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alter Urlaub - wann muss er genommen sein....

T
träne
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Liebe Kollegen, bin noch nicht lange BR und daher mag euch meine Frage evtl. etwas komisch vorkommen. Zunächst mal, wir sind nicht Tarifgebunden, es gibt keine BV. Es geht um Urlaub, konkret: eine Kollegin hatte alten Urlaub aus 2007 (4 Tage). Dieser wurde genommen im April 2009. Und nun kommt der Chef und meint diesen Urlaub nachträglich streichen zu müßen. Ich weiß um eine Regelung den alten Urlaub bis Ende März des Folgejahres aufzubrauchen. Aber in der Vergangenheit war die nie ein Thema, man konnte seinen Urlaub nachschleifen, nicht zuletzt wegen der Personalsituation. Der Hammer ist aber, Chefe behandelt nicht alle gleich sondern sucht sich seine Leute aus die er piesackt.

Packt hier das Gewohnheitsrecht, bzw. betriebliche Übung oder zumindest ein Gleichbehandlungsgrundsatz?

Ich bin dankbar für eure Hilfe.

viele Grüße träne

4.68502

Community-Antworten (2)

B
buchenhain

10.03.2009 um 17:31 Uhr

Was den Urlaub betrifft regelt das das (Mindest- (Bundesurlaubsgesetz) wie folgt

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Ist denn mit dem Chef nicht zu reden ??

T
träne

10.03.2009 um 17:48 Uhr

@buchenhain

danke für deine schnelle antwort. Mit dem Chef zu reden bringt gar nichts. Habe den Eindruck, der sucht sich bestimmte MA raus um unseren Mitarbeiterstamm den neuen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Werden da aber genau ein Auge drauf haben.

viele Grüße träne

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