Erstellt am 24.10.2005 um 06:07 Uhr von Frank B.
Es heist ja in dem BUrlG "im beiderseitigen Einvernehmen" bzw. unter Berücksichtigung aller Interessen zu beantragen und zu gewähren!
Der AG kann max. einen best. Zeitrahmen vorgeben, aber anweisen den Urlaub am ... zu nehmen kann er nicht.
Erstellt am 24.10.2005 um 06:23 Uhr von Werner
Guten Morgen,
die Info`s reichen eigentlich nicht um da eine sichere Aussage zu machen.
Es könnte sein, dass der gesamte Betrieb zu einer bestimmten Zeit geschloßen wird und da ist natürlich eine Urlaubsvorgabe durch den AG möglich.
Ihr solltet eine BV über die Urlaubsplanung erarbeiten und mit dem AG in Verhandlungen treten.
Somit wäre für die Zukunft diese Frage aus der Welt.
Erstellt am 24.10.2005 um 07:20 Uhr von Frank B.
Bei Betriebsruhe bzw. -ferien ist zu beachten, dass nicht der gesammte Urlaubsanspruch verplant werden darf. Es gibt Rechtsprechung wonach max. drei Fünftel des Jahresurlaubs dafür gebunden werden dürfen.
BAG 28.7.81 - 1 ABR 79/79
Erstellt am 24.10.2005 um 19:45 Uhr von Soi sses
Frau oder Herr Frank B.,
Sie haben das von Ihnen zitierte Urteil offensichtlich entweder nicht gelesen, oder nicht verstanden.
Eine Obergrenze von 3/5 kann dort beim besten Willen nicht herausgelesen werden!
Erstellt am 25.10.2005 um 07:07 Uhr von Z.Ickig
"Es heist ja in dem BUrlG "im beiderseitigen Einvernehmen" bzw. unter Berücksichtigung aller Interessen zu beantragen und zu gewähren!"
==> Also, in meiner Ausgabe des BUrlG kann ich diese Formulierung nicht entdecken.
In § 7 I Satz 1 heißt es, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des ArbN zu berücksichtigen sind,wenn dem nicht betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Dem Wortlaut ist eindeutig ein Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung des Urlaubs zu entnehmen.
"Der AG kann max. einen best. Zeitrahmen vorgeben, aber anweisen den Urlaub am ... zu nehmen kann er nicht. "
==> kann er sehr wohl, s.o.
Antwort 1 Erstellt am 24.10.2005 - 06:07 Uhr von Frank B.
Erstellt am 25.10.2005 um 07:38 Uhr von merlin
Es muß heißen: "... dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des ArbN zu berücksichtigen sind,wenn dem nicht DRINGENDE betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, DIE UNTER SOZIALEN GESICHTSPUNKTEN DEN VORRANG VERDIENEN, entgegenstehen. Schon das "dringend" bei den betrieblichen Belangen dürfte für einen Arbeitgeber nicht einfach werden. Im übrigen hat der BR bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen AG und AN keine Einigung besteht. Der AG darf nicht einseitig Urlaubsgrundsätze aufstellen
Gruß, Merlin
Erstellt am 26.10.2005 um 06:24 Uhr von Z.Ickig
"Der AG darf nicht einseitig Urlaubsgrundsätze aufstellen".
==> Stimmt. Das darf er nicht. Das war aber auch nicht die Frage. Gefragt war auch nicht nach "sozialen Aspekten".
Das ändert auch zunächst nichts am Wortlaut des Gesetzes: der Arbeitgeber darf den Urlaub im Rahmen der Regelungen des § 7 Abs. 1 BUrlG einseitig festlegen.
Erstellt am 26.10.2005 um 08:28 Uhr von merlin
@Z.Ickig
Eigentlich wollte ich nur dein "Zitat" vervollständigen, das "dringend" bei den betrieblichen Belangen ist nämlich entscheidend. Im übrigen bin ich nicht der Meinung, daß das BUrlG mit dem genannten Paragraphen meint, daß der AG den Urlaubszeitpunkt bestimmen darf