Hallo HSV,
Gleiches Problem vor kurzem auch in unserem Betrieb!Es gibt eine formulierung in dem Text die es nach Auskunft eines Arbeitsrechtler die es ''Zitat''
die es rechtlich nicht gibt >>größeren BR <<
§ 29 BetrVG - IV. Die Sitzungen auf Antrag Bearbeiter Wedde
27 Der Vorsitzende des BR, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (sind beide verhindert, das mit der Führung der Geschäfte beauftragte BR-Mitglied [vgl. ArbG Esslingen 21. 5. 64, AuR 64, 249]), muss eine BR-Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des BR oder der AG dies beantragen. Außerdem ist der BR-Vorsitzende verpflichtet, den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen. Dem BR-Vorsitzenden ist es jedoch unbenommen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu nehmen (GK-Wiese/Raab, Rn. 29).
28 Ist ein BR-Mitglied verhindert, kann das für ihn nachrückende Ersatzmitglied den Antrag stellen bzw. unterstützen (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 16; FKHES, Rn. 26; vgl. auch § 25 Rn. 6 ff.).
29 Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; daher reicht ein mündliches Vorbringen (FKHES, Rn. 31; HSG, Rn. 20; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 7). Bei größeren BR ist die Schriftform zum Nachweis der erforderlichen Zahl der Antragsberechtigten regelmäßig unumgänglich (GK-Wiese/Raab, Rn. 28). Der Antrag muss angeben, über welche Fragen verhandelt werden soll (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 22). Der Beratungsgegenstand muss zum Aufgabenbereich des BR gehören (FKHES, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, a. a. O.).
30 Den Antragsberechtigten steht auch das Recht zu, die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten oder anzuberaumenden BR-Sitzung zu verlangen (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 23; ErfK-Eisemann, Rn. 2; FKHES, Rn. 29; GK-Wiese/Raab, Rn. 30; HSG, Rn. 22). Sofern eine Ergänzung nicht möglich ist, hat eine Sondersitzung stattzufinden (GK-Wiese/Raab, Rn. 30; GL, Rn. 12).
32 Der Vorsitzende kann den Antrag nur ablehnen, wenn der zur Erörterung gestellte Gegenstand nicht zum Aufgabenbereich des BR gehört (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 25; GK-Wiese/Raab, Rn. 28; HSG, Rn. 22). Er handelt pflichtwidrig, wenn er eine BR-Sitzung nicht in angemessener Zeit ansetzt. Das berechtigt den Antragsteller aber nicht, von sich aus den BR einzuberufen (FKHES, Rn. 32; GK-Wiese/Raab, Rn. 31; HSG, Rn. 23). Jedoch kann der BR diesen Pflichtverstoß zum Anlass nehmen, den Vorsitzenden abzuwählen oder den Ausschluss nach § 23 Abs. 1 zu betreiben (FKHES, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; HSG, a. a. O.; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 7; ArbG Esslingen 21. 5. 64, AuR 64, 249). Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende einen beantragten Gegenstand pflichtwidrig nicht bei der Festlegung der Tagesordnung berücksichtigt (GL, Rn. 14; FKHES, Rn. 29; HSG, Rn. 24; GK-Wiese/Raab, Rn. 32; Richardi-Richardi/Thüsing, a. a. O.; zur Beschlussfassung über eine erweiterte Tagesordnung in der Sitzung vgl. Rn. 20 ff. m. w. N.). Verhindert der Vorsitzende seine mögliche Abwahl durch Nichteinladung und lädt trotz Antrag nicht ein, besteht ein Selbstzusammentrittsrecht (vgl. Rn. 7).
