Erstellt am 30.11.2010 um 08:41 Uhr von Pandabeer
Kurze Rückfrage: um was geht es denn bei euch?
Grundsätzlich kann der AG das dem Gremium kaum vorschreiben. Aber je nach Art des Gesprächs lädt er den BR halt wieder aus wenn die falschen kommen ;)
Erstellt am 30.11.2010 um 08:51 Uhr von rkoch
> Darf der Arbeitgeber bestimmen wer vom Betriebsrat an einem vom Management
> einberufenen Meeting mit einer Gruppe von Angestellten teilnimmt ?
Jaein....
Die Frage ist eigentlich, ob der BR ein eigenes Teilnahmerecht an solchen Sitzungen hat - normalerweise nämlich nicht, außer das ganze folgt aus den §81 ff. BetrVG, und auch dann nur auf Wunsch der AN (die dann das Recht haben sich ein BRM auszusuchen).
Wenn also der AG den BR zu derartigen Sitzungen einlädt, kann er natürlich das unter den Vorbehalt stellen das das BRM seiner Wahl kommt.... oder gar keiner. Ob sich der BR auf so was einläßt steht auf einem anderen Blatt. Sofern auf dieser Sitzung BR-relevantes besprochen wurde folgt ja in der Konsequenz das Informationsrecht aus §80 BetrVG, das i.d.R. der BRV wahrnimmt.
Umgekehrt ist der AG aber zur "Vertrauensvollen Zusammenarbeit" verpflichtet. Die Teilnahme an einer derartigen Sitzung unter Vorbehalt zu stellen zeugt nicht gerade von vertrauensvoller Zusammenarbeit......
> Darf ein BR Vorsitzender der verhindert ist, da der stellvertretende BR Vorsitzende
> ebenfalls verhindert ist, die Einladung zu so einem Treffen ( wie oben genannt ) an ein
> anderes Mitglied des BR einfach delegieren oder muß hier der gesamte BR über die
> Teilnahme entscheiden ?
Grundsätzlich handelt der BR ausschließlich durch gemeinsamen Beschluß. Soweit im BetrVG nicht ausdrückliche Aufgaben für einzelne BRM geregelt sind (BRV, Ausschüsse) kann der BR eigentlich nur Kraft Beschluss einzelnen BRM Einzelaufgaben zuweisen. Der BRV ist nicht der Chef des BR. Aber die GO des BR kann diese Regel aufweichen - und am Ende ist auch die pure widerspruchsfreie Akzeptanz der BRM zu was auch immer der BRV tut auch eine Form von Beschluss - nämlich der Beschluss mit dem Handeln des BRV einverstanden zu sein - auch wenn dieser Beschluß mit der rechtlichen Definition des BetrVG wenig zu tun hat. Insofern, who cares? Die BRM? Dann sollen sie handeln.