Erstellt am 23.11.2005 um 19:43 Uhr von BMW
Hallo Buck
Meiner Meinung nach würde ich nicht auf die Sozialauswahl /Namens liste einlassen da sonst der AG hin geht und schiebt euch den schwarzen Peter zu und ihr müßt dann einen aussuchen!
Sucht in eurem Betrieb einen anderen Arbeitsplatz!!!
Legt den Widerspruch ein und weist darauf hin das der MA in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt werden kann !
Fußnote:
Der Kollege hat dann auch bessere Karten vor dem Arbeitsgericht.
Dann sieht der Richter auch das der BR sich Gedanken gemacht hat und der AG wird somit in erklärungs Nöte kommen.
Erstellt am 23.11.2005 um 21:00 Uhr von Ramses II
Buck,
damit der Widerspruch "beachtlich" ist und damit auch tatsächlich den Weiterbeschäftigungsanspruch auslöst muss der Betriebsrat hier sehr konkret werden. Es muss sich aus dem Widerspruch klar nachvollziehen lassen, welche Arbeitsplätze der BR meint. Namensnennung ist hier immer eindeutig, evtl. kann auch die Benennung entsprechender Abteilungen ausreichen.
Der BR muss hier aber aufpassen, dass er nicht zu pauschal wird. Also fünf Abteilungen nennen und dazu schreiben "In einer dieser Abteilungen wird sich doch ein AN finden lassen der weniger schützenswert ist." reicht nicht aus. Ausreichend kann hingegen sein zu schreiben "Die Arbeitsplätze in Abteilung A können sämtliche vom Kollegen G. Kündigt eingenommen werden. In dieser Abteilung gibt es nach den dem BR vorliegenden Informationen mindestens 5 AN die weniger schützenswert sind."
Der BR ist hier tatsächlich aufgefordert Position zu beziehen.
Ich würde allerdings auch immer empfehlen so viel AN zu benennen wie es vertretbar ist. Das hat zwei Vorteile: Der AG kann Euch nicht den schwarzen Peter zuschieben, da er trotzdem nach wie vor eine Auswahl treffen muss und ausserdem beugt Ihr so effektiv dem Verbrauch von Widerspruchsgründen vor wenn Ihr es mit mehreren Kündigungen zu tun habt.
Erstellt am 23.11.2005 um 21:17 Uhr von ferdi
Es waren mehrere Änderungskündigungen und Beendigungskündigungen. So war unser Wortlaut:
Stellungnahme des Betriebsrats
zur beabsichtigten Beendigungskündigung von ....... gemäß § 102 BetrVG
Sehr geehrte
nachdem mit Schreiben vom ... der Arbeitgeber die Anhörung gemäß § 102 BetrVG eingeleitet worden ist und zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung das Ende der Anhörungsfrist für alle beabsichtigten personellen Maßnahmen für den Datum, Uhrzeit vereinbart wurden, nimmt der Betriebsrat gemäß den Beschlüssen auf seiner Sitzung vom ... wie folgt Stellung.
Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Beendigungskündigung von Frau ....
Der Betriebsrat widerspricht gemäß § 102, (3) 1., 3. und 5., weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Begründungen
Die geforderte Sozialauswahl kann unter diesen Voraussetzungen nicht korrekt vorgenommen und beurteilt werden.
---------------------
Gründe = Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflicht, Möglichkeit der Versetzung § 102 (3) 3.
Ihr dürft vergleichbare Mitarbeiter nicht namendlich aufführen. Mit dem allgemein gehaltenen Widerspruch zweifelt Ihr die korrekte Sozialauswahl an. Entweder überdenkt der AG seine Auswahl noch mal und damit dürfte die Kündigungsfrist überschritten sein. Oder er muß sie vorm Arbeitsgericht rechtfertigen.
Klagt der Betreffende könnt Ihr ihn im Vertrauen darauf weisen wer vor ihm dran wäre.
Bei Klage besteht die Hoffnung auf Abfindung.
Der Widerspruch ist auch fürs Arbeitsamt wichtig.
ferdi
Erstellt am 23.11.2005 um 21:44 Uhr von Ramses II
ferdi,
wo hast Du denn diese Weisheiten her?
