Erstellt am 25.11.2007 um 14:10 Uhr von pirat
@Lüda,
zur Klärung einiger Begrifflichkeiten........
"spontane Betriebsratversammlung" oder außerordentliche Betriebsratssitzung?
"Mitglieder des Rates " oder ordentliche Betriebsratsmitglieder?
bitte konkretisiere......
Stichwort/Problem suchen *Abwahl BRV*
Erstellt am 25.11.2007 um 14:18 Uhr von pirat
@Lüda,
falls du das meinst.....
Unter einer Betriebsversammlung versteht man nach dem deutschen Betriebsverfassungsrecht eine Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten.
Sie muss in jedem Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einberufen werden (§ 43 BetrVG).
Außerdem kann auch eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen werden. Hierzu ist der Betriebsrat verpflichtet, wenn dies entweder von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gewünscht wird. Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
Erstellt am 25.11.2007 um 16:19 Uhr von Der alte Heini
Lüda,
um den Betriebsratsvorsitzenden abzuwählen, bedarf es einer Betriebsratssitzung zu der rechtzeitig unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung eingeladen wurde. Zu einer Betriebsratssitzung darf, wenn vom BR nichts anderes beschlossen, nur der Betriebsratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, einladen. Der Vorsitzende, der abgewählt werden soll ist nicht persönlich oder rechtlich verhindert und darf somit auch bei der Abwahl mit abstimmen.
Zu einer Betriebsversammlung darf nur auf Beschluss des Betriebsrats eingeladen werden. Eine Abwahl des BR Vorsitzenden darf auf einer Betriebsversammlung nicht erfolgen. Selbst wenn alle Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung dafür stimmen würden, das der Vorsitzende abgewählt ist, wäre dies rechtsunwirksam.