c) Verschulden
13 Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten setzt i. d. R. ein schuldhaftes Verhalten des BR-Mitglieds voraus. Verschulden beinhaltet nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es handelt sich um kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern ist im Begriff »grob« enthalten (BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972; LAG Berlin 17. 3. 88, BB 88, 1045; LAG Düsseldorf 15. 10. 92, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 33; ArbG Marburg 7. 8. 96, NZA 96, 1337; ArbG Paderborn 8. 2. 73, BB 73, 835; FKHES, Rn. 16; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 28; GL, Rn. 12; HSG, Rn. 16; SWS, Rn. 3; a. A. MünchArbR-Joost, § 302 Rn. 11 f.; GK-Oetker, Rn. 37 ff., der zwar kein Verschulden voraussetzt, aber andererseits eine grobe Pflichtverletzung i. d. R. nur annimmt, wenn ein BR-Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Amtspflicht verletzt hat, Rn. 36). Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn ein BR-Mitglied eine pflichtwidrige Störung des Betriebsfriedens nicht verursacht hat (LAG Berlin 17. 3. 88, BB 88, 1045) oder sich in einem Rechtsirrtum befand. Auch die Gesamtumstände sind zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn der AG seit Jahren den BR durch Missachtung provoziert, der sich dann zur Diffamierung des AG hinreißen lässt (ArbG Marburg 28. 5. 99, DB 01, 156). Eine rein objektive Betrachtung würde die Amtsenthebung zu sehr erleichtern (Neumann-Duesberg, FS E. Molitor, S. 307). Eine Ausnahme kann allenfalls bei krankhaftem, querulatorischem Verhalten vorliegen (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; BVerwG 14. 2. 69, AP Nr. 8 zu § 26 PersVG; GK-Oetker, Rn. 37 ff.; a. A. GL, Rn. 12; HSG, Rn. 17). Es kommt nicht darauf an, ob anderen BR-Mitgliedern die Zusammenarbeit unzumutbar ist (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; FKHES, Rn. 18; GK-Oetker, Rn. 41).
23 Be trVG - II. Ausschluss aus dem Betriebsrat (Abs. 1) Bearbeiter Trittin
33 Die Antragstellung setzt einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder nach § 33 voraus, der nach ordnungsgemäßer Ladung gefasst wurde. Eine Minderheitsgruppe des BR hat kein eigenes Antragsrecht (LAG Düsseldorf 24. 10. 89, DB 90, 283). Das betroffene BR-Mitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung über den Ausschlussantrag teilnehmen (§ 25 Rn. 18; § 33 Rn. 17; FKHES, Rn. 13; GK-Oetker, Rn. 68; GL, Rn. 21; HSG, Rn. 11; Oetker, ZfA 84, 409 [427 f.]; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 36: Teilnahme an Beratung ohne Stimmrecht). Es ist i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 »zeitweilig« verhindert. An seiner Stelle wirkt das nach § 25 in Frage kommende Ersatzmitglied bei der Beratung und Beschlussfassung mit (vgl. § 25 Rn. 20 ff.). Dem betroffenen BR-Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (FKHES, Rn. 13).
26 BetrVG - IV. Stellung des stellvertretenden Vorsitzenden/Verhinderung des Vorsitzenden Bearbeiter Wedde
32 Die zeitweilige Verhinderung des Vorsitzenden führt zu einer Aufspaltung seiner Vertretung: In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des BR tritt sein Stellvertreter an seine Stelle; im Übrigen rückt das nach § 25 Abs. 2 in Betracht kommende Ersatzmitglied in den BR nach, ohne jedoch den Vorsitz zu übernehmen (FKHES, Rn. 40). Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, wird der stellvertretende Vorsitzende nicht automatisch Vorsitzender. Er übernimmt lediglich bis zur Neuwahl des Vorsitzenden vorläufig dessen Aufgaben. Er ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des BR einzuberufen, damit ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Mit dessen Wahl endet die Vertretung (FKHES, Rn. 41; GK-Wiese/Raab, Rn. 65; HSG, Rn. 56; ErfK-Eisemann, Rn. 7). Für die Dauer seiner Vertretung hat der stellvertretende Vorsitzende kraft Gesetzes die gleichen Befugnisse und Zuständigkeiten wie ein Vorsitzender
§ 23 BetrVG - II. Ausschluss aus dem Betriebsrat (Abs. 1) Bearbeiter Trittin
Antrag auf Auflösung des gesamten Betriebsrats
Beide Anträge können miteinander verbunden werden. Unzulässig ist eine Antragshäufung. Der weiterreichende Auflösungsantrag hat aus prozessökonomischen Gründen Vorrang. Bei Auflösung des BR erübrigt sich der Ausschluss eines Mitglieds. Beide Anträge können jedoch jeweils hilfsweise gestellt werden (GK-Kreutz, Rn. 74; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 45).
