Erstellt am 06.12.2005 um 06:11 Uhr von Heini
Der AG ist nicht verpflichtet, dem BR zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 jeweils Fotokopien der Bruttolohn- und -gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. Das Recht, "Einblick zu nehmen", ist nicht gleichbedeutend mit "zur Verfügung stellen". Letzteres bedeutet nach dem Sprachgebrauch die Aushändigung der Unterlagen, ersteres die Vorlage der Unterlagen zum Zweck der Einsichtnahme. Es besteht aber das Recht, sich Notizen über die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu machen.
Erstellt am 06.12.2005 um 09:08 Uhr von Bernd
Die Kommentarmeinungen vertreten allerdings mittlerweile den Standunkt dass sich der BR Kopien selbst anfertigen darf.
Erstellt am 06.12.2005 um 16:39 Uhr von Heini
Hallo Bernd,
es wäre schön, wenn sich in einem Streitfall die/der Unabhängige der Kommentarmeinung anschließt. Soweit mir bekannt sieht das BAG die Sache etwas anders. Sollte ich hier etwas übersehen haben, bitte korrigieren.
Erstellt am 06.12.2005 um 17:39 Uhr von Bernd
Ich weiß nicht, wie das BAG das sieht, das BAG spricht dafür viel zu selten zu mir.
Woher willst Du denn wissen wie das BAG das sieht?
Erstellt am 06.12.2005 um 21:41 Uhr von Heini
Hallo Bernd,
Du weiß nicht, wie das BAG das sieht, das BAG spricht dafür viel zu selten zu Dir.
Woher ich weiß, dass das BAG es so sieht.
Guckst Du hier: http://www.alterras.de/orakel/andere/?source=overture&group=orakel-kristallkugel&key=kristallkugel
BAG vom 03.12.1981 – 6 ABR 8/80 (BetrVG)
BAG vom 03.12.1981 – 6 ABR 8/80 (BetrVG)
Das LAG Hamm hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.12.02 AZ 13 TaBV 85/01 festgestellt, dass der Betriebsrat nicht nur Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nehmen und sich schriftliche Notizen machen darf, sondern zu diesem Zwecke auch vorgefertigte Listen mit den Namen aller Beschäftigten benutzen kann. In seiner Entscheidung stimmt das LAG mit dem Arbeitsgericht darin überein, dass der Betriebsrat zwar kein Recht habe, Kopien anzufertigen oder die Listen vollständig abzuschreiben. Die Benutzung vorgefertigter Listen sei aber nicht vergleichbar, sondern stelle eine Erleichterung der Informationsbeschaffung dar, die bei einer größeren Vielzahl von Arbeitnehmern schon aus praktischen Gründen empfehlenswert sei.
Erstellt am 07.12.2005 um 08:55 Uhr von Bernd
Heini,
das mit der Glaskugel hatte ich befürchtet, aber nicht zu schreiben gewagt.
Wie Du selber festgestellt hast, sind die letzten Entscheidungen des BAG aus dem Jahre 1981. Damals waren Fotokopien noch unverhältnismässig teuer und die Argumentation des BAG war nicht zuletzt eine Kostenargumentation. Von daher wäre es schon interessant zu wissen ob sich das BAG auch heute noch seiner Argumentation anschliessen würde. Das Kostenargument würde heute jedenfalls evrmutlich nicht mehr greifen.
Bei diesem Kommentar zum LAG Hamm habe ich einfach das Problem dass ich nicht erkennen kann, ob sich das LAG Hamm überhaupt mit der Frage ob der BR Kopien anfertigen kann auseinandergesetzt hat. Leider ist das Urteil im Volltext nicht im Internet zu finden.