Lohnt Aufhebungsvertrag wenn noch kein neuer Arbeitsplatz vorhanden ist?
hallo,
auch auf die gefahr hin, dass der admin meinen beitrag als "artfremd" löscht, stelle ich meine fragen: bald werden auf uns entlassungen zukommen (von ca. 105 ma sollen ca. 25 gekündigt werden).
unser ag möchte vorab gerne mit einzelnen ma sprechen und ihnen einen aufhebungsvertrag mit abfindung anbieten. (er hofft um die "massenentlassung" herumzukommen)
was sollen wir unseren ma´s raten, wenn einer mit dem gedanken spielt das angebot anzunehmen? die abfindung wird doch auf das alg1 angerechnet. muss der ma dann so lange von der abfindung leben bis die aufgebraucht ist, bevor er alg1 bekommt, oder bekommt er "nur" eine dreimonatige sperre wg. des aufhebungsvertrages? wenn er angenommen ein jahr von der abfindung lebt, und er dann alg1 beantragt, fängt dann die anspruchsberechtigung (sagen wir der anspruch war 24 monate alg1) von vorne an oder wird das jahr welches der ma von der abfindung gelebt hat vom gesamtanspruch abgezogen und er hat nur noch anspruch auf 12 monate alg1?
ich hoffe es ist klar geworden, was gemeint ist.
vielen dank für die antworten
nina
Community-Antworten (2)
31.08.2005 um 16:17 Uhr
Wenn man es richtig macht gibt es keine Sperre. Und das ganze sowieso als Abwicklungsvertrag gestalten und von einem Rechtsanwalt kurz prüfen lassen.
Und der einfachste Weg eine Sperre zu umgehen ist, das man sich 3 Monate unter vollem Lohn/Gehalt vor der betriebsbedingten Kündigung freistellen läßt. Dieses ist dann eine sogenannte beschäftigungslose Zeit die schon mit angerechnet und damit ist die Sperre defacto schon erledigt. Man muß sich dennoch direkt beim AA melden. Und die Abfindung die es dann noch gibt spielt bei ALG I keine Rolle, davon wird nichts verrechnet.
31.08.2005 um 17:22 Uhr
Es kommt immer auf die örtliche Arbeitsagentur an. Die werden immer argwöhniger und wittern oft - auch bei Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen, die scheinbar korrekt sind - das was faul ist.
Ich würde raten, das Angebot auf keinen Fall sofort anzunehmen sondern erst einen Fachanwalt hinzuzuziehen, der bei der textlichen Gestaltung hilft und auch hilfreich bei der "Abfindungsfindung" sein kann.
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