Abweichung mündliche Vereinbarung Vorstellungsgespräch und Arbeitsvertrag
Wenn im Vorstellungsgespräch nicht von einer Befristung gesprochen wird. Der AN fängt an zu arbeiten an. Nach einem Monat kommt ein Arbeitsvertrag auf dem Tisch auf dem steht sinngemäß: "Der AN fängt am 15. März 2013 als XXX an. Das Arbeitsverhältnis wird zur Probe bis zum 14. September 2013 abgeschlossen danach wird es für zwei Jahre befristet."
Natürlich sind jetzt ein paar derbe Fehler vom AG gemacht worden. Aber wenn der AN den Vertrag nicht unterschreibt muss er innerhalb der Probezeit mit einer Kündigung rechnen. Das möchte er nicht. Denn die Arbeit macht ihm Spaß und die Kollegen sind nett.
Der AN hat jetzt Freitag einen Termin bei der Personalabteilung. Er möchte darum bitten, dass diese Sätze geändert werden. Was ist aber wenn die sagen nein, das machen wir nicht. Du unterschreibst so wie ich will! Oder der AN unterschreibt einfach und gibt den Vertrag ab. Was dann? Hält diese Formulierung die AGB-Prüfung stand? Wie sieht das aus, kann ein unbefristetes dadurch in ein befristetes Arbeitsverhältnis geändert werden? Das hat ja alles etwas mit der Beweiskraft zu tun, was im vier Augengespräch gesagt wurde und das was jetzt auf dem Tisch liegt.
Zu meiner Person. Ich bin EBRM und werde erst im Sommer zu meiner ersten Schulung fahren.
Community-Antworten (11)
18.04.2013 um 12:28 Uhr
„Die Befristung muss vor_der_Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart sein. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt und halten Sie die Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die mündlich vereinbarte Befristung nichtig (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB), mit der Folge dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 Satz 1 TzBfG). Die spätere_schriftliche_Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarte Befristung führt nicht dazu, dass die formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das zunächst unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was (nur) bei vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgeben. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Vertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 13.6.2007-7 AZR 700/06; wie AG 16.3.2005-7 AZR 289/04; BAG 1.12.2004-7 AZR 198/04).“ (Wedde: Kompaktkommentar Arbeitsrecht/Lakies, §14 TzBfG, Rn 37f.)
18.04.2013 um 10:47 Uhr
Mit dem heutigen(!) Datum unterschreiben - und schweigen. Bei einer Nichtentfristung kann er dann die Unwirksamkeit der Befristungsklausel vom ArbG feststellen lassen. (Da die Befristungsabrede -anhand des Datums nachweisbar- nicht VOR Arbeitsaufnahme schriftlich getroffen wurde, ist diese m.E. unwirksam (§14(4) TzBfG).
18.04.2013 um 10:59 Uhr
Und was passiert wenn der AG verlangt einen zurück datierten Arbeitsvertrag zu unterschreiben? Sollte dann nicht der Betriebsrat bei der Zustimmung zur Einstellung darauf hinweisen, daß die Befristung nachträglich vereinbart wurde?
18.04.2013 um 10:59 Uhr
Jetzt muss ich aber mal fragen: Hat euer BR keine Anhörung dazu bekommen? Dort müsste doch eigentlich stehen, ob befristet oder unbefristet. Wenn dort befristet stand und der BR zugestimmt hat, dann hat dieser AN schlechte Karten. Die andere Variante wäre, dass der BR bisher keine Anhörung dazu bekommen hat, dann kann der AG diesen AN aber auch nur 2 Wochen ohne AV bzw. Anhörung beschäftigen und keinen Monat (4 Wochen). Dann wäre das Arveitsverhältnis nichtig bzw. unwirksam.
18.04.2013 um 11:12 Uhr
In der Tat wäre es wichtig zu wissen, was dem BR zur Einstellung mitgeteilt wurde. Schlechte Karten hat der AN in so fern, dass sich natürlich schlecht bis gar nicht beweisen läßt, was mündlich besprochen wurde.
Sollte sich herausstellen, dass auch der BR nichts von einer Befristung wusste, kann der BR aktiv werden und zunächst einmal den Arbeitnehmer außen vor lassen.
Rapper,
nichtig bzw. unwirksam< Das sehe ich zunächst einmal nicht so. Selbst wenn das Arbeitsgericht in dem Fall der Nichtanhörung die Zustimmung des BR nicht ersetzt, besteht dennoch der Arbeitsvertrag. Die Kündigung innerhalb der Probezeit wäre allerdings gewiss.
18.04.2013 um 11:24 Uhr
@all vielen Dank für die Antworten.
Das war nicht bei uns im Betrieb sondern in einem kleinen Betrieb ohne BR.
18.04.2013 um 11:33 Uhr
Wenn der Betrieb so klein ist, daß dort kein BR gewählt werden konnte frage ich mich was der AG mit einer Befristung will. Der Kündigungsschutz wird bei einem Betrieb mit weniger als 5 MA ja sowieso nicht wirksam. Somit kann der AG ja jederzeit kündigen.
18.04.2013 um 11:59 Uhr
Es ist sowas von völlig egal, was genau in der Anhörung des BR gestanden haben könnte. Deswegen wird ein de facto unbefristeter Vertrag nicht plötzlich befristet. Eine nicht durchgeführte Anhörung des BR vernichtet auch keine Arbeitsverträge. Erst recht wird duch einen solchen Fehler des AG kein AV nichtig oder unwirksam. Was is denn auf einmal los hier? Der AV bleibt bestehen, der AN darf bloß nicht eingesetzt werden, hat aber dennoch Anspruch auf die versprochene Vergütung. Was hast du da mit deinen 2 Wochen? Nicht einen Tag darf der AG einen AN arbeiten lassen, wenn er den BR nicht vorher angehört hat.
Niemand vielleicht ja 4 AN und 10 Leiharbeiter? (das Urteil vom 13.03. wird ja wohl bei der letzten BR Wahl kaum eine Rolle gespielt haben)
18.04.2013 um 12:15 Uhr
Ich würde hier VOR Unterschrift einmal einen Fachanwalt anfragen.
Denn: Ein es bedarf nicht zwingend eines Arbeitsvertrages in Schriftform. Da der AN ja schon seit 15.03. arbeitet ist ein Arbeitsverhältnis (unbefristet) begründet worden. Also ganz einfach nach BGB. Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedarf der Schriftform und dieses vor Beginn.
Wenn er nun nichts unterschreibt dürfte er wohl einen unbefristeten ArbV haben, doch der AG könnte in der Probezeit kündigen.
Daher vorher Rat einholen und dann handel.
18.04.2013 um 12:20 Uhr
Und was genau könnte der Anwalt deiner Meinung nach sagen, was du nicht gerade geschrieben hast? Der AN ist hier in einer so lächerlich schwachen Position, er dürfte wohl kaum eine Wahl haben.
18.04.2013 um 13:05 Uhr
Jup, die Sache mit dem Recht haben und Recht bekommen. Evtl. heftet sich der AN das Urteil ja an die Kündigung während der Probezeit, nachdem er die zurückdatierte Unterschrift mit Hinweis auf eben dieses Urteil verweigert hat.
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