Warum darf der BR vergleichbare Arbeitnehmer nicht namentlich aufführen?
Wieso ist der Widerspruch fürs Arbeitsamt wichtig?
Buck,
wendet Euch an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und lasst Euch dort beraten ehe Ihr dank solcher Tipps aus dem Internet dem AN einen Bärendienst erweist!
Erstellt am 23.11.2005 um 21:54 Uhr von Ramses II
Buck,
schau mal welche Auffassung hier das LAG Nürnberg vertritt:
"Az. 6 Sa 439/04 17.08.2004
Sind im Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die für sozial stärker gehaltenen Arbeitnehmer nicht konkret benannt, muss der die Weiterbeschäftigung einklagende Arbeitnehmer im einzelnen darstellen, warum aus den allgemeinen Angaben für den Arbeitgeber eindeutig ersichtlich ist, welche Arbeitnehmer gemeint sind.
Die Widerspruchsbegründung, der Arbeitnehmer könne mit seinen bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden, genügt den Anforderungen des § 102 Abs. 3 BetrVG ebenso nicht wie die Begründung, nach Fortbildung könne der Arbeitnehmer auf einem neu einzurichtenden Arbeitsplatz anderen Beschäftigten zuarbeiten."
Auch das BAG teilt ferdis Meinung keineswegs:
"Widerspruch des Betriebsrats bei Sozialauswahl
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Ein Arbeitgeber beschloss im Januar 2000 die Aufgabe eines Teils seines Betriebes und die Kündigung von 178 der 245 angestellten Arbeitnehmer. Der verklagte Arbeitgeber kündigte dem klagenden Arbeitnehmer zum 31.8.2000. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und begründete seinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung mit einem Widerspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat hatte der Kündigung des Arbeitnehmers mit der Begründung widersprochen, dass andere vergleichbare aber nicht näher bezeichnete Arbeitnehmer mit weniger günstigen Sozialdaten vom Arbeitgeber nicht in die der Kündigung vorausgehende soziale Auswahl einbezogen worden seien.
Das BAG entschied die Klage zu Ungunsten des Arbeitnehmers, denn der Widerspruch des Betriebsrats gem. § 102 Absatz 3 Nr. 1 BetrVG war nicht ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Betriebsrat Widerspruch gegen eine Kündigung erhebt, muss er konkret oder bestimmbar angeben, welche bei der Sozialauswahl durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigten Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig sind.
BAG Urteil vom 09.07.2003, AZ.: 5 AZR 305/02" (gefunden bei http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/kuendigung/topnews03086.html#)
Erstellt am 23.11.2005 um 22:23 Uhr von mike
Ich kenne es auch so, dass man so konkret wie möglich sein muss. So hart das dann für den Kollegen/die Kollegen, die weniger "sozial schutzwürdig" sind, ist.
Erstellt am 23.11.2005 um 22:29 Uhr von Ramses II
Dieser "Härte" kann man teilweise dadurch aus dem Weg gehen dass man, wenn möglich, mehrere AN angibt die vergleichbar und weniger schutzwürdig sind.
Außerdem sollte man da relativ emotionslos rangehen. Kündigen tut der Arbeitgeber, nicht der BR. Der BR hat lediglich eine Gutachterfunktion. Wenn der BR tatsächlich feststellt dass der AG den falschen AN ausgesucht hat, dann will er dem FALSCHEN AN kündigen!
Erstellt am 24.11.2005 um 09:27 Uhr von viktor
In der Tat - so konkret wie möglich. Wenn aber der Arbeitgeber überhaupt keine Sozialauswahl durchgeführt hat, reicht nach meiner Erfahrung auch die Aussage: "Die Kündigung ist gemäß § 102 Abs 3 Satz 1 BetrVG sozial nicht gerechtfertigt, da eine Sozialauswahl durch den Arbeitgeber nicht stattgefunden hat." Der AG ist ja verpflichtet, dem BR bei der Anhörung die Mitarbeitert zu benennen, die er verglichen hat und warum er zu den Schluss kam, diesen und jenen trifft es. Tut er dies nicht, braucht der BR auch nicht dedektivische Fähigkeiten entwickeln. Natürlich wäre es sehr hilfreich noch weitere Wiederspruchsgründe zu benennen.
