Einsicht in die Lohn und Gehaltsliten - darf der GBR das und Kopien anfertigen?
Wie ist das mit der Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten durch den GBR? Kann der GBR auch die Listen einsehen und sich Kopien anfertigen? Also auch von den Betrieben die zum Unternehmen gehören, aber in denen er nicht selbst BR ist?
Community-Antworten (3)
07.12.2005 um 00:22 Uhr
Guten Abend Ola! Ich kenne keine Rechtsgrundlage, die es dem GBR erlauben würde, in die Lohn- und Gehaltslisten der Betriebe eines Unternehmens Einblick zu nehmen, von Kopien anfertigen gar nicht zu reden. Das darf nicht einmal der örtlich zuständige BR. Gruß otto
07.12.2005 um 16:38 Uhr
Ist es nicht so, der Vorsitzende oder der Wirtschaftsausschuß darf Einblick in die Gehaltsliste haben. Er darf keine Kopien erstellen, aber darf die List von Hand abschreiben ?
07.12.2005 um 20:56 Uhr
moin ola,
ich hab mal gewühlt und einige urteile gefunden. einige sind leider nicht vom BAG, aber von der tendenz ganz aufschlußreich. zum gbr habe ich nichts gefunden. dieser wird ja auch im allgemeinen vom örtlichen br mittels beschluß beauftragt. von ihm bekommt der gbr ja auch seine informationen, wenn es z.b. um variable lohnbestandteile oder sonstige prämien etc. geht. aber da schaust du dir am besten mal die letzetn beiden sachen zu an!
Es bestehen keine Bedenken, auch § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung zu verstehen. Entsprechend haben auch der 1. und der 6. Senat in ständiger Rechtsprechung in der in § 80 Abs. 2 BetrVG normierten Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten zu gewähren, eine Anspruchsgrundlage gesehen und entsprechenden Leistungsanträgen des Betriebsrats stattgegeben. BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80
§ 80 Abs. 2 BetrVG gewährt als Anspruchsgrundlage dem Betriebsrat einen vollstreckbaren Anspruch auf Einsicht in die Gehaltslisten, der gerichtlich im Beschlussverfahren durchsetzbar ist. BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80
Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und - gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG umfasst nicht die Befugnis, diese Listen abzuschreiben. Das dem Betriebsrat in § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz BetrVG zustehende Recht auf umfassende Informationen ist in § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG nicht nur hinsichtlich der Art des Personenkreises, der sich zu unterrichten befugt ist, eingeschränkt. Das Recht „in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einsicht zu nehmen“, ist nicht gleichbedeutend mit „die ... Unterlagen zur Verfügung stellen“. Aus diesem unterschiedlichen Wortlaut in § 80 Abs. 2 BetrVG ist zu folgern, dass der Arbeitgeber die Bruttolohnund -gehaltslisten nur zur Einsichtnahme vorzulegen braucht, jedoch nicht verpflichtet ist, diese an den zur Einsichtnahme Befugten auch auszuhändigen. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohn- und - gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. Auch wenn die Vervielfältigung der genannten Liste nicht fotomechanisch, sondern manuell, durch Abschreiben geschehen soll, ändert das nichts daran, dass dadurch diese Unterlagen dem Antragsteller nicht nur zum Einblick vorgelegt, sondern diesem „zur Verfügung“ gestellt würden. Das aber ist von dem Inhalt des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG nicht gedeckt. BAG 3.12.1981 – 6 ABR 8/80
Der Betriebsrat ist berechtigt, die ihm erforderlich erscheinenden Daten aus den Bruttolohn- und -gehaltslisten zu notieren. Dies ist auch möglich unter Mithilfe vorbereiteter Listen zu z.B. einzelnen Kostenstellen oder z.B. zu einzelnen Arbeitnehmergruppen. Der Umfang der auszugsweisen Notizen bestimmt sich danach, was der Betriebsrat bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten bei vernünftiger Betrachtung zur Aufgabenstellung für erforderlich halten durfte. Das sukzessive (allmähliche) Entstehen annähernd vollständiger Lohn- und -gehaltslisten beim Betriebsrat als Folge der Notizen anlässlich mehrfacher Einblicknahmen über einen längeren Zeitraum ist letztlich nicht zu beanstanden. Hessisches LAG 19.10.1989 – 12 TaBV 172/88 = AiB 1990, 422
Vom Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist es gedeckt, wenn er Listen vorbereitet, die nach Kostenstellen geordnet sind, die Namen, die Personalnummer, das Eintrittsdatum, die Tarifgruppe und das entsprechende Tarifeinkommen der Arbeitnehmer enthalten, und bei der Einsichtnahme seine Liste dort entsprechend ergänzt, wo das Effektivgehalt das Tarifgehalt übersteigt. LAG Hamburg 7.8.1996 – 4 TaBV 4/96
und jezze was zum GBR:
Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ist der GBR zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Beide Voraussetzungen – überbetrieblicher Bezug und fehlende betriebliche Regelungsmöglichkeit – müssen kumulativ vorliegen. Der Begriff des „Nichtregelnkönnens“ setzt nicht eine objektive Unmöglichkeit der Regelung durch den Einzelbetriebsrat voraus. Ausreichend, aber auch zu verlangen ist, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen ist. Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein genügen nicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nicht beantworten ohne Berücksichtigung des jeweiligen Inhalts und Zwecks des in Frage stehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. BAG 26.1.1993 – 1 AZR 303/92
Solange der Arbeitgeber keine unternehmenseinheitliche Regelung für eine übertarifliche Vergütung anstrebt, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nicht der GBR, sondern der Betriebsrat des jeweils betroffenen Einzelbetriebes zuständig. Bestreitet der Arbeitgeber, eine Regelung angestrebt und geschaffen zu haben, kann er nicht hilfsweise geltend machen, jedenfalls komme nur eine unternehmenseinheitliche Regelung, und damit die Zuständigkeit des GBRs in Betracht. BAG 18.10.1994 – 1 ABR 17/94
so, und zu guter letzt noch mal das subsidiaritätsprinzip :)
Das Betriebsverfassungsgesetz geht von der Primärzuständigkeit der Einzelbetriebsräte aus. Die Anknüpfung der Betriebsverfassung an den Betrieb bezweckt, die Repräsentativvertretung der Arbeitnehmer dort einzurichten, wo gearbeitet wird. Der Gesamtbetriebsrat hat nur einen eng begrenzten Zuständigkeitsbereich, der nach dem Subsidiaritätsprinzip abgegrenzt ist. Nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hängt die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von zwei Voraussetzungen ab: • Die Angelegenheit muss das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und, • es ist erforderlich, dass diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. BAG 7.4.1993 – 2 AZR 449/91; BAG 21.3.1996 – 2 AZR 559/95
so, lange rede, ganz viel sinn. da ich nicht genau weiß, um was es euch genau geht, hab ich mal den ganzen rattenschwanz an urtielen reingeflankt. hoffe, es ist was dabei!
gruß, packer
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