moin ola,
ich hab mal gewühlt und einige urteile gefunden. einige sind leider nicht vom BAG, aber von der tendenz ganz aufschlußreich. zum gbr habe ich nichts gefunden. dieser wird ja auch im allgemeinen vom örtlichen br mittels beschluß beauftragt. von ihm bekommt der gbr ja auch seine informationen, wenn es z.b. um variable lohnbestandteile oder sonstige prämien etc. geht. aber da schaust du dir am besten mal die letzetn beiden sachen zu an!
Es bestehen keine Bedenken, auch § 80 Abs. 2 Satz 1
BetrVG als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Betriebsrats
auf Unterrichtung zu verstehen. Entsprechend haben
auch der 1. und der 6. Senat in ständiger Rechtsprechung in der in
§ 80 Abs. 2 BetrVG normierten Verpflichtung des Arbeitgebers, dem
Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten zu gewähren, eine Anspruchsgrundlage
gesehen und entsprechenden Leistungsanträgen
des Betriebsrats stattgegeben.
BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80
§ 80 Abs. 2 BetrVG gewährt als Anspruchsgrundlage dem Betriebsrat
einen vollstreckbaren Anspruch auf Einsicht in die Gehaltslisten,
der gerichtlich im Beschlussverfahren durchsetzbar ist.
BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80
Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -
gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG umfasst nicht die Befugnis,
diese Listen abzuschreiben.
Das dem Betriebsrat in § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz
BetrVG zustehende Recht auf umfassende Informationen ist in § 80
Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG nicht nur hinsichtlich der Art des
Personenkreises, der sich zu unterrichten befugt ist, eingeschränkt.
Das Recht „in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einsicht
zu nehmen“, ist nicht gleichbedeutend mit „die ... Unterlagen zur Verfügung
stellen“. Aus diesem unterschiedlichen Wortlaut in § 80
Abs. 2 BetrVG ist zu folgern, dass der Arbeitgeber die Bruttolohnund
-gehaltslisten nur zur Einsichtnahme vorzulegen braucht, jedoch
nicht verpflichtet ist, diese an den zur Einsichtnahme Befugten
auch auszuhändigen. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber
nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2
Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohn- und -
gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen.
Auch wenn die Vervielfältigung der genannten Liste nicht fotomechanisch,
sondern manuell, durch Abschreiben geschehen soll, ändert
das nichts daran, dass dadurch diese Unterlagen dem Antragsteller
nicht nur zum Einblick vorgelegt, sondern diesem „zur Verfügung“
gestellt würden. Das aber ist von dem Inhalt des § 80 Abs. 2 Satz 2,
2. Halbsatz BetrVG nicht gedeckt.
BAG 3.12.1981 – 6 ABR 8/80
Der Betriebsrat ist berechtigt, die ihm erforderlich erscheinenden Daten
aus den Bruttolohn- und -gehaltslisten zu notieren. Dies ist auch
möglich unter Mithilfe vorbereiteter Listen zu z.B. einzelnen Kostenstellen
oder z.B. zu einzelnen Arbeitnehmergruppen.
Der Umfang der auszugsweisen Notizen bestimmt sich danach,
was der Betriebsrat bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines
mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten bei vernünftiger Betrachtung
zur Aufgabenstellung für erforderlich halten durfte.
Das sukzessive (allmähliche) Entstehen annähernd vollständiger
Lohn- und -gehaltslisten beim Betriebsrat als Folge der Notizen anlässlich
mehrfacher Einblicknahmen über einen längeren Zeitraum
ist letztlich nicht zu beanstanden.
Hessisches LAG 19.10.1989 – 12 TaBV 172/88 = AiB 1990, 422
Vom Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten gemäß
§ 80 Abs. 2 BetrVG ist es gedeckt, wenn er Listen vorbereitet,
die nach Kostenstellen geordnet sind, die Namen, die Personalnummer,
das Eintrittsdatum, die Tarifgruppe und das entsprechende Tarifeinkommen
der Arbeitnehmer enthalten, und bei der Einsichtnahme
seine Liste dort entsprechend ergänzt, wo das Effektivgehalt das
Tarifgehalt übersteigt.
LAG Hamburg 7.8.1996 – 4 TaBV 4/96
und jezze was zum GBR:
Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ist der GBR zuständig für die Behandlung
von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere
Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte
innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Beide Voraussetzungen – überbetrieblicher Bezug und fehlende
betriebliche Regelungsmöglichkeit – müssen kumulativ vorliegen.
Der Begriff des „Nichtregelnkönnens“ setzt nicht eine objektive
Unmöglichkeit der Regelung durch den Einzelbetriebsrat voraus.
Ausreichend, aber auch zu verlangen ist, dass ein zwingendes Erfordernis
für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende
Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen
konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen
ist.
Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse
des Arbeitgebers allein genügen nicht.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nicht beantworten
ohne Berücksichtigung des jeweiligen Inhalts und Zwecks des in
Frage stehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
BAG 26.1.1993 – 1 AZR 303/92
Solange der Arbeitgeber keine unternehmenseinheitliche Regelung
für eine übertarifliche Vergütung anstrebt, ist für die Wahrnehmung
des Mitbestimmungsrechts nicht der GBR, sondern der Betriebsrat
des jeweils betroffenen Einzelbetriebes zuständig.
Bestreitet der Arbeitgeber, eine Regelung angestrebt und geschaffen
zu haben, kann er nicht hilfsweise geltend machen, jedenfalls
komme nur eine unternehmenseinheitliche Regelung,
und damit die Zuständigkeit des GBRs in Betracht.
BAG 18.10.1994 – 1 ABR 17/94
so, und zu guter letzt noch mal das subsidiaritätsprinzip :)
Das Betriebsverfassungsgesetz geht von der Primärzuständigkeit
der Einzelbetriebsräte aus. Die Anknüpfung der Betriebsverfassung
an den Betrieb bezweckt, die Repräsentativvertretung der Arbeitnehmer
dort einzurichten, wo gearbeitet wird. Der Gesamtbetriebsrat
hat nur einen eng begrenzten Zuständigkeitsbereich, der nach
dem Subsidiaritätsprinzip abgegrenzt ist. Nach der zwingenden
gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hängt die originäre
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von zwei Voraussetzungen
ab:
• Die Angelegenheit muss das Gesamtunternehmen oder mehrere
Betriebe betreffen und,
• es ist erforderlich, dass diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen
Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden
kann.
BAG 7.4.1993 – 2 AZR 449/91; BAG 21.3.1996 – 2 AZR 559/95
so, lange rede, ganz viel sinn. da ich nicht genau weiß, um was es euch genau geht, hab ich mal den ganzen rattenschwanz an urtielen reingeflankt. hoffe, es ist was dabei!
gruß,
packer