Erstellt am 05.12.2007 um 15:16 Uhr von waschbär
Nicole,
welcher waschbär kann bei einem so zucker Namen wieder stehen:
Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann dafür sogar Einsicht in die Gehaltslisten Ihrer Mitarbeiter genommen werden.
dein AG hat, soory falsch gehandelt, er hat die belegschaft gefragt . ob die belegschaft möchte das der BR seine Rechte nicht wahr nimmt ? *GEHT gar nicht*
Ihr habt das recht und die verpflichtung .... haben euch nur 8% gewählt ? egal das reicht und nun ab zur gl und einsicht verlangen , denk daran ihr dürft keine kopie ziehen abschreiben schon .-)
[]
Erstellt am 05.12.2007 um 15:33 Uhr von Kölner
@Nicole
...man könnte dem AG auch eine Behinderung der BR-Arbeit vorwerfen - vor allem dann, wenn er weiterhin die Belegschaft (über-)informiert.
Erstellt am 05.12.2007 um 17:28 Uhr von mlowrey
Sicher hat der AG da scheinbar unüberlegt gehandelt. Aber was ist, wenn ein AN z. B. aus eigenen Stücken erklärt, daß er die Einsichtnahme nicht gestattet?
Erstellt am 05.12.2007 um 17:36 Uhr von Kölner
@mlowrey
Das interessiert nicht, was der AN erklärt!
Erstellt am 05.12.2007 um 17:46 Uhr von mlowrey
@Kölner
Der AN kann sich nicht wehren, wenn der BR Kenntnis über sein Gehalt erlangen will? Interessant und aus meiner Sicht nicht richtig
Erstellt am 05.12.2007 um 18:00 Uhr von Kölner
@mlowrey
Sollte man dem AG auch verbieten das Gehalt des AN zu kennen? Also!
Demnach gilt: Der BR ist Beteiligter und nicht Dritter im Sinne z.B. des BDSG ausserdem hat der Gesetzgeber in § 80 BetrVG ein solches Recht eingeräumt.
Erstellt am 05.12.2007 um 18:03 Uhr von Immie
@mlowrey
Klar , immer wenn der BR was will , lassen wir die Kollegen abstimmen,
und hebeln das BetrVG aus.
Erstellt am 05.12.2007 um 18:10 Uhr von Hexelein
@Nicole,das ist Behinderung des BR! Und wenn GF eine Umfrage mit Ergebnis 92% dagegen macht, ist das evt. Störung des Betriebsfriedens. In Richtung GF: darauf bestehen, in Richtung MA würde ich empfehlen INFO, Aushang oä oder in Betriebsversammlung aufklären.
Erstellt am 05.12.2007 um 18:31 Uhr von Lotte
Hexelein,
sollte der BR dann die Vollstreckung des § 104 BetrVG gegen den GF verlangen? ;-)
Sorry, aber die Störung des Betriebsfriedens durch den AG wird im BetrVG leider nicht geahndet. Wohl ist aber der Nichtbeachtung der MBR beizukommen und eventuell kann man auch mal auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit hinweisen, was aber häufig eher weniger Erfolg haben dürfte.
Erstellt am 06.12.2007 um 10:26 Uhr von Nicole
Einen wunderschönen Guten Morgen,
vielen Dank für eure Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen....
Erstellt am 06.12.2007 um 15:07 Uhr von mlowrey
@Kölner
@Immi
Ich könnte mich zwar nahezu darüber amüsieren, wie Ihr reagiert, aber dennoch will ich meine Frage etwas ausweiten. Angenommen, jemand hat nicht das erforderliche Vertrauen in seinen BR (und hat ihn auch nicht gewählt), bzw. sitzt mit einem BR Mitglied im selben Büro und weiß, wie geschwätzig der BR im Allgemeinen ist, dann muß der MA doch die Möglichkeit haben, dem BR Einsicht in sein Gehalt zu verweigern!?
Mit Abstimmung, wenn der BR was will hat das nicht zu tun, sondern mit Vertrauen!!! Wo bleibt denn da bitte das Recht des Einzelnen!?
Erstellt am 06.12.2007 um 15:18 Uhr von Kölner
@mlowrey
Jetzt amüsiere ich mich köstlichst!
Das Recht des einzelnen wird ja gar nicht gebeugt.
Wenn sich der BR oder das einzelne BRM hinsichtlich der Weitergabe vertraulicher Daten etwas zu Schulden kommen lässt, wird man andere Wege und Mittel finden.
Das was Du forderst/meinst geht nicht! Definitiv kann er das Einsichtsrecht in die Bruttolohn-/Gehaltslisten nicht verhindern.
Erstellt am 06.12.2007 um 17:51 Uhr von Immie
@mlowrey
Hat doch was.
Hättest du dich direkt genauer geäussert,
wäre dir doch glatt etwas "Freude" entgangen;-)