Erstellt am 02.03.2006 um 09:55 Uhr von Kölner
Ein BRV "darf" laut Gesetz (§ 26 Abs. II BetrVG) Erklärungen für den BR entgegennehmen oder - wenn ein Beschluss des BR vorliegt - in diesen Fällen eine Erklärung abgeben.
Ein eigenmächtiges Handeln - auch wenn er in Deinem Fall vielleicht dem Chef "auf den Leim gegangen ist" - sollte auf jeden Fall unterbunden werden.
Betriebsratsfürsten sind der Untergang eines jeden guten BR's!
Erstellt am 02.03.2006 um 10:02 Uhr von ice62
Lest mal den § 80 Abs. 2.
Es immer die Rede vom Betriebsrat und nicht BR-Vorsitzenden.
Euer BR-Vorsitzende ist leider eurer Geschäftsführung auf den Leim gegangen.
Innerhalb des Gremiums seit ihr gleichberechtigter Parnter der erhaltenen Information, nach aussen hin habt ihr selbstverständlich die im Folgenden beschriebene Schweigepflicht zu beachten.
Umfang der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Arbeitnehmern des Betriebs. Keine Pflicht zum Stillschweigen besteht jedoch in folgenden Fällen:
• gegenüber Mitgliedern der Institution, der das jeweilige Mitglied angehört, also z. B. Betriebsrat oder Gesamt- und Konzernbetriebsrat und den Mitgliedern der anderen in Abs. 1 genannten Institutionen (bei Einsichtnahme in die Personalakten besteht jedoch auch diesbezüglich eine Schweigepflicht, § 83 BetrVG)
• im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle
• gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (umgekehrt gilt jedoch die Verschwiegenheitspflicht)
• gegenüber den zuständigen Stellen für die Schwerbehindertenvertretung
• gegenüber den staatlichen Gerichten im Rahmen von Zeugenaussagen.
• bei notwendigen Auskünften im Rahmen des Arbeitsschutzes
Erstellt am 02.03.2006 um 11:35 Uhr von Hotte
!Lest mal den § 80 Abs. 2.!
Bitte mit Kommentar lesen.
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
Kommentar zum § 80 Abs. BetrVG Däubler/ Kittner/ Klebe
Das Einblicksrecht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter steht grundsätzlich dem Betriebsausschuss (§ 27) oder einem anderen nach § 28 gebildeten Ausschuss des BR und nicht dem gesamten BR zu (h. M.; BAG 23. 2. 73, 18.9.73, 15. 6.76, 10.2.87, 16.8.95, AP Nrn. 2, 4, 9, 27, 53 zu § 80 BetrVG 1972). In kleineren Betrieben, die nicht über einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG verfügen können, hat gemäß § 27 Abs. 3 anstelle des Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende BR-Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muss, das Einblicksrecht.
Die Einsicht nehmenden BR-Mitglieder sind verpflichtet, die übrigen BR-Mitglieder über die bekannt gewordenen Daten zu informieren, da der BR die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 bzw. die Überwachungsrechte nach Abs. 1 dieser Vorschrift insgesamt wahrzunehmen hat.
mfg