Erstellt am 28.09.2012 um 03:01 Uhr von Watschenbaum
nicht unbedingt
wurde ihm der Vertrag bereits zugesandt oder anderweitig zugänglich gemacht mit der Bitte um Unterschrift,
kann der AN dieses befristete Angebot nicht durch bloße Arbeitsaufnahme zu einem unbefristeten abändern
( BAG16.04.2008 - 7 AZR 1048/06)
im anderen Fall vereinbaren die Parteien eines Arbeitsverhältnisses mündlich eine Befristung bis zu einem bestimmten Datum und wird erst nach Arbeitsaufnahme eine schriftliche Befristungsabrede abgeschlossen, nach der der Arbeitsvertrag mit der mündlich vereinbarten Befristung enden soll, liegt keine Einhaltung der Schriftform vor (BAG 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -).
also kommt es auf die genauen Umstände an