Der Ausschluss eines BR-Mitglieds bzw. mehrerer Mitglieder ist gegenüber der Auflösung des BR kein Minus, sondern etwas anderes. Deshalb kann das Gericht nicht auf Ausschluss entscheiden, wenn allein die Auflösung des BR beantragt war (LAG Schleswig-Holstein 30. 11. 83, AuR 84, 287; GK-Kreutz, Rn. 76; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 45).
§ 23 BetrVG - II. Ausschluss aus dem Betriebsrat (Abs. 1) Bearbeiter Trittin1 Ein einmaliger, besonders schwerwiegender, grober Pflichtverstoß kann genügen, um den Ausschlussantrag zu rechtfertigen (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; FKHES, Rn. 17; GL, Rn. 8; HSG, Rn. 16; GK-Oetker, Rn. 36; MünchArbR-Joost, § 310 Rn. 8). Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; FKHES, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36, der Verstöße gegen unterschiedliche Pflichten pauschal und abweichend vom Wortlaut als »Nachlässigkeit« ausreichen lässt; GL, Rn. 8; HSG, Rn. 16; restriktiver LAG Baden-Württemberg, WA 63, 139, wonach mehrere Verstöße erforderlich sind). Verstöße aus mehreren Amtsperioden sind nicht zusammenzurechnen, weil sich die Amtsenthebung nur auf die jeweilige Amtsperiode bezieht (BAG 8. 12. 61, 29. 4. 69, DB 62, 306; 69, 1560; LAG Berlin 19. 6. 78, DB 79, 112; MünchArbR-Joost, § 302 Rn. 10; GL, Rn. 10; a. A. GK-Oetker, Rn. 36; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 40).
2 Die Rspr. des BAG berücksichtigt zu wenig den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach zur Wiederherstellung der betriebsverfassungsmäßigen Ordnung nicht sofort zum schärfsten Mittel gegriffen werden darf. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat ist erst das letzte zur Verfügung stehende Sanktionsmittel. Aus diesem Grund ist in der Regel vor dem Ausschluss eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung geboten (Rn. 45). Im Übrigen will die Vorschrift kein vergangenes Verhalten sanktionieren, sondern allein die Funktionsfähigkeit des BR und seine gesetzmäßige Arbeit für die Zukunft gewährleisten (Rn. 4). Deshalb kommt es maßgebend auf eine Zukunftsprognose an, die an vergangenem Verhalten anknüpft, um die zukünftige Arbeit des BR zu sichern. Durch nachträgliche Wiedergutmachung oder das glaubhafte Versprechen, sich in Zukunft anders zu verhalten, kann eine vergangene Pflichtverletzung zwar nicht beseitigt, aber für die Zukunft ihr Gewicht gemindert werden.
15 Das betroffene BR-Mitglied kann sowohl bei einer Neuwahl nach Ablauf der normalen Amtsperiode als auch bei einer vorzeitigen Wahl, selbst wenn diese durch den Rücktritt des gesamten BR gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 erzwungen wurde, wieder kandidieren, da der Gesetzgeber die Frage der Wählbarkeit abschließend in § 8 geregelt hat (BAG 16. 2. 73, AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG 1972; FKHES, Rn. 28; GL, Rn. 26; GK-Oetker, Rn. 97; Richardi-Richardi/Thüsing, § 8 Rn. 43; SWS, § 8 Rn. 9; a. A. HSG, Rn. 38; vgl. auch Rn. 41).
16 Das betroffene BR-Mitglied kann dem Verfahren jederzeit dadurch den Boden entziehen, dass es sein Amt niederlegt (BAG 8. 12. 61, 29. 4. 69, AP Nrn. 7, 9 zu § 23 BetrVG), da hierdurch das Ziel des Verfahrens erreicht wurde und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. In diesem Fall stellt das Gericht auf Antrag das Verfahren ggf. unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, die dem Antrag stattgegeben haben, ein bzw. weist den Antrag als unzulässig ab. Ist dagegen der gesamte BR vorzeitig zurückgetreten, kann das Ausschlussverfahren nicht eingestellt werden, da der BR bis zur Neuwahl die Geschäfte weiterführt und deshalb auch das auszuschließende Mitglied noch im Amt bleibt. Dies ist erst nach der Neuwahl und Konstituierung des BR möglich (FKHES, Rn. 29).
Gruß BMW