Erstellt am 10.06.2017 um 00:40 Uhr von Challenger
Unter :
www.zurecht.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/betriebsuebergang/
findest Du eine ausreichende Antwort auf Deine Frage
( Was geschieht mit einem Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang ...
www.zurecht.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/betriebsuebergang/
Damit diese nicht automatisch bei Betriebsübergang ihren Arbeits-
vertrag verlieren, hat der Gesetzgeber mit einer Regelung Abhilfe
geschaffen. So heißt es in ... )
Erstellt am 10.06.2017 um 00:41 Uhr von celestro
Zitat: "Es ist zwar nicht verboten und kommt auch häufig vor, dass aus Anlass eines Betriebsübergangs neue Arbeitsverträge ausgefertigt und den betroffenen Arbeitnehmern zur Unterschrift vorgelegt werden. Da der Betriebsübergang als solcher aber zu keinen Änderungen des Vertragsinhaltes führt, gibt es an sich "nichts zu unterschreiben"."
Ohne Konsultation eines Anwaltes würde ich demnach GAR NICHTS unterschreiben.
Erstellt am 10.06.2017 um 07:52 Uhr von gironimo
Du solltest Dir nicht nur Gedanken über Deinen Vertrag machen.
Rate den Kollegen erst einmal nichts zu unterschreiben.
Erstellt am 12.06.2017 um 11:05 Uhr von stehipp
Es kann ja auch durchaus Sinn machen, die Arbeitsverträge anzugleichen. Für die tägliche Arbeit ist es meist einfacher, alle haben einen gleichlautenden Vertrag. Also erstmal schauen, was sich wirklich ändert, muss ja auch nicht immer schrecklich sein.
Aus meiner Sicht sieht den Arbeitsvertrag nicht anders aus, als der deiner Kollegen. Immerhin sollte der ja auch Bestand haben, wenn du nächstes Jahr vielleicht nicht wieder gewählt wirst. Oder willst du dann wieder einen neuen Arbeitsvertrag bekommen?
Deine besonderen Rechte als BR begründen sich nicht auf deinen Arbeitsvertrag, sondern auf gesetzliche Grundlagen. Diese können auch nicht durch einen privatschriftlichen Vertrag ausgehebelt werden. Als du BR geworden bist, wurde dein Arbeitsvertrag ja auch nicht angepasst und um die besonderen Rechte des BRs ergänzt.
Erstellt am 12.06.2017 um 13:28 Uhr von celestro
schon alleine wegen der Versetzungsklausel, halte ich "muß nicht immer schrecklich sein" für reichlich naiv.
Erstellt am 12.06.2017 um 15:24 Uhr von Pjöööng
Auch mit einem solchen Versetzungsvorbehalt hat der Arbeitgeber die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten und darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben.
Betriebsratsmitglieder sind gegen willkürliche Versetzungen die zu einem Verlust des Amtes führen würden bereits gesetzlich geschützt. Da kann der Arbeitgeber auch mit solch einem Versetzungsvorbehalt nicht einfach mal so eben versetzen.
Zudem wissen wir ja auch gar nicht, was voher im Vertrag stand (das wissen die betroffenen AN in der Regel auch nicht).
Zu celestros letztem Beitrag würde ich mir wünschen, dass er Kommentare zu Dingen die er nicht versteht besser unterlassen würde!
Dieser Versetzungsvorbehalt kann sich gerade bei einem Betriebsübergang als Segen erweisen. Sollte irgendwann als Folge des Betriebsüberganges Personalabbau erfolgen, so hat die Sozialauswahl immer so weit zu erfolgen, wie der Arbeitgeber per Direktionsrecht versetzen kann. Da ist es durchaus von Vorteil wenn der Kreis der vergleichbaren Stellen möglichst groß ist.