Wahl in den Betriebsrat abgelehnt, kann man trotzdem Ersatzmitglied sein???
Hallo zusammen, spricht eigentlich etwas dagegen das jemand der eigentlich in den Betriebsrat gewählt wurde, die Wahl dann aber abgelehnt hat, danach noch als Ersatzmitglied zur Verfügung steht? Ich frage deshalb weil ich glaube das unsere GL dahinter steht und möchte das nicht ein Mitglied der ihm "negativ eingestellten" Liste im Zweifelsfall als Ersatzmitglied an den Sitzungen teilnimmt. Danke im voraus Michael
Community-Antworten (4)
12.11.2005 um 11:04 Uhr
Hallo Michael-W Wenn jemand der gewählt wurde und aber die Wahl ablehnt ist er somit auch kein BR also hat er auch keine Funktion als Ersatzmitglied!Somit rückt der nächste Kandidat der auf der Liste als erstes Ersatzmitglied nach. In einer Ergänzung zur Niederschrift nach § 16 WO ist festzuhalten, welcher gewählte Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt hat und welches Ersatzmitglied für ihn in den BR gekommen ist. Gruß BMW
12.11.2005 um 23:38 Uhr
Hallo BMW,
danke erst mal für die Antwort. So hab ich mir das auch gedacht. Allerdings wird sich unsere GL mit solch einer pauschalen Antwort nicht zufrieden geben, da die Person um die es geht zum erweiterten Kreis der GL gehört (Abteilungsleiterin). Hast Du für mich vielleicht auch einen Gesetzestext für mich. Danke im voraus... Michael
13.11.2005 um 11:42 Uhr
Hallo Michael-W Ich hoffe dir ist mit dem schon etwas geholfen konnte auf der stelle einwenig finden. suche aber weiter! WO BetrVG § 17 Benachrichtigung der Gewählten 2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. 4 Hat ein gewählter AN die Wahl fristgerecht abgelehnt, gilt er als nicht gewählt. An seine Stelle tritt der in derselben Vorschlagsliste folgende Bewerber, der als erstes Ersatzmitglied in Betracht kommt. Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, ist der auf derselben Vorschlagsliste nächstfolgende Bewerber als von Anfang an gewählt anzusehen. Hat der Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) stattgefunden, tritt an die Stelle des Ablehnenden das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ). Es ist allerdings zu prüfen, ob durch die Nichtannahme der Wahl durch einen Angehörigen des Minderheitengeschlechts die diesem Geschlecht zustehende Mindestanzahl von BR-Sitzen unterschritten wird. Ist das der Fall, ist § 15 Abs. 2 des Gesetzes mit der Folge der Anwendung der in § 15 Abs. 5 WO bzw. § 22 Abs. 1 und 2 WO enthaltenen Grundsätze zu beachten. In einer Ergänzung zur Niederschrift nach § 16 WO ist festzuhalten, welcher gewählte Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt hat und welches Ersatzmitglied für ihn in den BR gekommen ist. 5 Der WV hat gegenüber dem nachrückenden AN erneut die Benachrichtigung nach § 17 WO vorzunehmen. Auch dieser hat eine Erklärungsfrist von drei Arbeitstagen zur Verfügung (FKHES, Rn. 6). Dadurch kann sich die Bekanntmachung der endgültig gewählten BR-Mitglieder nach § 18 WO verzögern. 6 Lehnen gewählte AN die Übernahme des BR-Amtes ab und wird dadurch die gemäß § 9 BetrVG vorgesehene zahlenmäßige Stärke des BR nicht erreicht, ist § 11 BetrVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zahl der BR-Mitglieder die nächstniedrigere Größe des BR zugrunde zu legen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 7. 9. 88, DB 89, 284, das die Regelung des § 11 BetrVG sogar dann zur Anwendung kommen lassen will, wenn nur noch ein BR-Mitglied als Vertretung der AN übrigbleibt). Bei einer Ablehnung des BR-Amts durch gewählte Bewerber findet somit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG keine Anwendung, da diese Vorschrift eine Veränderung der Mitgliederzahl innerhalb des bestehenden BR voraussetzt (LAG Schleswig-Holstein, a. a. O.).
14.11.2005 um 02:00 Uhr
Hallo BMW, (übrigens ich mag die Marke ;-) )
hast mir damit schon sehr weitergeholfen. Wir haben morgen (?) ach nee schon heute (sch.... nachtdienst), ne Sitzung hierzu. Da werde ich mal die Fakten auf den Tisch legen. Ich dachte mir schon das sich ein BR-Bewerber welcher schon mal abgelehnt hat nicht plötzlich kommen kann und sich sozusagen die Rosininstückchen aus dem Kuchen rauspicken kann. Wie ich schon erwähnte handelt es sich aus meiner Sicht auch um jemanden aus dem erweiterten Kreis der GL. Allerdings nicht um eine leitende Angestellte, da sie die dafür nötigen Punkte nicht erfüllt. Wie z.B. selbstständige Personalentscheidungen bzgl. Einstellung und Entlassungen.
Gruss aus Berlin Michael-W
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