Erstellt am 20.10.2005 um 15:29 Uhr von merlin
Das macht mich jetzt stutzig, wieso will ausgerechnet der AG eine Nachwirkung haben und nicht der BR?
Gruß, Merlin
Erstellt am 20.10.2005 um 16:11 Uhr von Rollie
Ich hoffe, ich bring jetzt nichts durcheinander. Bei erzwingbaren BV's besteht denk immer automatisch Nachwirkung, bei Freiwilligen kann sie vereinbart werden.
Es ist in der Regel immer so, dass eine Partei Wünsche hat, die nicht unbedingt denen der Gegenseite entspricht, also entsprechend verhandeln.
Dem AG geht es vermutlich darum, das der BR die BV nicht kündigt und der AG dann die Kameras deaktivieren muß, er will sich wohl eine dauerhafte Lösung schaffen.
Allerdings denke ich, daran sollte auch der BR ein Interesse haben.
Erstellt am 21.10.2005 um 08:36 Uhr von packer
wo steht das mit der automatischen nachwirkung?
ich hab noch mal drüber geschlafen, und eine nachwirkung ist in diesem fall nicht interessant für einen br. wenn der ag mist baut mit dem system, wir uns nicht einigen können und kündigen, wird das system abgeschaltet... das wäre gut so... wenn der ag kündigt auch, nochmal ein plus für uns... will er also das system neu starten, muß ER vor gericht und initiativ werden, bzw. durch diesen druck im vorfeld immer schön vorsichtig sein. versteht mich nicht falsch, aber keine überwachung ist besser als überwachung... oder seh ich das jezze falsch.
wo sind die nachteile und was ist mit der automatischen nachwirkung bei erzwingbaren BVs?
Erstellt am 21.10.2005 um 10:11 Uhr von Tomcom
Hallo Packer
Ist doch logisch das der AG eine Nachwirkung will denn so ereicht er das diese BV "immer bestand" hat.Ohne Nachwirkung ist im diesem Fall besser läuft irgenwas mal schief könnt ihr diese kündigen und sie ist dann einfach weg!!! und ist dann logischer weise nicht mehr gültig.
Erstellt am 21.10.2005 um 10:20 Uhr von packer
thanks tomcom... das bestätigt meinen gesunden menschenverstand nochmals :)
an alle die es interessiert, ich hab noch mal beim BAG gewühlt:
Die Nachwirkung einer mitbestimmten Betriebsvereinbarung kann
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgeschlossen werden.
BAG 9.2.1984 – 6 ABR 10/81; BAG 17.1.1995 – 1 ABR 29/94
damit ist mein sinnen und streben wohl wasserdicht :)))
danke an alle!