Erstellt am 13.02.2006 um 16:30 Uhr von Ramses II
Michael-W,
das lässt sich mit dem reinen Menschenverstand aus dem BetrVG ablesen.
Wenn jemand die Wahl ablehnt dann verliert er dadurch sein Mandat. Die einzige Möglichkeit wieder ein Mandat zu bekommen sind die nächsten Betriebsratswahlen. Ein Mandat durch Ernennung kennt das BetrVG nicht.
Erstellt am 13.02.2006 um 16:36 Uhr von Michael-W
Hallo Ramses II,
ich hatte gehofft von Dir eine Antwort zu bekommen. Wir hatten vor einige Zeit eine BR Schulung und nicht einmal der Referent (Anwalt für Arbeitsrecht), konnte darauf eine befriedigende Antwort geben.
Gruss
Michael-W
Erstellt am 13.02.2006 um 16:47 Uhr von Rattle
hallo, Michael-W
wenn er sein mandat abgelehnt hat, wie sollte er es denn wieder bekommen?
das könnte nur durch wahlen erreicht werden, falls z.b. die ersatzmitglieder ausgehen und der BR nicht mehr beschlußfähig ist.
dann wären neuwahlen nötig.
mfg
Erstellt am 13.02.2006 um 16:50 Uhr von Fayence
Hallo Michael-W,
entweder nehme ich eine Wahl an oder nicht, siehe §17 Wahlordnung. Eine andere Aussage wirst Du in keinem Gesetz oder Urteil finden können.
Erstellt am 14.02.2006 um 00:10 Uhr von w-j-l
Hallo Michael-W,
dazu braucht es wirklich keiner Urteile. Das ergibt sich aus §§17, 18 und 23 der Wahlordnung. Wer von den AN des Betriebes in den Betriebsrat gewählt wird und diese Wahl ablehnt, hat das Mandat endgültig abgelehnt. Er kann es sich nicht durch einseitige Erklärung wieder zurückholen, auch nicht für eine Nachrückerposition. Damit würde der Wille der Wähler kontrakariert!
Ein Anwalt für Arbeitsrecht, der das nicht rechtssicher herleiten kann sollte selbst zur Nachschulung gehen!
Hallo Rattle:
Wie kommst Du darauf, dass ein Betriebsrat, der unter die Sollzahl fällt, nicht mehr Beschlussfähig ist? Das Gesetz ist gerade so gemacht, dass eben dieses nicht passiert. (§22 BetrVG).
Zwar ist nach §13 (2) Nr.2 "zu wählen". Aber was passiert, wenn der BR keinen Wahlvorstand einsetzt? Gar nichts. Die Vorschrift ist nämlich nicht sanktioniert! Im Extremfall führt nach §22 eine einzige Person die Geschäfte weiter, und kann wirksam Beschlüsse fassen.
Im §33 (2) kannst Du nachlesen, unter welchen Umständen ein BR beschlussfähig ist. Das steht, dass mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend sein muss. Wenn also ein 9-köpfiger BR auf eine Zahl von 6 Mitgliedern gefallen ist, dann ist dieser "Rumpfbetriebsrat" schon mit 3 Personen beschlussfähig.
Gruesse
w-j-l