Erstellt am 09.08.2007 um 18:18 Uhr von Kölner
@migu
Wer diese Antwort gegeben hat, dem gehört das BetrVG verfüttert. Der § 37 Abs. 7 BetrVG ist für Grundlagenschulungen nicht relevant. Eher der § 37 Abs. 6 BetrVG!. Der sagt dann nichts über Grenzen...
Erstellt am 09.08.2007 um 18:32 Uhr von waschbär
Kölner,
migu stellt die Frage " Woher stammt diese, vom Gesetzestext abweichende Auffassung?" .
Die richtige Antwort lautet also :
> Von Lese fehlern, oder besser mangelde grundkentnisse . oder Gestörte auffassung ...o
migu im ernst, a. kölner hat mal wider recht der streber der !
es kommt öfters mal vor das Texte unterschiedlich aufgefasst werden ! Allerdings ist oft ein "Verständniss" Problem die uhrsache für "Bugs" ! Es giebt sogar Menschen die können sich sachen so hin Lesen, da fällt mir auch der Waschlappen mal aus der Klaue" !
Erstellt am 09.08.2007 um 23:49 Uhr von betriebliche trübung
jetzt wirds mir aber zu bunt, kölner und waschbär.
der kollege erbittet informationen zu seminare im allgemeinen, da er ganz offensichtlich den 37er nicht verstanden hat. da wäre eine konkrete hilfestellung angesagt und nicht rumgezicke ohne konstruktive hilfe.
migu: hier eine kleine hilfestellung der waf
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/schulungsanspruch.php
Erstellt am 10.08.2007 um 08:22 Uhr von Kölner
@betriebliche Trübung
Ich hatte nicht das Gefühl "unkonkret" zu sein.
Zumal: Die WAF macht erst die Überschrift; zunächst stand da was anderes...
Erstellt am 10.08.2007 um 14:38 Uhr von waschbär
trübe tasse,
ich fühle mich auch nicht angesprochen , er fragte warum der § , anders verstanden werden kann . was hast du gegen meine antwort ?
es ist nun mal so das es vorkommt das zwei menschen den selben text anders ergründen ! grade im Deutschen ist es sehr oft der fall obwohl ihr ja für alles mindestends 3-4 wöter habt, aber genau das wird es wohl auch sein .