Erstellt am 04.11.2019 um 09:06 Uhr von Erbsenzähler
Guck dir mal die erste Frage an:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-fragen-zum-urlaub-im-betrieb~
Erstellt am 04.11.2019 um 09:06 Uhr von Kjarrigan
§ 7 BUrlG (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen
da ändert auch die Krankheit nichts dran.
Also einseitig vorschreiben kann der Ag dir den Urlaub nicht.
Erstellt am 04.11.2019 um 09:30 Uhr von xyz68
Aber der Arbeitgeber darf schon darauf hin wirken, dass der Resturlaub noch in diesen Jahr zu nehmen ist, wenn der Arbeitnehmer wieder gesund ist.
Erstellt am 04.11.2019 um 23:51 Uhr von ganther
"Aber der Arbeitgeber darf schon darauf hin wirken, dass der Resturlaub noch in diesen Jahr zu nehmen ist, wenn der Arbeitnehmer wieder gesund ist. "
… und wenn der AN z.B. noch den ganzen Jahresurlaub hat, dann läuft es fast schon auf die Festlegung durch den AG hinaus. Insbesondere wenn er seiner Fürsorge nachkommen will und zumindest den gesetzlichen Urlaub gewähren möchte