Erstellt am 04.10.2017 um 07:28 Uhr von Erbsenzähler
Es wird im §80 immer nur vom Betriebsrat (=Gremium) gesprochen. Nicht vom einzelnen Mitglied. Der Betriebsrat kann auch nur Einsicht verlangen, wenn das Gremium diese Informationen für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben brauch. Die Einsichtnahme wird durch den (Betriebs-)Ausschuss oder bei weniger als neun Mitgliedern durch den BR-Vorsitzenden oder einer zur Geschäftsführung vorgesehenen Person durchgeführt.
Erstellt am 04.10.2017 um 16:47 Uhr von Challenger
Zitat Erbsenzähler :
Der Betriebsrat kann auch nur Einsicht verlangen, wenn das Gremium diese Informationen für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben brauch.
Hallo Erbsenzähler,
das kann nicht sein.Denn sonst müsste der BR dem AG gegenüber ja begründen, warum er Einsichtnahme in die Bruttolohn und Gehaltslisten verlangt. Im übrigen hast Du natürlich recht.
c§80 Abs.2 BetrVG
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Dem Betriebsrat sind auf Verlangen JEDERZEIT die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Erstellt am 19.10.2017 um 18:49 Uhr von Jenne
Hallo, wir sind auch gerade dran und überlegen, wie wir die listen verwenden können. Natürlich eine art "gerechtigkeitsprüfung" in jeder Hinsicht werden wir machen. Aber dürfen wir auch z.b. anonyme Statistik über min max und durchschnitt für Abteilungen oder Geschlechter veröffentlichen?