Erstellt am 11.10.2005 um 08:48 Uhr von viktor
Der BR hat schon aus dem BetrVG das Recht zur Einsicht in die Bruttogehälter. Wohl bemerkt Bruttogehälter. Die Abrechnungen sind netto. Wenn die Firma den Vorsitzenden aber zu diesen Arbeiten hinzuzieht, hat das ja michts mit seinem BR-Job zu tun.
Wenn es aber im Betrieb hierzu Unruhe gibt, sollte man sich überlegen, ob diese Hilfestellung so angezeigt ist.
Erstellt am 11.10.2005 um 11:38 Uhr von Heinz
die Überleitung von BAT zum TVöD ist genau genommen eine Eingruppierung. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 99 BtrVG ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Wahrscheinlich hilft er im Rahmen der Überleitung bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach TVöD. Das ist korrekt, da der BR die Aufgabe hat, dafür Sorge zu tragen, dass Eure Leute korrekt übergeleitet werden. Zweckmäßigerweise solltet Ihr aber im BR- Gremium einen Beschluss dazu fassen, welches BR Mitglied diese Aufgabe übernimmt. Im Übrigen beschäftigen sich nicht alle Betriebsräte deren Betriebe von BAT auf TVöD umstellen mit der Überleitung, -sollten sie aber; es gibt nämlich gravierende Umstellungen über die auch die Belegschaft informiert werden muss ( z. B. Umstellung von alters- und familienabhängiger Bezahlung auf leistungsorientiere Bezahlung). Wenn dazu Unfrieden in der Belegschaft herrscht, solltet Ihr ( ich nehme mal an, dass Du auch BR Mitglied bist) eine Betriebsversammlung zum Thema machen, Eure Leute über den TVöD informieren und eine Vorgehnsweise festlegen.
Erstellt am 11.10.2005 um 12:59 Uhr von Kölner
Den Passus, dass der Betriebsrat JEDE Überleitung sehen darf, hätte ich gerne zitiert...
Erstellt am 11.10.2005 um 13:57 Uhr von Heinz
Hallo Kölner,
§ 99 (1) Satz 1 gibt darüber Auskunft! Mit erforderlichen Unterlagen ist die Überleitung gemeint. Da der Angestellte von z. B. Vergütungsgruppe Vc BAT nach Entgeldgruppe 8 TVöD wechselt, handelt es sich um eine Ein- bzw. Umgruppierung. Diese (Überleitungs-) Unterlagen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für jeden einzelnen Angestellten vorlegen. Um sich die sache im Betrieb zu vereinfachen, kann man aber auch eine Arbeitsgruppe aus Personalabteilung und Betriebsrat bilden.
Erstellt am 11.10.2005 um 14:19 Uhr von Kölner
Ja, "Heinz", stimmt und ist mir klar...ich hatte mich nur auf das "TVÖD-Recht" des BRVors berufen.
Da steht es nämlich nicht.
Ansonsten fällt mir zu diesem Fall noch ein, dass ein Betriebsratsvorsitzender nur so gut ist, wie sein BR das zulässt - und eben so schlecht auch! LAsst nie zu, dass ein solcher BRV alleine einen Beschluss fast!