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Darf der BRV bei einer Umstellung (BAT zum TVöD)jede Gehaltsabrechnung einsehen ?

M
mia67
Nov 2016 bearbeitet

In unserer Firma wird von BAT auf TVÖD umgestellt. (ca 300 Mitarbeiter) Der Betriebsratsvorsitzende hilft persönlich bei der Eingabe der Lohnabrechnung - OHNE die Zustimmung der Mitarbeiter - Dies führt zu Unwillen bei den Mitarbeitern und Beschwerden an den Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende verweist auf das TVÖD Recht, in dem steht, dass der Betriebsrat JEDE Überleitung sehen darf.

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Community-Antworten (5)

V
viktor

11.10.2005 um 10:48 Uhr

Der BR hat schon aus dem BetrVG das Recht zur Einsicht in die Bruttogehälter. Wohl bemerkt Bruttogehälter. Die Abrechnungen sind netto. Wenn die Firma den Vorsitzenden aber zu diesen Arbeiten hinzuzieht, hat das ja michts mit seinem BR-Job zu tun.

Wenn es aber im Betrieb hierzu Unruhe gibt, sollte man sich überlegen, ob diese Hilfestellung so angezeigt ist.

H
Heinz

11.10.2005 um 13:38 Uhr

die Überleitung von BAT zum TVöD ist genau genommen eine Eingruppierung. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 99 BtrVG ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Wahrscheinlich hilft er im Rahmen der Überleitung bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach TVöD. Das ist korrekt, da der BR die Aufgabe hat, dafür Sorge zu tragen, dass Eure Leute korrekt übergeleitet werden. Zweckmäßigerweise solltet Ihr aber im BR- Gremium einen Beschluss dazu fassen, welches BR Mitglied diese Aufgabe übernimmt. Im Übrigen beschäftigen sich nicht alle Betriebsräte deren Betriebe von BAT auf TVöD umstellen mit der Überleitung, -sollten sie aber; es gibt nämlich gravierende Umstellungen über die auch die Belegschaft informiert werden muss ( z. B. Umstellung von alters- und familienabhängiger Bezahlung auf leistungsorientiere Bezahlung). Wenn dazu Unfrieden in der Belegschaft herrscht, solltet Ihr ( ich nehme mal an, dass Du auch BR Mitglied bist) eine Betriebsversammlung zum Thema machen, Eure Leute über den TVöD informieren und eine Vorgehnsweise festlegen.

K
Kölner

11.10.2005 um 14:59 Uhr

Den Passus, dass der Betriebsrat JEDE Überleitung sehen darf, hätte ich gerne zitiert...

H
Heinz

11.10.2005 um 15:57 Uhr

Hallo Kölner,

§ 99 (1) Satz 1 gibt darüber Auskunft! Mit erforderlichen Unterlagen ist die Überleitung gemeint. Da der Angestellte von z. B. Vergütungsgruppe Vc BAT nach Entgeldgruppe 8 TVöD wechselt, handelt es sich um eine Ein- bzw. Umgruppierung. Diese (Überleitungs-) Unterlagen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für jeden einzelnen Angestellten vorlegen. Um sich die sache im Betrieb zu vereinfachen, kann man aber auch eine Arbeitsgruppe aus Personalabteilung und Betriebsrat bilden.

K
Kölner

11.10.2005 um 16:19 Uhr

Ja, "Heinz", stimmt und ist mir klar...ich hatte mich nur auf das "TVÖD-Recht" des BRVors berufen. Da steht es nämlich nicht.

Ansonsten fällt mir zu diesem Fall noch ein, dass ein Betriebsratsvorsitzender nur so gut ist, wie sein BR das zulässt - und eben so schlecht auch! LAsst nie zu, dass ein solcher BRV alleine einen Beschluss fast!

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