Einsicht in Lohn und Gehaltslisten - muss der BR sich dafür rechtfertigen?
Hallo, der Br wünschte gemäß § 80, 2 BetrVG Einsicht in die Lohn und Gehaltslisten. Dies wurde uns bis auf die Vorgesetzten auch ermöglicht. Wir verlangen auch da Einsicht nur wurden von der GL die Vorgesetzten informiert und die wollen eine Rechtferigung und unterstellen uns BR reine Neugier. Es wird mal wieder "Stimmung gegen den BR gemacht. (Da bei uns ERA eingeführt deshalb wollen wir dei gesamte Listeneinsicht.)
Fragen: 1) Darf die GL die Vorgesetzten informieren,welche mitgeteilt wurden ? 2) Müssen wir uns rechtfertigen ? Gruß Konrad
Community-Antworten (3)
19.01.2006 um 20:27 Uhr
Hallo Konrad, der BR ist zuständig für alle Arbeitnehmer/innen (§ 5 Abs. 1 BetrVG) und hat einen Rechtsanspruch, deren Bruttolöhne bzw. -gehälter zu erfahren. Das gilt nicht für die in § 5 As. 2 BetrVG aufgeführten Personengruppen (z.B. Geschäftsführer) und die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Ob die Arbeitnehmer/innen Vorgesetztenfunktionen haben oder nicht, spielt keine Rolle, ebensowenig, ob sie nach Tarif oder als AT-ler bezahlt werden. Eine Information an Arbeitnehmer/innen, daß der BR sich für ihre Gehälter interessiert, ist zwar sicher nicht besonders nett, aber ich sehe keine rechtliche Handhabe, das zu verbieten. Der BR muß sich in keinem Fall rechtfertigen, warum er Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nehmen will. Gruß otto
27.01.2006 um 23:16 Uhr
Bitte noch mal den §5 genau durchlesen! Teoretisch ist nur der Vorsitzende berechtigt, die Lohn- und Gehaltslisten einzusehen! Richtig ist, das der BR keine Rechenschaft ablegen muß. Und... die Information an die Arbeitnehmer widerspricht eindeutig dem §1BetrVG!!! Bitte unbedingt den Arbeitgeber dafür schriftlich abmahnen. Ist für weitere solche Fälle und darauf folgenden Rechtsstreit wichtig!
27.01.2006 um 23:44 Uhr
Hi Minotaurus,
was bist Du denn für einer?
"Und... die Information an die Arbeitnehmer widerspricht eindeutig dem §1BetrVG!!!"
"§ 1
Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
-
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
-
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert."
Wo siehst Du da einen Verstoß?
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