Bildern zulässig?

D
didi
Nov 2016 bearbeitet

Ist es zulässig, dass man auf den Wahlzetteln hinter den Namen der Kanditaten dessen Bilder ablichtet.

4.02104

Community-Antworten (4)

F
Friedel

15.03.2006 um 13:26 Uhr

hallo Didi, finde es zwar nirgends ausdrücklich verboten, es dürfte aber doch unerlaubte Wahlbeeinflussung sein und damit die Wahl anfechtbar. mfG Friedel

P
ProfNase

15.03.2006 um 14:30 Uhr

Hallo Friedel,

das ein Foto von einem Bewerber eine unerlaubte Wahlbeeinflussung darstellen soll, verstehe ich nicht so richtig.....

Wäre nett, wenn du mir das erklären könntest ?

Wir haben das auch geplant, wie oft kommt es schließlich vor, dass man zwar die Gesichter in einem Unternehmen kennt, aber nicht den passenden Namen dazu.

R
rainerzwo

15.03.2006 um 16:46 Uhr

wir machen das immer so: die Leute der Liste machen ja für sich Werbung, und dabei wird (typischerweise via intranet) noch einmal die gesamte Liste aller Leute mit allen Fotos gezeigt. Alternativ kann man einen solchen schönen Papierausdruck auf vor dem Wahllokal aushängen. So bringt man den Wahlvorstand nicht in Verlegenheit, sich um diesen juristischen Kram kümmern zu müssen.

W
w-j-l

15.03.2006 um 17:25 Uhr

@Didi ich gehe anhand Deiner Frage mal davon aus, dass ihr keine Listenwahl habt, sonst würden ja gar nicht alle Kandidaten auf den Listen aufgeführt sein (siehe § 11 (2) der WO)

Dann gilt also ggf. §20 WO (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

Die Gestaltung der Stimmzettel ist zwingend an die Vorgaben der WO gebunden. Herr Däubler und der BUND-Verlag mögen mir verzeihen, dass ich hier durch wörtliches Zitat seines Kommentares Werbung dafür mache:

RN 7zu § 20 WO: Der Stimmzettel darf Angaben, die über die in Abs. 2 genannten hinausgehen, nicht enthalten. Es darf somit auch kein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation gegeben werden (vgl. OVG Lüneburg 10. 1. 61, ZBR 61, 159). Dagegen ist ein Hinweis auf dem Stimmzettel, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen darf, nicht nur unschädlich (FKHES, Rn. 7; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 5), sondern sogar zweckmäßig.

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