Erstellt am 02.11.2015 um 16:33 Uhr von Dezibel
> Weiterhin steht im BetrVG nur der BR Vorsitzende oder eine beauftragte Person...
> können wir da nicht mit alle BR Mitgliedern teilnehmen..
Komische Frage, wenn es denn schon im Gesetz geregelt ist.
Erstellt am 02.11.2015 um 16:45 Uhr von cerbius
Erstellt am 02.11.2015 um 16:45 Uhr von Globus
Hmmm, der BR kann verlangen, die Einsichtnahme ohne weitere Aufsichtsperson durchzuführen - warum dann nciht im Büro vom Chef? Wenn er den Raum verläßt, gibt es doch keine Probleme...
Dem BRV könnt ihr doch vertrauen...
Erstellt am 02.11.2015 um 17:27 Uhr von Pickel
Globus, das ist nur die halbe Wahrheit.
Der BR kann verlangen, dass er bei der Ausübung nicht überwacht wird. Er kann NICHT verlangen, alleine im Raum zu sein.
Erstellt am 02.11.2015 um 17:39 Uhr von Globus
er nu wieder... eine Überwachung findet so oder so statt, wenn er nciht alleine im Raum ist...
Erstellt am 02.11.2015 um 17:46 Uhr von Pickel
Globus, hier bist du wieder lustig am unterstellen.
Es ist nunmal Fakt und von dir nicht aus der Welt zu diskutuieren, dass der Personalleiter nicht den Raum verlassen muss. Es besteht schlicht kein Anspruch auf Abwesenheit Dritter.
Erstellt am 02.11.2015 um 17:48 Uhr von Globus
Na, da scheint es dann ja wohl unterschiedliche Rechtsauffassungen zu geben...
Erstellt am 02.11.2015 um 18:27 Uhr von blackjack
Der AG ist noch nicht mal verpflichtet, die Listen aus der Hand geben zu müssen.
Erstellt am 02.11.2015 um 19:19 Uhr von Globus
aus der hand geben schon - aber nicht dem Gremium diese zu überlassen - oder dem BRV - weil ansonsten müßte der AGja immer die hand dran haben... und das geht gar nciht - es geht hier um Einsichtnahme...
Nachtrag: Siehe hier unter anderem Düwell 4. Auflage RN 59 und dem dementsprechenden BAG URteil
Fitting suche ich jetzt nicht raus... macht selber... hier Zitat: "Eine Überwachung der Betriebsratsmitglieder während der Wahrnehmung des Einblicksrecht ist niht zulässig"
Erstellt am 02.11.2015 um 19:35 Uhr von Hoppel
@ cerbius
"Weiterhin steht im BetrVG nur der BR Vorsitzende oder eine beauftragte Person..."
Im § 80 BetrVG steht das mit absoluter Sicherheit nicht! ;-)
Aber das BAG hat bereits am 16.08.1995 (Az.: 7 ABR 63/94) geurteilt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in kleineren Betrieben anstelle des dort fehlenden Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muß, dieses Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitnehmer."
Diese Entscheidung solltet Ihr einmal googlen und aufmerksam durchlesen, da es in weiten Teilen auch um ein etwaiges Anwesenheitsrecht des AG geht.
Erstellt am 02.11.2015 um 19:36 Uhr von gironimo
Wenn der BRV Einblick nimmt und sich Notizen macht, spricht er doch nicht mit dem Personalchef. Ich würde mir dabei viel viel Zeit lassen. Die Notizen müssen eben umfassend sein. Schließlich muss er sie ja anschließend allen BR-Mitglieder zur Einsicht zur Verfügung stellen. Sie müssen also deutlich geschrieben und aussagekräftig sein.
Und in der nächsten Woche dann vielleicht noch einmal Einblick ....
da kommt der Chef dann vielleicht ganz allein darauf, ein vereinfachtes Verfahren vorzuschlagen.
Erstellt am 02.11.2015 um 19:38 Uhr von Globus
Erstellt am 02.11.2015 um 19:40 Uhr von Globus
darum geht es nciht gironimo... hier geht es darum, dass der BRV (oder wer auch immer) ohne Kontrolle einsicht nimmt... also alleine...
Aber ja, du hast Recht - mit deiner vorgehensweise haben wir auch erreicht dass uns Listen übergeben werden....
Es ist einfach pragmatischer und auch im sinne der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" ;-)