Erstellt am 25.11.2005 um 00:03 Uhr von Ramses II
Konnten denn in diesem Fall gekündigte AN ihren Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen?
Erstellt am 25.11.2005 um 08:39 Uhr von viktor
Konnten sie - wenn etwas gar nicht stattgefunden hat, was eigentlich hätte stattfinden müssen, erübrigt sich die Frage ob - wenn es denn stattgefunden hätte - richtig gewesen wäre oder nicht.
Erstellt am 26.11.2005 um 00:25 Uhr von Ramses II
Viktor,
könntest Du diese kryptische Aussage "wenn etwas gar nicht stattgefunden hat, was eigentlich hätte stattfinden müssen, erübrigt sich die Frage ob - wenn es denn stattgefunden hätte - richtig gewesen wäre oder nicht." bitte mal in verständliche Worte umsetzen?
Danke!
Erstellt am 28.11.2005 um 22:18 Uhr von Bomber
Falls die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Um einen Widerspruch und damit den Weiterbeschäftigunsanspruch des zu kündigenden AN auszulösen muss dieser zwar richtig begründet werden aber diese "richtigen Begründungen (formulierungen) müssen nicht unbedingt der Wahrheit entsprechen (Hauptsache dem Kollegen die Möglichkeit geben einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen).Bei falscher Sozialauswahl müssen allerdings die Namen auf den Tisch
Unser Arbeitgeber hat bei der letzten betriebsbedingten Kündigung unseren Widerspruch vor Gericht als schwachsinnig und eindeutig falsch hingestellt. Doch der Kollege bekam vor Gericht Recht und Arbeitet weiter bei uns ;-)
Erstellt am 28.11.2005 um 22:39 Uhr von Ramses II
"aber diese "richtigen Begründungen (formulierungen) müssen nicht unbedingt der Wahrheit entsprechen (Hauptsache dem Kollegen die Möglichkeit geben einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen)."
Wenn der Widerspruch offensichtlich auf wahrheitswidrigen Tatsachen beruht, dann kann der Widerspruch unbeachtlich sein.
Erstellt am 28.11.2005 um 23:12 Uhr von Bomber
"aber diese "richtigen Begründungen (formulierungen) müssen nicht unbedingt der Wahrheit entsprechen (Hauptsache dem Kollegen die Möglichkeit geben einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen)."
Wenn der Widerspruch offensichtlich auf wahrheitswidrigen Tatsachen beruht, dann kann der Widerspruch unbeachtlich sein.
Habe es halt in der letzten Woche bei einem Seminar für das Kündigungsrecht so von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gelernt.
Erstellt am 28.11.2005 um 23:21 Uhr von Ramses II
Bomber,
klar dass es da eine Grauzone gibt.
Klar auch dass der Anwalt sagt "Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind ob es da einen Arbeitsplatz gibt, dann behaupten Sie das einfach! Der Arbeitgeber muss das dann erst einmal widerlegen. Wenn Sie aus dieser Abteilung laufend Mehrarbeitszeitanträge bekommen, dann nutzen Sie das ruhig und behaupten dass dort ein Arbeitsplatz zu besetzen ist. Möglicherweise kann damit Ihr Kollege seinen Anspruch auf Prozessbeschäftigung begründen."
Nur darf man daraus nicht ableiten dass ich mir Arbeitsplätze förmlich aus den Fingern saugen kann. Ich muss schon eine halbwegs nachvollziehbare Argumentation haben. Allerdings gibt es einen Ermessensspielraum den man auch als BR nutzen kann.
Erstellt am 28.11.2005 um 23:33 Uhr von Bomber
Vor Gericht und auf hoher See sei man in der Gnade
Gottes.
Nur soll man es den Arbeitgebern auch nicht unbedingt einfach machen.
In unserem Gremium (Gottseidank) sind wir der Meinung das eine Kündigung das Gericht zu klären hat und nicht der Betriebsrat.
Gruß Bomber