Erstellt am 18.04.2013 um 08:47 Uhr von petrus
Mit dem heutigen(!) Datum unterschreiben - und schweigen. Bei einer Nichtentfristung kann er dann die Unwirksamkeit der Befristungsklausel vom ArbG feststellen lassen. (Da die Befristungsabrede -anhand des Datums nachweisbar- nicht VOR Arbeitsaufnahme _schriftlich_ getroffen wurde, ist diese m.E. unwirksam (§14(4) TzBfG).
Erstellt am 18.04.2013 um 08:59 Uhr von Niemand
Und was passiert wenn der AG verlangt einen zurück datierten Arbeitsvertrag zu unterschreiben? Sollte dann nicht der Betriebsrat bei der Zustimmung zur Einstellung darauf hinweisen, daß die Befristung nachträglich vereinbart wurde?
Erstellt am 18.04.2013 um 08:59 Uhr von Rapper
Jetzt muss ich aber mal fragen: Hat euer BR keine Anhörung dazu bekommen?
Dort müsste doch eigentlich stehen, ob befristet oder unbefristet.
Wenn dort befristet stand und der BR zugestimmt hat, dann hat dieser AN schlechte Karten.
Die andere Variante wäre, dass der BR bisher keine Anhörung dazu bekommen hat, dann kann der AG diesen AN aber auch nur 2 Wochen ohne AV bzw. Anhörung beschäftigen und keinen Monat (4 Wochen). Dann wäre das Arveitsverhältnis nichtig bzw. unwirksam.
Erstellt am 18.04.2013 um 09:12 Uhr von gironimo
In der Tat wäre es wichtig zu wissen, was dem BR zur Einstellung mitgeteilt wurde. Schlechte Karten hat der AN in so fern, dass sich natürlich schlecht bis gar nicht beweisen läßt, was mündlich besprochen wurde.
Sollte sich herausstellen, dass auch der BR nichts von einer Befristung wusste, kann der BR aktiv werden und zunächst einmal den Arbeitnehmer außen vor lassen.
Rapper,
>nichtig bzw. unwirksam< Das sehe ich zunächst einmal nicht so. Selbst wenn das Arbeitsgericht in dem Fall der Nichtanhörung die Zustimmung des BR nicht ersetzt, besteht dennoch der Arbeitsvertrag. Die Kündigung innerhalb der Probezeit wäre allerdings gewiss.
Erstellt am 18.04.2013 um 09:24 Uhr von DayPlus
@all
vielen Dank für die Antworten.
Das war nicht bei uns im Betrieb sondern in einem kleinen Betrieb ohne BR.
Erstellt am 18.04.2013 um 09:33 Uhr von Niemand
Wenn der Betrieb so klein ist, daß dort kein BR gewählt werden konnte frage ich mich was der AG mit einer Befristung will. Der Kündigungsschutz wird bei einem Betrieb mit weniger als 5 MA ja sowieso nicht wirksam. Somit kann der AG ja jederzeit kündigen.
Erstellt am 18.04.2013 um 09:59 Uhr von Kulum
Es ist sowas von völlig egal, was genau in der Anhörung des BR gestanden haben könnte. Deswegen wird ein de facto unbefristeter Vertrag nicht plötzlich befristet.
Eine nicht durchgeführte Anhörung des BR vernichtet auch keine Arbeitsverträge. Erst recht wird duch einen solchen Fehler des AG kein AV nichtig oder unwirksam. Was is denn auf einmal los hier?
Der AV bleibt bestehen, der AN darf bloß nicht eingesetzt werden, hat aber dennoch Anspruch auf die versprochene Vergütung. Was hast du da mit deinen 2 Wochen? Nicht einen Tag darf der AG einen AN arbeiten lassen, wenn er den BR nicht vorher angehört hat.
Niemand
vielleicht ja 4 AN und 10 Leiharbeiter?
(das Urteil vom 13.03. wird ja wohl bei der letzten BR Wahl kaum eine Rolle gespielt haben)
Erstellt am 18.04.2013 um 10:15 Uhr von KlausPeter
Ich würde hier VOR Unterschrift einmal einen Fachanwalt anfragen.
Denn: Ein es bedarf nicht zwingend eines Arbeitsvertrages in Schriftform. Da der AN ja schon seit 15.03. arbeitet ist ein Arbeitsverhältnis (unbefristet) begründet worden. Also ganz einfach nach BGB. Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedarf der Schriftform und dieses vor Beginn.
Wenn er nun nichts unterschreibt dürfte er wohl einen unbefristeten ArbV haben, doch der AG könnte in der Probezeit kündigen.
Daher vorher Rat einholen und dann handel.
Erstellt am 18.04.2013 um 10:20 Uhr von Kulum
Und was genau könnte der Anwalt deiner Meinung nach sagen, was du nicht gerade geschrieben hast?
Der AN ist hier in einer so lächerlich schwachen Position, er dürfte wohl kaum eine Wahl haben.
Erstellt am 18.04.2013 um 10:28 Uhr von petrus
„Die Befristung muss _vor_der_Arbeitsaufnahme_ schriftlich vereinbart sein. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt und halten Sie die Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die mündlich vereinbarte Befristung nichtig (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB), mit der Folge dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 Satz 1 TzBfG).
Die _spätere_schriftliche_Niederlegung_ der zunächst nur mündlich vereinbarte Befristung führt nicht dazu, dass die formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das zunächst unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was (nur) bei vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgeben. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Vertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 13.6.2007-7 AZR 700/06; wie AG 16.3.2005-7 AZR 289/04; BAG 1.12.2004-7 AZR 198/04).“ (Wedde: Kompaktkommentar Arbeitsrecht/Lakies, §14 TzBfG, Rn 37f.)
Erstellt am 18.04.2013 um 11:05 Uhr von Kulum
Jup, die Sache mit dem Recht haben und Recht bekommen. Evtl. heftet sich der AN das Urteil ja an die Kündigung während der Probezeit, nachdem er die zurückdatierte Unterschrift mit Hinweis auf eben dieses Urteil verweigert hat.