Erstellt am 17.02.2006 um 12:09 Uhr von pit47
Nach § 37 Abs. 6 hat jedes BRMtgl. das Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, wenn sie für die Arbeit des BR`es erforderlich sind. Eine Anzahl von Seminartagen wird nicht vorgeeschrieben. Der BR muß aber die Teilnahme an den Seminaren beschließen. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten nicht für ausreichend, kann er die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 19.02.2006 um 21:44 Uhr von Fayence
Hallo Lars,
nur das Gefühl allein reicht nicht. Ein wenig mehr Klarheit bringt vielleicht diese Übersicht zum Thema.
http://www.waf-seminar.de/content/service/downloads/Schul_Kostenueb.pdf
Erstellt am 27.02.2006 um 15:01 Uhr von w-j-l
@Fayence
habe mir den link auch angeschaut, aber auch hier muss ich wieder mal nörgeln in Richtung W.A.F. (nicht gegen Dich)
Was dort steht ist Desinformation durch Weglassen von Information. Oben über dem Artikel steht großartig §37 (6) und (7).
Erläutert wird dann aber nur ein Misch-Masch aus beidem, ohne differenzierte Erläuterung der Unterschiede der beiden eigenständigen Ansprüche. Aber vielleicht macht W.A.F. ja hier einen Qualitätsunterschied zwischen dem kostenlosen Internetangebot und den kostenpflichtigen Seminaren.
Mit diesem Link wird die eigentliche Frage von lars1966 nicht vollständig beantwortet.
Wenn die beiden Damen nämlich ihren Individualanspruch nach §37 (7) wahrnehmen, dann haben weder der AG noch der BR einen Beurteilungsspielraum. Wenn die Schulungen beantragt werden, den Voraussetzungen entsprechen und die Damen dies mit ihrer betrieblichen Arbeit vereinbaren können, dann muss der BR sie delegieren und der AG bezahlen.
Wenn es sich allerdings um Schulungen nach §37(6) handelt, dann ist der BR Herr des Verfahrens und kann Einfluss auf das Reiseverhalten der Damen nehmen.
Gruesse
w-j-l