Ahoi seemann,
*Sofern es keinen BR gibt, kann der AG Dich grundsätzlich einseitig von der Arbeitsleistung mit dem Ziel freistellen, Überstunden abzufeiern.*
*noch einen Anspruch diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt abzufeiern.*
§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
_____nach billigem Ermessen_____
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dieses Weisungsrecht hat der AG mit der Herausgabe eines Dienstplanes verwirkt! Der Dienstplan ist verbindlich und bedarf bei Änderung der Zustimmung, in beide Richtungen!
Billiges Ermessen > Definition der Rechtssprechung
Billigem Ermessen entspricht, was unter Berücksichtigung
_____der Interessen beider Parteien_____
und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen ist.
Den Begriff billiges Ermessen scheinen 99,9999999999999999999999999999999999% der AG nicht zu kennen, oder absichtlich und erfolgreich zu verdrängen!!!!!
Weiter kommt hinzu, dass der AG, sofern es keinen Dienstplan gibt, für zusätzlichen Freizeitausgleich eine Mindestankündigungsfrist von 4 Tagen wahren muss, hat das BAG so entschieden, guckst Du hier:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile1.htm?#ank1
Anspruch auf Behandlung nach billigem Ermessen hat jeder AN, egal ob BR vorhanden oder nicht. Will aber gerne zugeben, dass es mit BR sicher besser einzufordern ist, gerade in der heutigen Zeit!
Die Diskussion, ob das Abbummeln von Überstunden mitbestimmungspflichtig ist, oder nicht, hatten wir hier schon mal: Ziemlich ausführlich und ziemlich heftig. Wenn ich mich recht erinnere war ich die Einzige, die das Mibestimmungsrecht gegeben sah. Mitleidig, wegen meiner Unwissenheit, genervt, wegen meiner Hartnäckigkeit, versuchte man mich zu belehren, dass es sich bei der vorrübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit nur um Kurzarbeit handele! Hat aber nicht geklappt. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass auch das Abbummeln von Übertsunden eine vorrübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit und deshalb mitbestimmungspflichtig ist und zwar deswegen:
DKK:
Durch das Mitbestimmungsrecht wird jede Form vorübergehender Verkürzung/Verlängerung erfasst, also beispielsweise auch, unabhängig davon, ob z. B. die Verkürzung Auswirkungen auf die Vergütung hat.
Weiter gute Fahrt ;-))