Erstellt am 26.02.2015 um 06:43 Uhr von Hoppel
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
@ wurmpover
Liest Du da irgendeinen Satz, dass der Wunsch nach Verlängerung schriftlich mitgeteilt werden muss?
Ich würde so etwas allerdings prinzipiell schriftlich einreichen! Das Erinnerungsvermögen ist zu oft lückenhaft ...
Wieviel Varianten dieser Fragestellung folgen noch?
Erstellt am 26.02.2015 um 08:37 Uhr von Pickel
Fraglich ist aber, ob die "Hausleitung" ein geeigneter Empfänger war.
Erstellt am 26.02.2015 um 22:43 Uhr von wurmpover
@Hoppel
Du musst mir ja nicht jede Frage beantworten. Aber ich möchte Dir gerne deine noch Beantworten.
Ich Frage um mein nicht Wissen zu fùllen. Wenn das für Dich nicht machbar ist las es doch einfach sein und gut ist.