Erstellt am 30.08.2007 um 09:51 Uhr von Werner
JA hat sie!
Sogar die die nur Eingungsstellenfähig sind.
§77 Abs.6 BetrVG
Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Erstellt am 30.08.2007 um 10:24 Uhr von Sissi
Danke Werner. Und wie ist es, wenn die Einigungsstelle damals freiwillig zustande kam?
Erstellt am 30.08.2007 um 10:30 Uhr von paula
Schön Sissi! Genau den Finger in die Wunde gelegt. Die Einigungsstellenspruch wirkt nur nach wenn es eine erzwingbare Angelegenheit war (siehe Fitting § 77 Rn 178). Bei freiwilligen BVs kann der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen AG und BR nur ersetzen, wenn man der Einigungsstelle eine entsprechende Spruchkompetenz gegeben hat. Das führt aber nicht zur Nachwirkung
Erstellt am 30.08.2007 um 10:48 Uhr von Werner
JAwollja Paula,
nur erzwigbare BV´s.